Beschluss

Der Marktgemeinderat Peiting beschließt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

Satzung

über die Benutzung

der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting

 

Vom XX.XX.2011

 

§ 1

Allgemeines

 

Die Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting ist eine öffentliche Einrichtung des Marktes Peiting.

 

§ 2

Benutzerkreis

 

(1)  Jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Einrichtung der Gemeinde- und Pfarrbücherei zu benutzen und die dort angebotenen Medien zu entleihen.

 

(2)  Die Leitung der Gemeinde- und Pfarrbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Regelungen treffen.

 

§ 3

Anmeldung

 

(1)  Der Benutzer der Gemeinde- und Pfarrbücherei meldet sich unter Vorlage eines Identitätsausweises an. Die Leitung der Gemeinde- und Pfarrbücherei kann bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten verlangen.

 

(2)  Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat diese Benutzungssatzung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen.

 

(3)  Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen nicht übertragbaren Benutzerausweis für den Zeitraum eines Jahres ausgestellt, der nach Absprache jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Der Verlust des Benutzerausweises, sowie jeder Wohnungswechsel ist der Gemeinde- und Pfarrbücherei mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist bei jedem Besuch der Gemeinde- und Pfarrbücherei vorzuzeigen.

 

(4)  Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Leitung der Gemeinde- und Pfarrbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei nicht mehr gegeben sind.


 

§ 4

Entleihen, Verlängerung, Vormerkung

 

(1)  Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Bücher, Videokassetten, CDs, CD-ROMs und DVDs für vier Wochen, Zeitschriften für zwei Wochen ausgeliehen werden. Präsenzbestände der Gemeinde- und Pfarrbücherei werden nicht verliehen, können aber in den Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei eingesehen werden.

(2)  Es können pro Ausleihe gesamt bis zu 5 Medien ausgeliehen werden. Von
Videokassetten, CDs, CD-ROMs und DVDs können, unter Beachtung der Höchstanzahl nach Satz 1, gleichzeitig maximal nur je 2 Stück ausgeliehen werden.

(3)  Bei der Auswahl der auszuleihenden Medien ist eine Beratung durch das Personal der Gemeinde- und Pfarrbücherei möglich.

 

(4)  Die Leihfrist kann vor deren Ablauf in Absprache mit dem Personal der Gemeinde- und Pfarrbücherei einmalig verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung kann gegen Vorlage des Benutzerausweises und der Fristkarte oder telefonisch gegen Angabe der Benutzernummer und Fristdatum erfolgen.

 

(5)  Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist untersagt. Stellt das Personal der Gemeinde- und Pfarrbücherei fest, dass Medien unzulässigerweise an Dritte weitergegeben worden sind, kann die Leitung der Gemeinde- und Pfarrbücherei den Einzug der Benutzerkarte veranlassen.

 

(6)  Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

 

(7)  Das Kopieren von Medien, insbesondere von Videokassetten, CDs, CD-ROMs und DVDs ist verboten und wird gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.

 

§ 5

Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung

 

(1)  Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgsam zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 

(2)  Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Gemeinde- und Pfarrbücherei unverzüglich anzuzeigen.

 

(3)  Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig, mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungspreises.

 

(4)  Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der in der Gemeinde- und Pfarrbücherei eingetragene Benutzer haftbar.

 

(5)  Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufgetreten ist, haben die Gemeinde- und Pfarrbücherei davon zu verständigen und dürfen die Gemeinde- und Pfarrbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach deren fachgerechter Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.


 

§ 6

Öffnungszeiten, Hausordnung

 

(1)  Die Gemeinde- und Pfarrbücherei hat folgende Öffnungszeiten:

 

                               Dienstag                               09.30 bis 11.00 Uhr

                                                                            15.00 bis 18.00 Uhr

 

                               Mittwoch                              09.30 bis 11.00 Uhr

                                                                            15.00 bis 18.00 Uhr

 

                               Donnerstag                          15.00 bis 19.00 Uhr

 

Während den Schulferien ist die Gemeinde- und Pfarrbücherei nur am Mittwoch geöffnet.

 

(2)  In den Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei übt die Leitung bzw. der Stellvertreter das Hausrecht aus.

 

(3)  Den Weisungen des Personals der Gemeinde- und Pfarrbücherei ist Folge zu leisten.

 

(4)  Das Mitbringen und der Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei ist untersagt.

 

(5)  Im Interesse der anwesenden Leser ist das Rauchen in den Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei zu unterlassen. Während des Aufenthaltes in den Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei ist alles zu unterlassen, was die Ruhe und den störungsfreien Ablauf des Büchereibetriebes beeinträchtigt.

 

(6)  Das Mitbringen von Tieren aller Art in die Büchereiräume ist untersagt.

 

(7)  Für die Garderobe der Benutzer der Gemeinde- und Pfarrbücherei wird keine Haftung übernommen.

 

§ 7

Ausschluss von der Benutzung

 

Benutzer der Gemeinde- und Pfarrbücherei, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können vorübergehend oder in schweren Fällen auf Dauer vom Recht auf Benutzung ausgeschlossen werden.

 

§ 8

Gebühren

 

(1)  Für die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei werden Gebühren erhoben.

 

(2)  Die Gebührenregelung erfolgt durch die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting“.


 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting vom 15. November 1994 außer Kraft.

 

 

Peiting, den XX.XX.2011

 

Markt Peiting

 

 

 

Asam

Erster  Bürgermeister

 

 


Abst.Ergebnis:

21

für

 

0

gegen den Beschluss