I. Beschluss:

 

In der Begründung ist der Absatz Grünordnung zu ergänzen, der Grünbestand ist zu beschreiben.

Der Geltungsbereich wird auf einen Teilbereich der FlNr. 2548/1 erweitert.

In der Begründung ist darauf hinzuweisen, dass die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Hecken während der Vogelbrut- und Aufzuchtzeiten (1. März bis 30. September) nicht zulässig ist und der Eingriffsverursacher verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass keine besonders geschützten Arten zu Schaden kommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

 

1.1   Sachgebiet 43 - Technischer Umweltschutz
 

Fachliche Informationen und Empfehlungen:

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die geplante Änderung

des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Einwände. Es wird jedoch darauf

hingewiesen, dass es durch das Heranrücken an die westlich gelegenen

Wohngebäude zu einer deutlichen Erhöhung der dortigen Lärmbelastung

kommt. Dies wird spätestens dann bedeutsam, wenn die im schalltechnischen

Gutachten des Büros MPS Akustik vom 28.01.2011 angedeuteten Gewerbegebiete

ausgewiesen werden sollen.

Es wird empfohlen, die im Bebauungsplan vorgegebenen flächenbezogenen

Schallleistungspegel auf 60 dB/m² tagsüber und 45 dB/m² nachts zu beschränken.

Im Übrigen ist mit dem Bauantrag nachzuweisen, dass die vorgegebenen

flächenbezogenen Schallleistungspegel bzw. die sich daraus ergebenden

reduzierten Richtwerte eingehalten werden.

 

Stellungnahme:

 

Das Gutachten des Büros MPS Akustik sieht für den V-Markt einen maximalen flächenbezogenen Schallleistungspegel von Tags 61dB(A) und nachts von 46 dB(A) vor.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau, Technischer Umweltschutz (Herrn Brücklmayr) wird empfohlen, diese Werte zu reduzieren, damit die Gemeinde in der Vergabe der Kontingente flexibler ist. Von Seiten des Landratsamtes wird geraten, dem Betrieb lediglich die Werte zu geben, die auch tatsächlich benötigt werden.

Bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.04.2011 wurde beschlossen, die bisherigen Kontingente beizubehalten. Es wird daher bevorzugt, die bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten db(A) beizubehalten. Falls durch die Erweiterung zusätzliche Kontingente benötigt werden sollten, müssten diese anhand eines Gutachtens dargelegt und neu diskutiert werden.

 

 

II. Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine textliche Änderung wird nicht vorgenommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

1.2   Sachgebiet 40.2 Städtebau

 

Fachliche Informationen und Empfehlungen:

 

Frau Eichner-Lachermayer vom Landratsamt Weilheim-Schongau, Sachgebiet 40.2 Städtebau bringt folgende Anregungen bzw. Einwendungen vor:

 

1. Der Geltungsbereich der Änderung ist mit dem geeigneten Planzeichen zu umgrenzen.

 

2. Die Länge und Breite der überbaubaren Grundstücksfläche ist zu vermaßen.

 

3. Die Angabe „-5-„ als Abstand der westlichen Baugrenze zur gestrichelten Linie des vermutlich geplanten Erweiterungsbaus kann entfallen. Sie erscheint überflüssig.

 

4. Die Stellplätze sind mit der entsprechenden gestrichelten Linie in roter Farbe zu umgrenzen.

 

5. Wir empfehlen, die Realisierbarkeit der erforderlichen Stellplätze zu überprüfen.

 

6. Die zu pflanzenden Bäume sind dem Legendenzeichen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans entsprechend darzustellen.

 

7. Die Flurnummern sollten in der Änderungszeichnung enthalten sein.

 

8. Die westliche und nordwestliche Flurstücksgrenze verlaufen laut den Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung anders als in der vorgelegten Änderungszeichnung. Wir empfehlen dringend die korrekten Grenzen einzutragen und diese eindeutig als Flurstücksgrenzen darzustellen.

 

9. Es geht aus der vorgelegten Änderungszeichnung nicht hervor, ob der westliche Grünstreifen auf Fl.Nr. 2540 oder bereits auf Fl.Nr. 2548/1 liegt. Die Festsetzung ist somit nicht ausreichend bestimmt.

Eventuell ist die Fl.Nr. 2548/1 – entgegen der Ausführung in der Begründung – nicht betroffen, oder die Festsetzungen stehen zur Renaturierungsauflagen im Widerspruch.

 

10. Altlastenverdachtsflächen sollten in der Planzeichnung gekennzeichnet werden.

 

Stellungnahme:

 

Bei den vorgebrachten Anregungen handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Vorschläge bzw. Einwendungen, die zur Gänze in die Planfassung übernommen werden können.

 

 

III. Beschluss:

 

Die von Frau Eichner-Lachermayer vorgebrachten Anregungen werden zur Gänze übernommen und in die Planfassung eingetragen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

 

Zur Begründung:

 

D) Ver- und Entsorgung, Erschließung: Die Aussage „Der bestehende Fuß- und Radweg vom nordwestlich gelegenen Wohngebiet wurde in die Planung übernommen“, konnte in der Änderungszeichnung nicht nachvollzogen werden.

 

Stellungnahme:

 

Der Einwand ist berechtigt. Der Zusatz in der Begründung bezüglich des bestehenden Fuß- und Radweges wird gestrichen.

 

 

IV. Beschluss:

 

Der Zusatz in der Begründung bezüglich des bestehenden Fuß- und Radweges wird gestrichen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

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2. Wasserwirtschaftsamt Weilheim

 

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim nimmt wie folgt Stellung:

 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:

 

1. Niederschlagswasserbeseitigung

Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt ist nach § 54 Abs.2 WHG Abwasser. Zur gesicherten Erschließung des Gebietes nach Art. 30 BauGB gehört deshalb auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu ist nach Art. 34 BayWG die Gemeinde verpflichtet. Die Übernahme des Abwassers, in diesem Fall das gesammelte Niederschlagswasser, kann nur dann abgelehnt werden, soweit die Gemeinde/Stadt nachweislich sicher stellen kann, dass eine Versickerung in den Untergrund oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ordnungsgemäß möglich ist. Dabei ist es nicht maßgebend, ob hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht. Unabhängig davon müssen die Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser den Regeln der Technik entsprechend gebaut und unterhalten werden.

 

Über Altablagerungen darf wegen der Gefahr von Schadstoffauswaschungen in das Grundwasser grundsätzlich keine gezielte Versickerung erfolgen. Für eine Niederschlagswasserbeseitigung über Altlastenverdachtsflächen ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

 

 

V. Stellungnahme und Beschluss:

 

Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Planungen beachtet.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

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Fachliche Informationen und Empfehlungen:

 

2. Grundwasser

 

Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes vorhanden. Der höchste bisher beobachtete Grund-wasserstand liegt bei ca. 717,6 müNN.

 

Es ist von der Gemeinde bzw. von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.

 

Stellungnahme:

 

Die Ausführungen werden vom Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Absatz hierzu kann unter den textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen aufgenommen werden.

 

 

VI. Beschluss:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird unter den Hinweisen folgender Satz aufgenommen:

„Es ist vom Bauwerber eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräumen, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.“

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

 

3. Altlastenverdachtsflächen

 

Im Bereich der geplanten Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Gemeinde ist eine Teilfläche der Grundstücksfläche Fl.-Nr. 2540 im Altlastenkataster unter Nr. 19000096 (gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011, aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2007 belegen auf Fl.-Nr. 2540 künstliche Auffüllungen bis zu einer Tiefe von mehr als 6m. Genauere Kenntnisse über Art und Umfang der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial liegen dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor. Die Auswirkungen der Bodenbelastung auf die beabsichtigte Nutzung können nicht abgeschätzt werden können. Hier ist eine weitere Bewertung oder Begutachtung erforderlich.

 

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

 

Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischen zu lagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

Stellungnahme:

 

Wie schon bei der Abwägung Sachgebiet Städtebau vermerkt, ist die Altlastenverdachtsfläche in den B-Plan mit einzutragen. In der Begründung ist ein entsprechender Absatz diesbezüglich einzufügen.

 

 

VII. Beschluss:

 

Die Altlastenverdachtsfläche wird im Planteil nachgetragen. Ein entsprechender Zusatz zur Altlastenverdachtsfläche wird in die Begründung mit eingearbeitet. In den Hinweisen wird auf die Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG hingewiesen.

 

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

4. Abwasserentsorgung

 

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

 

Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.

 

Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Markt Peiting) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.

 

Stellungnahme:

Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält bereits Festsetzungen bezüglich der Abwasserentsorgung. Dem Bauantrag ist ein Entwässerungsplan beizufügen.

 

 

VIII. Beschluss:

 

Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Abwasserentsorgung werden vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

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5. Niederschlagswasserbeseitigung

 

Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Daher sollten so wenig Flächen wie möglich versiegelt werden. Dazu können Festsetzungen zur Bodenver- bzw. Bodenentsiegelung, wie nachfolgend beispielhaft formuliert, in den Bebauungsplan aufgenommen werden:

„Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze  sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen.“

 

Die für die Versickerung notwendigen Flächen sollten im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Dabei ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung –NWFreiV- mit den dazugehörigen technischen Regeln –TRENGW- in Verbindung mit dem DWA-Arbeitsblatt 138 zu beachten. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.

Dies trifft z. B. zu, wenn Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiblechflächen über 50 m² eingeleitet werden soll. In solchen Fällen sind in aller Regel entsprechende Vorbehandlungsanlagen auf der Grundlage des § 60 WHG erforderlich

 

Das auf der Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalten Versickermulde oder einem -becken zu zuführen. Einzelheiten zur Bemessung und Gestaltung sind den “Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu entnehmen.

 

Stellungnahme:

Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält bereits Festsetzungen bezüglich der Versiegelung von Flächen.

 

 

IX. Beschluss:

 

Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

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3. WipflerPLAN·KÖPF

 

Die WipflerPLAN·KÖPF weist auf folgendes hin:

 

Die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke liegen innerhalb des im GEP 2004 beschriebenen Einzugsgebietes der Kanalisation Die Fläche ist hierin als Mischsystem mit einem Ablussbeiwert von 70 % enthalten.

 

Vorgesehen ist gemäß Begründung zum Bebauungsplan, das anfallende Nieder-schlagswasser örtlich zu versickern, eine Einleitung in das Kanalnetz erfolgt nicht. Wir möchten noch darauf hinweisen, dass bei der Versickerung des Niederschlagswassers das DWA-Merkblatt 153 und das Arbeitsblatt A138 zu beachten ist.

 

 

X. Beschluss:

 

Die Hinweise des Ing.Büros WipflerPLAN·KÖPF werden vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen. In den textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen ein Verweis auf die DWA-Merkblatt 153 und das Arbeitsblatt A 138 aufgenommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

 

4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt aus, dass nach ihrem bisherigen Kenntnisstand gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand besteht.

 

Es weist jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

 

 

XI. Stellungnahme und Beschluss:

 

Die Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Es wird bei den textlichen Festsetzungen unter den Hinweis ein Verweis auf den Art. 8 Abs. 1-2 DSchG aufgenommen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

5. Deutsche Telekom, Kempten

 

Die Deutsche Telekom verweist in ihrem Schreiben auf den Bestand von den Telekommunikationsanlagen des Geltungsbereichs. Es wird seitens der Telekom darauf hingewiesen, dass im Falle von Baumaßnahmen diese berührt werden, die Anlagen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen. Dies ist in Absprache mit der Deutschen Telekom durchzuführen.

 

 

XII. Stellungnahme und Beschluss:

Die Ausführungen der Deutschen Telekom werden vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen.

 

In der Begründung ist unter den Hinweisen auf die bestehenden Telekommunikations-anlagen hinzuweisen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

__________________________________________________________________________

 

6. Erbenschwanger Verwertungs- und Abfallensorgungs-Gesellschaft mbH

 

Die EVA stimmt grundsätzlich der Planung zu, weist jedoch auf das allgemeine Interesse zur unbedingten Beibehaltung der Wertstoffsammelstelle hin. Nach Ausführung der EVA besteht der Containerstandplatz seit Inbetriebnahme des V-Marktes im April 2001 und genießt eine hohe Akzeptanz.

 

 

XIII. Stellungnahme und Beschluss:

 

Durch die geplante Erweiterung des V-Marktes ist die Beibehaltung der Wertstoffsammel-stelle nicht betroffen. Die Ausführungen der EVA werden aus diesem Grund vom Markt-gemeinderat zur Kenntnis genommen und an den Eigentümer entsprechend weitergeleitet.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

 

7. Anlieger

 

Es wird von zwei Anlieger gebeten, folgende Punkte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

  1. Der bisher bestehende Lärmschutzwall, einschl. der Bepflanzung ist an der neuen Grundstücksgrenze wieder herzustellen.
  2. Lautsprecherdurchsagen im Außenbereich und der Tiefgarage zu untersagen.
  3. Absperrung der Freiflächen außerhalb der normalen Geschäftszeiten (Lärmbelästigung im angrenzenden Wohngebiet durch Modellautos, Hockeyspiele, Autotest u.a.)

 

Stellungnahme:

 

Eine ausreichende Begrünung und ein ausreichender Lärmschutz werden durch Erweiterung des Geltungsbereiches und der Festschreibung des flächenbezogenen Schallleistungspegel gewährleistet.

Gemäß des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 08.07.1996 sind aus Rücksichtnahmegründen zur umliegenden Wohnbebauung Lautsprecherdurchsagen im Freigelände, auch wenn die den zulässigen flächenbezogenen Schalleistungspegel nicht überschreiten, untersagt.

Es hat der Grundstückseigentümer dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück lediglich die genehmigte Nutzung aufgenommen wird. Es wird empfohlen, den Grundstückseigentümer auf seine Hinweispflicht aufmerksam zu machen. Falls Lärmbelästigungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten in das angrenzende Wohngebiet wirken, ist die Bauaufsichtsbehörde einzuschalten.

 

 

XIV. Beschluss:

 

Die Hinweise der Anlieger werden zur Kenntnis genommen. Der Grundstückseigentümer wird auf seine Hinweispflicht bezüglich der Nutzung des Grundstücks hingewiesen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss

 

_________________________________________________________________________

 

XV. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und billigt den vom Architekturbüro Hörner aus Schongau gefertigten Bebauungsplan mit den beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 21.03.2012. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulgen.

 

Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss