Beschluss:

 

Dem Vergleich wird nicht zugestimmt.

 

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Abstandsflächen der Werbeanlage nicht eingehalten werden. Im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Nachbarin ist die beantragte Werbeanlage abzulehnen. Insbesondere deshalb, weil die Nachbarin weder bereit sind, die erforderlichen Abstandsflächen auf ihrem Grundstück zu übernehmen, noch einer Abweichung von den Abstandsflächen zustimmen.

 


Abst.Ergebnis:

23

 

 

0

gegen den Beschluss