1. Beschluss:

 

Es werden im Änderungsbereich der Planzeichnung in allen Nutzungsbereichen die Festsetzungen ergänzt. Der Baum wird als zwingend zu erhaltender Baumbestand gemäß der Legende dargestellt.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim: Fachliche Informationen Empfehlungen:

 

Altlastenverdachtsflächen:

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 31. März 2004 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen besteht.

 

Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.

 

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen

(Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

 

Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischen zu lagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

Wasserversorgung:

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind. Bei der Auswahl der Rohrwerkstoffe für den Trinkwasserrohrleitungsbau und die Hausinstallation ist die korrosionschemische Beurteilung des Trinkwassers zu berücksichtigen.

 

Abwasserentsorgung:

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

 

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.

 

Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Markt Peiting) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.

 

Niederschlagswasserbeseitigung:

Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Daher sollten so wenig flächen wie möglich versiegelt werden. Dazu können Festsetzungen zur Boden- bzw. Bodenentsiegelung, wie nachfolgend beispielhaft formuliert, in den Bebauungsplan aufgenommen werden:

„Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagezufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen.“

 

Es soll angestrebt werden, dass Niederschlagswasser von befestigten Siedlungs- und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und vorzugsweise versickert wird. (Zitat aus B I Nr. 3.2.3.2 LEP)

 

Die für die Versickerung notwendigen Flächen sollten im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Dabei ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV – mit den dazugehörigen technischen Regeln – TRENGW – in Verbindung mit dem DWA – Arbeitsblatt 138 zu beachten. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. Dies trifft z.B. zu, wenn Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink-, oder Bleiblechflächen über 50 m² eingeleitet werden soll. In solchen Fällen sind in aller Regel entsprechende Vorbehandlungsanlagen auf der Grundlage des § 60 WHG erforderlich.

 

Das auf der Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalten Versickerungsmulde oder einem – becken zu zuführen. Einzelheiten zur Bemessung und Gestaltung sind den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu entnehmen.

 

Der Bebauungsplanänderung kann unter Beachtung o.g. Auflagen zugestimmt werden.

 

Stellungnahme:

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau, Abteilung Technischer Umweltschutz, sind in diesem Bereich keine Altlasten bekannt. Auch ist es nicht beabsichtigt eine genannte Fläche bei der Fortschreibung des Katasters aufzunehmen. Es wird daher von Seiten der Verwaltung empfohlen unter den Hinweisen auf die Mitteilungspflicht gemaß Art. 1 BayBodSchG hinzuweisen.

 

Der ursprüngliche Bebauungsplan enthält bereits unter Ziffer 10 eine Festsetzung, sämtliche Neubauten an die zentrale Wasserversorgung anzuschließen. Es sind daher keine textlichen Änderungen erforderlich.

 

Der bereits in Kraft getretene Bebauungsplan enthält bereits eine Festsetzung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung. (Ziffer 9 der textlichen Festsetzung). Eine Änderung des Textteils ist daher überflüssig.

 

Auch bezüglich des Niederschlagswassers sind im Bebauungsplan bereits Festsetzungen verankert. Eine Änderung ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

 

 

2. Beschluss:

 

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.

Es wird unter „D Hinweise“ eine neue Ziffer 2 aufgenommen, die wie folgt lautet:

„Es wird auf die Mitteilungspflicht gemäß Art. 1 BayBodSchG hingewiesen.“

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Kreisbrandrat:

 

Es wird auf die Verpflichtung der Erstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung hingewiesen, sofern für das bestehende Gebiet nicht ohnehin vorhanden. Gem. DVGW-Arbeitsblatt W405 ist für allgemeine Wohngebiete eine Löschwasserversorgung von

48 cbm/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen. Ansonsten wird auf die Anforderungen aus dem allgemeinen Baurecht hingewiesen, die im Rahmen von konkreten Baugenehmigungsverfahren separat zu prüfen sind (z.B. BayBO, Erreichbarkeit von Fenstern, die als Fluchtwege dienen usw.).

 

Stellungnahme:

Für das Gebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die Löschwasserversorgung ist bereits vorhanden.

 

 

3. Beschluss:

 

Die Hinweise von Herrn Kreisbrandrat Dr. Sobotta werden zur Kenntnis genommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

4. Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt nachfolgende Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 2 „Langwand“:

 

Satzung des Marktes Peiting zur

8. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 2 „Langwand“

 

Aufgrund der §§ 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der Markt Peiting folgende Bebauungsplanänderung als Satzung:

 

§ 1

 

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Langwand“

 

Der Bebauungsplan Nr. 2 „Langwand“ des Marktes Peiting vom 08.08.1991, rechtskräftig seit 26.03.1992, wird wie folgt geändert:

 

  1. Der bisherige Planteil wird für den Bereich der Flurnummer 1793/1, 1793/2, 1793/3, 1793/4, 1793 und 1793/5 durch den Planteil vom 19.03.2012 ersetzt.
  2. Der Punkt „D) Hinweise“ wird um folgende Ziffer 2 erweitert:

„Es wird auf die Mitteilungspflicht gemäß Art. 1 BayBodSchG hingewiesen.“

 

§ 2

 

In Kraft treten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 

 

Peiting, X.X.X

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss