1. Beschluss:

 

Dem Einwand des Landratsamtes Weilheim-Schongau wird Rechnung getragen.

Satz 3 der Festsetzungen durch Text, Ziff. „1.1 Industriegebiet nach § 9 BauNVO“ erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahmen des § 9 Abs. 3 Nr.1 BauNVO werden nicht zugelassen.“

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Landratsamt Weilheim – Schongau: Städtebau:

 

§ 1 Ziffer 3: Da im Festsetzungstext der zu ändernden Ziffer C 1.1 im rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht fortlaufende Sätze stehen, bitten wir der Eindeutigkeit halber, den zu streichenden Text zu zitieren.

 

Der Geltungsbereich der Änderung ist in der Planzeichnung zu umgrenzen.

 

Stellungnahme:

Der zu streichende Satz wird nun nicht gestrichen, sondern lediglich angepasst. Die textliche Änderung wird in die Endfassung des rechtskräftigen Bebauungsplanes eingearbeitet.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im rechtskräftigen Bebauungsplan umgrenzt. Da die Änderung des Bebauungsplanes mittels einer Klappe in den ursprünglichen Plan übernommen wird, ist der Geltungsbereich eindeutig zu erkennen.

 

2. Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

Landratsamt Weilheim – Schongau: Fachlicher Naturschutz, Gartenkultur uns Landespflege:

 

Bei der Größe des Industriegebietes ist es sinnvoll, einen 10 m breiten Grünstreifen als Übergang in die freie Landschaft beizubehalten. Die Notwendigkeit der Reduzierung auf 5 m Breite ist aus der Begründung nicht ersichtlich. Zeitgemäß ist sicher auch eine Festsetzung zur Begrünung der Parkplätze, die in der jetzigen Fassung nicht vorhanden ist. Min. alle 10 Stellplätze sollte ein Baum gepflanzt werden.

 

Stellungnahme:

Die Reuzierung des 10 m breiten Grünstreifen ist aufgrund der Situierung des Kinocenters erforderlich.

Obwohl der Bebauungsplan keine Festsetzunge hinsichtlich der Begrünung enthält, sieht § 3 Nummer 1 Satz 2 und 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung eine Begrünung solcher Flächen vor. Ferner ist im Rahmen des Genehmigungsverfahren ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen.

 

3. Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird unter den Hinweisen folgender neuer Satz „E“ aufgenommen:

„Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen.“

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

 

1 BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN

 

Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Bereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.

 

2 EINWENDUNGEN MIT RECHTLICHER VERBINDLICHKEIT

 

2.1. Niederschlagswasserbeseitigung

 

Hinsichtlich der Niederschlagswasserversickerung verweisen wir auf ein Urteil des BVerwG v. 21.03.2002 Az. 4 CN 14/00, wonach der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Ein solches Konzept ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Daher ist eine Gesamtplanung für eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nachzureichen.

 

Über Altablagerungen darf wegen der Gefahr von Schadstoffauswaschungen in das Grundwasser grundsätzlich keine gezielte Versickerung erfolgen. Für eine Niederschlagswasserbeseitigung über Altlastenverdachtsflächen ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

 

3 FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN

 

3.1. Grundwasser

 

Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich ein Brauchwasserbrunnen bei der Errichtung wurde das Grundwasser bei 5,3 m unter GOK angetroffen. Dies stellt lediglich eine Stichtagsmessung dar. Es sind daher Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen. Diese baulichen Anlagen sind, soweit erforderlich, druckwasserdicht auszubilden.

 

Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.

 

Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung statt finden muss, ist vorab beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.

 

3.2. Altlastenverdachtsflächen

 

Im Bereich des Bebauungsplanes der Gemeinde befindet sich der Altlastenstandort der ehem. Firma Pfleiderer mit der Altlastenkataster-Nr. 19000789 (gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

 

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

 

Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischen zu lagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

3.3. Wasserversorgung

 

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind. Bei der Auswahl der Rohrwerkstoffe für den Trinkwasserrohrleitungsbau und die Hausinstallation ist die korrosionschemische Beurteilung des Trinkwassers zu berücksichtigen.

 

Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach dem AVBWasserV § 3 dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz entstehen.

 

3.4. Abwasserentsorgung

 

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.

 

Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Markt Peiting) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.

 

3.5. Niederschlagswasserbeseitigung

 

Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Daher sollten so wenig Flächen wie möglich versiegelt werden. Dazu können Festsetzungen zur Bodenver- bzw. Bodenentsiegelung, wie nachfolgend beispielhaft formuliert, in den Bebauungsplan aufgenommen werden:

„Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen.“ Es soll angestrebt werden, dass Niederschlagswasser von befestigten Siedlungs- und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und vorzugsweise versickert wird. (Zitat aus B I Nr. 3.2.3.2 LEP)

Daher sollte unverschmutztes Niederschlagswasser nach Möglichkeit vor Ort versickert werden. Priorität hat dabei nach § 3 Abs. 1 NWFreiV eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete, bewachsene Oberbodenschicht. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann eine Versickerung nach Vorreinigung über Versickerungsanlagen erfolgen (§3 Abs. 2 NWFreiV).

 

Die für die Versickerung notwendigen Flächen sollten im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Dabei ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung –NWFreiV- mit den dazugehörigen technischen Regeln –TRENGW- in Verbindung mit dem DWA-Arbeitsblatt 138 zu beachten. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

Dies trifft z. B. zu, wenn Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiblechflächen über 50 m² eingeleitet werden soll. In solchen Fällen sind in aller Regel entsprechende Vorbehandlungsanlagen auf der Grundlage des § 60 WHG erforderlich

 

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes für die Einleitung von unverschmutztem Niederschlagswasser ist vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

 

Das auf der Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalten Versickermulde oder einem -becken zu zuführen. Einzelheiten zur Bemessung und Gestaltung sind den “Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu entnehmen.

 

Bei der Planung der Rückhalteeinrichtungen ist darauf zu achten, dass durch eine gedrosselte Ableitung regelmäßig freies Rückhaltevolumen für den nächsten Niederschlag geschaffen wird.

 

Stellungnahme:

 

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist dem Bauantrag ein Entwässerungsplan beizulegen, in dem die Niederschlagswasserbeseitigung darzustellen ist. Ein Versickerungsnachweis ist gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes vom Bauherrn durchzuführen. Ebenfalls wird auf die Durchführung von wasserrechtlichen Verfahren hingewiesen.

 

Hinsichtlich des Grundwassers sind im Gebäude Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt zu treffen. Es wird empfohlen in den Bebauungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. Diese baulichen Anlagen sind, soweit erforderlich, druckwasserdicht auszubilden. Es wird ebenfalls empfohlen, einen weiteren Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass von den einzelnen Bauwerber eigenverantwortlich zu prüfen haben, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtenwasser sind die Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.

 

Betreffend eventueller optischer oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens, wird empfohlen, unter den Hinweisen auf die Mitteilungspflicht gemäß Art. 1 BayBodSchG hinzuweisen.

 

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Es wird empfohlen unter „C) Festsetzungen durch Text“ eine weitere Nummer 9 aufzunehmen. Diese soll zum einen den Anschlusszwang regeln, zum anderen auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und WC-Spülung hinweisen.

 

Sämtliche Bauvorhaben sind an die gemeindliche Abwasseranlage anzuschließen.

Da sämtliche Bauvorhaben an die gemeindliche Abwasseranlage anzuschließen sind, wird empfohlen, eine weitere textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Da der rechtskräftige Bebauungsplan derzeit über keinerlei Festsetzung hinsichtlich der Abwasserentsorgung enthält, wird empfohlen, die textlichen Festsetzungen diesbezüglich zu erweitern.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält derzeit keine Festsetzung hinsichtlich der Versiegelung von Flächen. Es wird daher empfohlen, unter den textlichen Festsetzungen, den vorgeschlagenen Wortlaut des Wasserwirtschaftsamtes aufzunehmen.

 

 

4. Beschluss:

 

Es werden folgende textliche Änderungen in die Endfassung eingearbeitet:

- Es wird unter „C) Festsetzungen durch Text“ folgende neue Nummer 9 aufgenommen:

9. Wasserversorgung

 

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach dem AVBWasserV § 3 dem Markt Peiting zu melden. Es ist sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz entstehen.“

 

- Es wird unter „C) Festsetzungen durch Text“ folgende neue Nummer 10 aufgenommen:

10. Abwasserentsorgung

 

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

 

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung erfolgen. Auf § 58 WHG wird verwiesen. Die Zustimmung ist vorab in jedem Fall beim Markt Peiting einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.“

 

- Es wird unter „C) Festsetzungen durch Text“ folgende neue Nummer 11 aufgenommen.

11. Versiegelung von Flächen

 

Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen. Ein Versickerungsnachweis ist vom Bauherrn erforderlich. Unverschmutztes Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit vor Ort versickert werden. Das auf der Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalteten Versickerungsmulde oder einem – becken zuzuführen. Für eine Niederschlagswasserbeseitigung über Altlastenverdachtsflächen ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich“

 

- Buchstabe „B“ der Hinweise erhält folgende Fassung:

„Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.“

 

- Die „Hinweise“ werden um folgende Sätze erweitert:

--„F) Es ist vom Bauwerber eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräumen etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich druckwasserdicht auszubilden.“

--„G) Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).“

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

 

Erdgas Schwaben:

 

Erdgas Schwaben verweist ausdrücklich, dass in FlNr. 2469/6, Gemarkung Peiting eine Erdgasleitung für die August-Moralt-Straße 1 verlegt ist.

 

Stellungnahme:

Diese wird gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 13 BauGB in die Planzeichnung übernommen.

 

5. Beschluss:

 

Die Erdgasleitung wird in die Planzeichnung mit aufgenommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

Kreisbrandrat:

 

Es wird auf die Verpflichtung der Erstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung hingewiesen, sofern für das bestehende Gebiet nicht ohnehin vorhanden. Gem. DVGW-Arbeitsblatt W405 ist für Industriegebiete eine Löschwasserversorgung von 192 cbm/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen.

 

Ansonsten wird auf die Anforderung aus dem allgemeinen Baurecht hingewiesen, die im Rahmen von konkreten Baugenehmigungsverfahren separat zu prüfen sind.

 

Stellungnahme:

 

Von Seitens der Gemeinde ist die Löschwasserversorgung bis zur Grundstücksgrenze gewährleistet. Dies wurde vom Planungsbüro WipflerPlan Köpf bestätigt. Entsprechende Auflagen sind dem Bauherrn von Seiten der Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid zu erteilen.

 

6. Beschluss:

 

Die fachlichen Anregungen des Kreisbrandrates werden zur Kenntnis genommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

LEW:

 

LEW macht auf eine bestehende Fernmeldekabeltrasse in der Schnalzstraße aufmerksam.

 

Stellungnahme:

Diese wird gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 13 BauGB in die Planzeichnung übernommen.

 

7. Beschluss:

 

Die Fernmeldekabelstrasse wird in die Planzeichnung mit aufgenommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

_________________________________________________________________________

 

8. Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt nachfolgende Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 51 „GI – Gebiet der Firma Pfleiderer“:

 

Satzung des Marktes Peiting zur

4. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 51 „GI – Gebiet der Firma Pfleiderer“

 

Aufgrund der §§ 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der Markt Peiting folgende Bebauungsplanänderung als Satzung:

 

§ 1

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 „GI – Gebiet der Firma Pfleiderer“

 

Der Bebauungsplan Nr. 51 „GI – Gebiet der Firma Pfleiderer “ des Marktes Peiting vom 09.05.1995, rechtskräftig seit 31.10.1995, wird wie folgt geändert:

 

1. Der Planteil wird für die Flurnummer 2469/11 durch den Planteil vom 16.12.2011 ersetzt. Es wird die Erdgasleitung und die Fernmeldetrasse in den ursprünglichen Plan mit aufgenommen.

 

2. Unter „C) Festsetzungen durch Text“ erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Ausnahmen des § 9 Abs. 3 Nr.1 BauNVO werden nicht zugelassen.“

 

3. Es wird unter „C) Festsetzungen durch Text“ folgende neue Nummer 9 aufgenommen:

9. Wasserversorgung

 

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach dem AVBWasserV § 3 dem Markt Peiting zu melden. Es ist sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz entstehen.“

 

4. Es wird unter „C) Festsetzungen durch Text“ folgende neue Nummer 10 aufgenommen:

10. Abwasserentsorgung

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

 

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung erfolgen. Auf § 58 WHG wird verwiesen. Die Zustimmung ist vorab in jedem Fall beim Markt Peiting einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.“

 

5. Es wird unter „C) Festsetzungen durch Text“ folgende neue Nummer 11 aufgenommen.

„11. Versiegelung von Flächen

 

Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen. Ein Versickerungsnachweis ist vom Bauherrn erforderlich. Unverschmutztes Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit vor Ort versickert werden. Das auf der Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalteten Versickerungsmulde oder einem – becken zuzuführen. Für eine Niederschlagswasserbeseitigung über Altlastenverdachtsflächen ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.“

 

6. Buchstabe „B“ der Hinweise erhält folgende Fassung:

„Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.“

 

7. Die „Hinweise“ werden um folgende Sätze erweitert:

7.1. „E) Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen.“

7.2. „F) Es ist vom Bauwerber eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräumen etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich druckwasserdicht auszubilden.“

7.3. „G) Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).“

 

§ 2

In Kraft treten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 

 

 

Peiting, X.X.X

 

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss