Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung des Marktes Peiting über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
(Vorkaufssatzung)

 

 

Vom X.X.X

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.S.796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30) und § 25 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) folgende Satzung:

 

 

§ 1 Satzungsgebiet

 

(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet, für das der Marktgemeinderat Peiting städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Der Geltungsbereich der Vorkaufssatzung umfasst die Flurstücksnummern 274, 274/2 und 2676/8 in der Gemarkung Peiting.

Das vorstehend bezeichnete Gebiet ist im Lageplan vom 31.05.2012 im

Maßstab 1:1000 dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist.

 

 

§ 2 Vorkaufsrecht

 

(1) Der Marktgemeinde Peiting steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des

§ 25 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 BauGB zu.

 

(2) Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 3 In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, X.X.X

Markt Peiting


Abst.Ergebnis:

20

für

 

0

gegen den Beschluss