Sitzung: 27.03.2012 Bau- und Umweltausschuss
I.
Beschluss:
In der Begründung ist der Absatz Grünordnung
zu ergänzen, der Grünbestand ist zu beschreiben.
Der Geltungsbereich wird auf einen
Teilbereich der FlNr. 2548/1 erweitert.
In der Begründung ist darauf hinzuweisen,
dass die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Hecken während der Vogelbrut-
und Aufzuchtzeiten (1. März bis 30. September) nicht zulässig ist und der
Eingriffsverursacher verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass keine besonders
geschützten Arten zu Schaden kommen.
Abst.Ergebnis: |
9 |
für |
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gegen den Beschluss |
1.1 Sachgebiet
43 - Technischer Umweltschutz
Fachliche Informationen und
Empfehlungen:
Aus immissionsschutzfachlicher
Sicht bestehen gegen die geplante Änderung
des Bebauungsplanes keine
grundsätzlichen Einwände. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass es durch das
Heranrücken an die westlich gelegenen
Wohngebäude zu einer deutlichen
Erhöhung der dortigen Lärmbelastung
kommt. Dies wird spätestens
dann bedeutsam, wenn die im schalltechnischen
Gutachten des Büros MPS Akustik
vom 28.01.2011 angedeuteten Gewerbegebiete
ausgewiesen werden sollen.
Es wird empfohlen, die im
Bebauungsplan vorgegebenen flächenbezogenen
Schallleistungspegel auf 60
dB/m² tagsüber und 45 dB/m² nachts zu beschränken.
Im Übrigen ist mit dem
Bauantrag nachzuweisen, dass die vorgegebenen
flächenbezogenen
Schallleistungspegel bzw. die sich daraus ergebenden
reduzierten Richtwerte
eingehalten werden.
Stellungnahme:
Das Gutachten des Büros MPS Akustik sieht
für den V-Markt einen maximalen flächenbezogenen Schallleistungspegel von Tags
61dB(A) und nachts von 46 dB(A) vor.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt
Weilheim-Schongau, Technischer Umweltschutz (Herrn Brücklmayr) wird empfohlen,
diese Werte zu reduzieren, damit die Gemeinde in der Vergabe der Kontingente
flexibler ist. Von Seiten des Landratsamtes wird geraten, dem Betrieb lediglich
die Werte zu geben, die auch tatsächlich benötigt werden.
Bereits in der Sitzung des Bau- und
Umweltausschusses vom 12.04.2011 wurde beschlossen, die bisherigen Kontingente
beizubehalten. Es wird daher bevorzugt, die bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan
festgesetzten db(A) beizubehalten. Falls durch die Erweiterung zusätzliche
Kontingente benötigt werden sollten, müssten diese anhand eines Gutachtens dargelegt
und neu diskutiert werden.
II.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine textliche Änderung wird nicht vorgenommen.
Abst.Ergebnis: |
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für |
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gegen den Beschluss |
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1.2
Sachgebiet
40.2 Städtebau
Fachliche Informationen und
Empfehlungen:
Frau Eichner-Lachermayer vom
Landratsamt Weilheim-Schongau, Sachgebiet 40.2 Städtebau bringt folgende
Anregungen bzw. Einwendungen vor:
1. Der Geltungsbereich der
Änderung ist mit dem geeigneten Planzeichen zu umgrenzen.
2. Die Länge und Breite der
überbaubaren Grundstücksfläche ist zu vermaßen.
3. Die Angabe „-5-„ als Abstand
der westlichen Baugrenze zur gestrichelten Linie des vermutlich geplanten
Erweiterungsbaus kann entfallen. Sie erscheint überflüssig.
4. Die Stellplätze sind mit der
entsprechenden gestrichelten Linie in roter Farbe zu umgrenzen.
5. Wir empfehlen, die
Realisierbarkeit der erforderlichen Stellplätze zu überprüfen.
6. Die zu pflanzenden Bäume
sind dem Legendenzeichen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans entsprechend
darzustellen.
7. Die Flurnummern sollten in
der Änderungszeichnung enthalten sein.
8. Die westliche und
nordwestliche Flurstücksgrenze verlaufen laut den Geobasisdaten der Bayerischen
Vermessungsverwaltung anders als in der vorgelegten Änderungszeichnung. Wir
empfehlen dringend die korrekten Grenzen einzutragen und diese eindeutig als
Flurstücksgrenzen darzustellen.
9. Es geht aus der vorgelegten
Änderungszeichnung nicht hervor, ob der westliche Grünstreifen auf Fl.Nr. 2540
oder bereits auf Fl.Nr. 2548/1 liegt. Die Festsetzung ist somit nicht
ausreichend bestimmt.
Eventuell ist die Fl.Nr. 2548/1
– entgegen der Ausführung in der Begründung – nicht betroffen, oder die
Festsetzungen stehen zur Renaturierungsauflagen im Widerspruch.
10. Altlastenverdachtsflächen
sollten in der Planzeichnung gekennzeichnet werden.
Stellungnahme:
Bei den vorgebrachten Anregungen handelt es sich ausschließlich um
redaktionelle Vorschläge bzw. Einwendungen, die zur Gänze in die Planfassung
übernommen werden können.
III. Beschluss:
Die von Frau Eichner-Lachermayer vorgebrachten Anregungen werden zur
Gänze übernommen und in die Planfassung eingetragen.
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gegen den Beschluss |
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Zur Begründung:
D) Ver- und Entsorgung,
Erschließung: Die Aussage „Der bestehende Fuß- und Radweg vom nordwestlich
gelegenen Wohngebiet wurde in die Planung übernommen“, konnte in der
Änderungszeichnung nicht nachvollzogen werden.
Stellungnahme:
Der Einwand ist berechtigt. Der Zusatz in der Begründung bezüglich des
bestehenden Fuß- und Radweges wird gestrichen.
IV. Beschluss:
Der Zusatz in der Begründung bezüglich des bestehenden Fuß- und
Radweges wird gestrichen.
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2. Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Das Wasserwirtschaftsamt
Weilheim nimmt wie folgt Stellung:
Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit:
1. Niederschlagswasserbeseitigung
Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt ist nach § 54 Abs.2 WHG
Abwasser. Zur gesicherten Erschließung des Gebietes nach Art. 30 BauGB gehört
deshalb auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu ist
nach Art. 34 BayWG die Gemeinde verpflichtet. Die Übernahme des Abwassers, in
diesem Fall das gesammelte Niederschlagswasser, kann nur dann abgelehnt werden,
soweit die Gemeinde/Stadt nachweislich sicher stellen kann, dass eine Versickerung
in den Untergrund oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ordnungsgemäß
möglich ist. Dabei ist es nicht maßgebend, ob hierfür eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich ist oder nicht. Unabhängig davon müssen die Anlagen zur
Beseitigung von Niederschlagswasser den Regeln der Technik entsprechend gebaut
und unterhalten werden.
Über
Altablagerungen darf wegen der Gefahr von Schadstoffauswaschungen in das Grundwasser
grundsätzlich keine gezielte Versickerung erfolgen. Für eine Niederschlagswasserbeseitigung
über Altlastenverdachtsflächen ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau eine
wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
V.
Stellungnahme und Beschluss:
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes
werden vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen und bei den weiteren
Planungen beachtet.
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Fachliche Informationen und
Empfehlungen:
2. Grundwasser
Im Umgriff bzw.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine Grundwassermessstellen des
Landesgrundwasserdienstes vorhanden. Der höchste bisher beobachtete Grund-wasserstand
liegt bei ca. 717,6 müNN.
Es ist von der Gemeinde bzw.
von den einzelnen Bauwerbern eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen
gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. In
Gebieten mit anstehendem Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser
sind Keller grundsätzlich wasserdicht auszubilden.
Stellungnahme:
Die Ausführungen werden vom Marktgemeinderat
zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Absatz hierzu kann unter den
textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen aufgenommen werden.
VI. Beschluss:
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Es wird unter den Hinweisen folgender Satz
aufgenommen:
„Es ist vom
Bauwerber eigenverantwortlich zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt
in Kellerräumen, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. In Gebieten mit anstehendem
Grundwasser oder bei Anschneiden von Schichtwasser sind Keller grundsätzlich
wasserdicht auszubilden.“
Abst.Ergebnis: |
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3. Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich der geplanten Änderung
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Gemeinde ist eine Teilfläche der
Grundstücksfläche Fl.-Nr. 2540 im Altlastenkataster unter Nr. 19000096 (gem. Art. 3 Bayer.
Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011, aufgeführt, für die ein Verdacht
auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Untersuchungsergebnisse aus
dem Jahr 2007 belegen auf Fl.-Nr. 2540 künstliche Auffüllungen bis zu einer
Tiefe von mehr als 6m. Genauere Kenntnisse über Art und Umfang der Bodenbelastungen
sowie über das Gefahrenpotenzial liegen dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor. Die
Auswirkungen der Bodenbelastung auf die beabsichtigte Nutzung können nicht abgeschätzt
werden können. Hier ist eine weitere Bewertung oder Begutachtung erforderlich.
Sollten bei den Aushubarbeiten
optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden,
die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist
unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1
BayBodSchG).
Der Aushub ist z.B. in dichten
Containern mit Abdeckung zwischen zu lagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen
bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
Stellungnahme:
Wie schon bei der Abwägung Sachgebiet
Städtebau vermerkt, ist die Altlastenverdachtsfläche in den B-Plan mit
einzutragen. In der Begründung ist ein entsprechender Absatz diesbezüglich
einzufügen.
VII.
Beschluss:
Die Altlastenverdachtsfläche wird im
Planteil nachgetragen. Ein entsprechender Zusatz zur Altlastenverdachtsfläche
wird in die Begründung mit eingearbeitet. In den Hinweisen wird auf die
Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG hingewiesen.
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4. Abwasserentsorgung
Sämtliche Bauvorhaben sind vor
Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Einleitungen von nicht
hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus
sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche
Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung
erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich
eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die
vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der
öffentlichen Abwasseranlage (Markt Peiting) einzuholen bzw. in Fällen, in denen
der § 58 WHG zutrifft, beim Landratsamt Weilheim-Schongau zu beantragen.
Stellungnahme:
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält
bereits Festsetzungen bezüglich der Abwasserentsorgung. Dem Bauantrag ist ein
Entwässerungsplan beizufügen.
VIII.
Beschluss:
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes
zur Abwasserentsorgung werden vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis
genommen.
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5. Niederschlagswasserbeseitigung
Wasserwirtschaftliches
Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Daher sollten
so wenig Flächen wie möglich versiegelt werden. Dazu können Festsetzungen zur
Bodenver- bzw. Bodenentsiegelung, wie nachfolgend beispielhaft formuliert, in
den Bebauungsplan aufgenommen werden:
„Der Versiegelung des Bodens
ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen
(Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit
versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen.“
Die für die Versickerung
notwendigen Flächen sollten im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Dabei ist die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung –NWFreiV- mit den dazugehörigen
technischen Regeln –TRENGW- in Verbindung mit dem DWA-Arbeitsblatt 138 zu
beachten. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim
Landratsamt Weilheim-Schongau eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Dies
trifft z. B. zu, wenn Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink-
oder Bleiblechflächen über 50 m² eingeleitet werden soll. In solchen Fällen
sind in aller Regel entsprechende Vorbehandlungsanlagen auf der Grundlage des §
60 WHG erforderlich
Das auf der Erschließungsstraße anfallende
Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern
breitflächig an Ort und Stelle über die belebte Bodenzone versickert werden.
Sollte dies nicht durchführbar sein, ist das Niederschlagswasser ggf. nach
entsprechender Vorbehandlung (z.B. Absetzbecken) einer naturnah gestalten Versickermulde
oder einem -becken zu zuführen. Einzelheiten zur Bemessung und Gestaltung sind
den “Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu
entnehmen.
Stellungnahme:
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält
bereits Festsetzungen bezüglich der Versiegelung von Flächen.
IX.
Beschluss:
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes
werden zur Kenntnis genommen.
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3.
WipflerPLAN·KÖPF
Die WipflerPLAN·KÖPF weist auf folgendes hin:
Die vom Bebauungsplan erfassten
Grundstücke liegen innerhalb des im GEP 2004 beschriebenen Einzugsgebietes der
Kanalisation Die Fläche ist hierin als Mischsystem mit einem Ablussbeiwert von
70 % enthalten.
Vorgesehen ist gemäß Begründung
zum Bebauungsplan, das anfallende Nieder-schlagswasser örtlich zu versickern,
eine Einleitung in das Kanalnetz erfolgt nicht. Wir möchten noch darauf
hinweisen, dass bei der Versickerung des Niederschlagswassers das DWA-Merkblatt
153 und das Arbeitsblatt A138 zu beachten ist.
X.
Beschluss:
Die Hinweise des Ing.Büros WipflerPLAN·KÖPF werden vom Bau- und Umweltausschuss zur
Kenntnis genommen. In den textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen ein
Verweis auf die DWA-Merkblatt 153 und das Arbeitsblatt A 138 aufgenommen.
Abst.Ergebnis: |
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4. Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
führt aus, dass nach ihrem bisherigen Kenntnisstand gegen die oben genannte
Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand besteht.
Es weist jedoch darauf hin, dass eventuell zu
Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG
unterliegen.
XI. Stellungnahme und Beschluss:
Die
Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege werden zur Kenntnis
genommen. Es wird bei den textlichen Festsetzungen unter den Hinweis ein
Verweis auf den Art. 8 Abs. 1-2 DSchG aufgenommen.
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5. Deutsche Telekom, Kempten
Die Deutsche Telekom verweist in ihrem
Schreiben auf den Bestand von den Telekommunikationsanlagen des
Geltungsbereichs. Es wird seitens der Telekom darauf hingewiesen, dass im Falle
von Baumaßnahmen diese berührt werden, die Anlagen gesichert, verändert oder
verlegt werden müssen. Dies ist in Absprache mit der Deutschen Telekom
durchzuführen.
XII. Stellungnahme und
Beschluss:
Die Ausführungen der Deutschen Telekom werden vom Bau- und
Umweltausschuss zur Kenntnis genommen.
In der Begründung ist unter den Hinweisen auf die bestehenden
Telekommunikations-anlagen hinzuweisen.
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6. Erbenschwanger Verwertungs- und
Abfallensorgungs-Gesellschaft mbH
Die EVA stimmt grundsätzlich der Planung zu,
weist jedoch auf das allgemeine Interesse zur unbedingten Beibehaltung der
Wertstoffsammelstelle hin. Nach Ausführung der EVA besteht der Containerstandplatz
seit Inbetriebnahme des V-Marktes im April 2001 und genießt eine hohe
Akzeptanz.
XIII. Stellungnahme und Beschluss:
Durch die
geplante Erweiterung des V-Marktes ist die Beibehaltung der
Wertstoffsammel-stelle nicht betroffen. Die Ausführungen der EVA werden aus
diesem Grund vom Markt-gemeinderat zur Kenntnis genommen und an den Eigentümer
entsprechend weitergeleitet.
Abst.Ergebnis: |
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7. Anlieger
Es wird von zwei Anlieger gebeten, folgende Punkte in den Bebauungsplan
mit aufzunehmen:
- Der bisher
bestehende Lärmschutzwall, einschl. der Bepflanzung ist an der neuen
Grundstücksgrenze wieder herzustellen.
- Lautsprecherdurchsagen
im Außenbereich und der Tiefgarage zu untersagen.
- Absperrung
der Freiflächen außerhalb der normalen Geschäftszeiten (Lärmbelästigung im
angrenzenden Wohngebiet durch Modellautos, Hockeyspiele, Autotest u.a.)
Stellungnahme:
Eine ausreichende Begrünung und ein ausreichender Lärmschutz werden
durch Erweiterung des Geltungsbereiches und der Festschreibung des
flächenbezogenen Schallleistungspegel gewährleistet.
Gemäß des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Weilheim-Schongau
vom 08.07.1996 sind aus Rücksichtnahmegründen zur umliegenden Wohnbebauung
Lautsprecherdurchsagen im Freigelände, auch wenn die den zulässigen
flächenbezogenen Schalleistungspegel nicht überschreiten, untersagt.
Es hat der Grundstückseigentümer dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück
lediglich die genehmigte Nutzung aufgenommen wird. Es wird empfohlen, den
Grundstückseigentümer auf seine Hinweispflicht aufmerksam zu machen. Falls
Lärmbelästigungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten in das angrenzende
Wohngebiet wirken, ist die Bauaufsichtsbehörde einzuschalten.
XIV. Beschluss:
Die Hinweise der Anlieger werden zur Kenntnis genommen. Der
Grundstückseigentümer wird auf seine Hinweispflicht bezüglich der Nutzung des
Grundstücks hingewiesen.
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gegen den Beschluss |
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XV.
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und billigt den vom Architekturbüro Hörner aus Schongau gefertigten Bebauungsplan mit den beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 21.03.2012. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulgen.
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