Sitzung: 18.12.2012 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass folgender Satzung:
Satzung
über besondere
Anforderungen und das Verbot von Werbeanlagen
im Markt Peiting
(Werbeanlagensatzung)
vom XX. Dezember
2012
Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art.
81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bayerischer Bauordnung (BayBO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom
§ 1
Zweck
Die folgenden Vorschriften dienen der
Erhaltung des schützenswerten Ortsbildes des Marktes Peiting und dessen
Gestaltung.
Insbesondere sollen bestimmte Gebiete
innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung von Werbeanlagen – besonders
Fremdwerbungen und Werbungen, die nicht an der Stätte der Leistung erfolgen –
freigehalten werden.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Satzung
gelten für den im Lageplan vom
(2) Weitergehende gesetzliche Regelungen und
Regelungen in sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften sowie abweichende
Regelungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
(3) Der Geltungsbereich wird in
folgende Zonen eingeteilt:
a) Zone
I Ensemble des
Kirchplatzes um die Pfarrkirche St. Michael
b) Zone
II Ortsbereich, der von
landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist
c) Zone
III Ortsbereich, der vom Wohnen
und dem Gewerbe geprägt ist
Die
Zoneneinteilung ist aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
§ 3
Begriffsbestimmungen
und Hinweise
(1) Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind
a)
ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Art. 2
Abs. 1 Satz 2 BayBO)
b)
Anlagen der Wirtschaftswerbung, die nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt sind, ortsfest benutzt zu werden (z.B.
Anhänger-Werbung, Werbebanner, Hinweistafeln, etc.)
(2) Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind demnach auch
a) Automaten,
b)
Schilder, die Inhaber und/oder Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder),
c) Zeichen, die auf abseits oder
versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen).
(3) Keine Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind
a) Werbemittel (Plakate, Zettel,
Anschläge usw.), die an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und
Flächen oder hinter Schaufenstern angebracht sind,
b) Auslagen und Dekorationen in
Schaufenstern oder Schaukästen,
c)
Werbeanlagen für politische Zwecke.
§ 4
Beschränkungen von
Werbeanlagen
(1) Zone I:
Das Anbringen
und Aufstellen von Werbeanlagen im Gebiet der Zone I ist unzulässig.
(2)
Zone II:
Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen, welche nur für Zettel- und
Bogenanschläge bestimmt sind, sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung
sind, unter Beachtung der besonderen Anforderungen an Werbeanlagen gemäß § 5,
in Zone II zulässig. Andere Werbeanlagen sind in Zone II unzulässig.
(3)
Zone III:
Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen ist, unter Beachtung der
besonderen Anforderungen an Werbeanlagen gemäß § 5, zulässig.
§ 5
Besondere
Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Die Werbeanlagen haben sich in der
Farbgestaltung, der Materialwahl, der Anordnung und den Proportionen den
umgebenden Gebäuden und deren Architektur anzupassen.
(2) Werbeanlagen dürfen insbesondere
nicht stören durch:
a) zu
starke Kontraste und grelle oder abstoßende Farbgebung (keine Signal- oder
Leuchtfarben),
b)
Verteilung von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fenster,
c) Häufung
gleicher Anlagen oder durch das Zusammentreffen miteinander unvereinbarer
Anlagen.
(3) Eine mögliche Beleuchtung von
Werbeanlagen muss blendungsfrei hergestellt
werden; Blink-, Wechsel- und Reflexbeleuchtungen
sind unzulässig. Werbeanlagen als Lichtstrahler
(z. B.
Skybeamer) sind ebenfalls unzulässig.
§ 6
Abweichungen
Von den Anforderungen dieser Satzung können
Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
dem Markt Peiting oder bei verfahrensfreien Anlagen vom Markt Peiting selbst
erteilt werden.
§ 7
Bestehende
Werbeanlagen
(1)
Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung
rechtmäßig errichtet worden sind.
(2)
Werden vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtete Werbeanlagen oder
Automaten nach deren Inkrafttreten wesentlich geändert oder erneuert, gelten
für die Änderung oder Erneuerung die Anforderungen dieser Satzung.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit
einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen
§ 4 Absätze 1 und 2 unzulässige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt,
2.
entgegen § 5 die besonderen Anforderungen an Werbeanlagen bei der
Aufstellung oder Anbringung nicht beachtet.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Peiting, den XX. Dezember 2012
Markt Peiting
Michael Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
25 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |