Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Peiting beschließt folgende Satzung:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Vom XX. September 2012

 

Aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526, BayRS 215-3-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Peiting vom 03. Dezember 2009 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Der Markt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in
Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.“

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. September 2012

 

MARKT PEITING

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

20

für

 

0

gegen den Beschluss