Sitzung: 27.03.2012 Bau- und Umweltausschuss
1. Beschluss:
Es werden im Änderungsbereich der Planzeichnung in
allen Nutzungsbereichen die Festsetzungen ergänzt. Der Baum wird als zwingend
zu erhaltender Baumbestand gemäß der Legende dargestellt.
Abst.Ergebnis: |
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für |
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gegen den Beschluss |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim: Fachliche
Informationen Empfehlungen:
Altlastenverdachtsflächen:
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der
Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer.
Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 31. März 2004 aufgeführt, für die ein
Verdacht auf Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine Informationen über weitere
Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der
Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder
organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das
Landratsamt zu benachrichtigen
(Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).
Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit
Abdeckung zwischen zu lagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis
der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
Wasserversorgung:
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale
Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche
Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch
Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage
gewährleistet sind. Bei der Auswahl der Rohrwerkstoffe für den
Trinkwasserrohrleitungsbau und die Hausinstallation ist die korrosionschemische
Beurteilung des Trinkwassers zu berücksichtigen.
Abwasserentsorgung:
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale
Abwasseranlage anzuschließen.
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen
Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten,
kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen
nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung
erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich
eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist
vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Markt
Peiting) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, beim
Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe
Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Daher sollten so wenig flächen wie
möglich versiegelt werden. Dazu können Festsetzungen zur Boden- bzw.
Bodenentsiegelung, wie nachfolgend beispielhaft formuliert, in den Bebauungsplan
aufgenommen werden:
„Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken.
Garagezufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen
(Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit
versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen.“
Es soll angestrebt werden, dass Niederschlagswasser
von befestigten Siedlungs- und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und
vorzugsweise versickert wird. (Zitat aus B I Nr. 3.2.3.2 LEP)
Die für die Versickerung notwendigen Flächen sollten
im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Dabei ist die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV – mit den dazugehörigen
technischen Regeln – TRENGW – in Verbindung mit dem DWA – Arbeitsblatt 138 zu
beachten. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim
Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Dies trifft z.B. zu, wenn Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-,
Zink-, oder Bleiblechflächen über 50 m² eingeleitet werden soll. In solchen
Fällen sind in aller Regel entsprechende Vorbehandlungsanlagen auf der
Grundlage des § 60 WHG erforderlich.
Das auf der Erschließungsstraße anfallende
Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern
breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden.
Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach
entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalten
Versickerungsmulde oder einem – becken zu zuführen. Einzelheiten zur Bemessung
und Gestaltung sind den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil
Entwässerung (RAS-Ew) zu entnehmen.
Der Bebauungsplanänderung kann unter Beachtung o.g.
Auflagen zugestimmt werden.
Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt
Weilheim-Schongau, Abteilung Technischer Umweltschutz, sind in diesem Bereich
keine Altlasten bekannt. Auch ist es nicht beabsichtigt eine genannte Fläche
bei der Fortschreibung des Katasters aufzunehmen. Es wird daher von Seiten der
Verwaltung empfohlen unter den Hinweisen auf die Mitteilungspflicht gemaß Art.
1 BayBodSchG hinzuweisen.
Der ursprüngliche Bebauungsplan enthält bereits
unter Ziffer 10 eine Festsetzung, sämtliche Neubauten an die zentrale
Wasserversorgung anzuschließen. Es sind daher keine textlichen Änderungen
erforderlich.
Der bereits in Kraft getretene Bebauungsplan enthält
bereits eine Festsetzung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung. (Ziffer 9 der
textlichen Festsetzung). Eine Änderung des Textteils ist daher überflüssig.
Auch bezüglich des Niederschlagswassers sind im
Bebauungsplan bereits Festsetzungen verankert. Eine Änderung ist daher
ebenfalls nicht erforderlich.
2.
Beschluss:
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur
Kenntnis genommen.
Es wird unter „D Hinweise“ eine neue Ziffer 2
aufgenommen, die wie folgt lautet:
„Es wird auf die Mitteilungspflicht gemäß Art. 1
BayBodSchG hingewiesen.“
Abst.Ergebnis: |
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gegen den Beschluss |
Kreisbrandrat:
Es
wird auf die Verpflichtung der Erstellung einer ausreichenden
Löschwasserversorgung hingewiesen, sofern für das bestehende Gebiet nicht
ohnehin vorhanden. Gem. DVGW-Arbeitsblatt W405 ist für allgemeine Wohngebiete
eine Löschwasserversorgung von
48
cbm/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen. Ansonsten wird auf die
Anforderungen aus dem allgemeinen Baurecht hingewiesen, die im Rahmen von
konkreten Baugenehmigungsverfahren separat zu prüfen sind (z.B. BayBO,
Erreichbarkeit von Fenstern, die als Fluchtwege dienen usw.).
Stellungnahme:
Für
das Gebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die
Löschwasserversorgung ist bereits vorhanden.
3. Beschluss:
Die
Hinweise von Herrn Kreisbrandrat Dr. Sobotta werden zur Kenntnis genommen.
Abst.Ergebnis: |
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gegen den Beschluss |
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4. Beschluss:
Der
Bau- und Umweltausschuss beschließt nachfolgende Satzung zur Änderung des
Bebauungsplanes Nummer 2 „Langwand“:
Satzung des Marktes Peiting zur
8. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 2 „Langwand“
Aufgrund der §§ 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 81 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) – erlässt der Markt Peiting
folgende Bebauungsplanänderung als Satzung:
§ 1
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 2 „Langwand“
Der Bebauungsplan Nr. 2 „Langwand“ des Marktes Peiting vom 08.08.1991, rechtskräftig seit 26.03.1992, wird wie folgt geändert:
- Der
bisherige Planteil wird für den Bereich der Flurnummer 1793/1, 1793/2,
1793/3, 1793/4, 1793 und 1793/5 durch den Planteil vom 19.03.2012 ersetzt.
- Der Punkt
„D) Hinweise“ wird um folgende Ziffer 2 erweitert:
„Es wird auf die Mitteilungspflicht gemäß
Art. 1 BayBodSchG hingewiesen.“
§ 2
In Kraft treten
Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft.
Peiting, X.X.X
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gegen den Beschluss |