Sitzung: 31.07.2012 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung des Marktes Peiting (BGS/EWS)
Vom...............
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Marktes Peiting vom
An die Stelle der bisherigen §§ 1 mit 8 treten folgende Bestimmungen:
„§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung
des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die –
zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Beitragstatbestände, die von vorangegangenen
Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit
bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände
nach den o. g. Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind
Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach
den Regelungen der vorliegenden Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Ge-bäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²
begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder
selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über
die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei
Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige
oder für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen
Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich
geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus
ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes
oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der
Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein
Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag
nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1
Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist
nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für
die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach
dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt:
a)
pro m² Grundstücksfläche 0,79
€
b) pro m² Geschossfläche 6,37
€
(2) Für Grundstücke, von denen kein
Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung der Kosten für
Grundstücksanschlüsse
(1) Der
Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn
des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils
tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.“
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peiting, den XX.XX.2012
MARKT PEITING
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |