Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass folgender Satzung:

 

Satzung

über besondere Anforderungen und das Verbot von Werbeanlagen

im Markt Peiting (Werbeanlagensatzung)

 

vom XX. Dezember 2012

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bayerischer Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. 366), folgende Satzung:

 

§ 1

Zweck

 

Die folgenden Vorschriften dienen der Erhaltung des schützenswerten Ortsbildes des Marktes Peiting und dessen Gestaltung.

Insbesondere sollen bestimmte Gebiete innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung von Werbeanlagen – besonders Fremdwerbungen und Werbungen, die nicht an der Stätte der Leistung erfolgen – freigehalten werden.

 

 

§ 2

Geltungsbereich

 

(1)  Die Vorschriften dieser Satzung gelten für den im Lageplan vom 22. November 2012 farbig dargestellten Ortsbereich der Marktgemeinde Peiting. Dieser Lageplan ist der Satzung als Anlage beigefügt.

 

(2) Weitergehende gesetzliche Regelungen und Regelungen in sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften sowie abweichende Regelungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

(3)  Der Geltungsbereich wird in folgende Zonen eingeteilt:

 

      a) Zone I          Ensemble des Kirchplatzes um die Pfarrkirche St. Michael

 

      b) Zone II         Ortsbereich, der von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist

 

      c) Zone III         Ortsbereich, der vom Wohnen und dem Gewerbe geprägt ist

 

      Die Zoneneinteilung ist aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

 

§ 3

Begriffsbestimmungen und Hinweise

 

(1)  Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind

 

a)    ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO)

b)    Anlagen der Wirtschaftswerbung, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, ortsfest benutzt zu werden (z.B. Anhänger-Werbung, Werbebanner, Hinweistafeln, etc.)

 

(2)  Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind demnach auch

a)   Automaten,

b)   Schilder, die Inhaber und/oder Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),

c)   Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen).

 

(3)  Keine Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind

a)   Werbemittel (Plakate, Zettel, Anschläge usw.), die an dafür genehmigten Säulen, Tafeln            und Flächen oder hinter Schaufenstern angebracht sind,

b)   Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern oder Schaukästen,

c)   Werbeanlagen für politische Zwecke.

 

 

§ 4

Beschränkungen von Werbeanlagen

 

(1)  Zone I:

      Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen im Gebiet der Zone I ist unzulässig.

 

(2)  Zone II:

      Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen, welche nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmt sind, sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind, unter Beachtung der besonderen Anforderungen an Werbeanlagen gemäß § 5, in Zone II zulässig. Andere Werbeanlagen sind in Zone II unzulässig.

 

(3)  Zone III:

      Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen ist, unter Beachtung der besonderen Anforderungen an Werbeanlagen gemäß § 5, zulässig.

 

 

§ 5

Besondere Anforderungen an Werbeanlagen

 

(1)  Die Werbeanlagen haben sich in der Farbgestaltung, der Materialwahl, der Anordnung und  den Proportionen den umgebenden Gebäuden und deren Architektur anzupassen.

 

(2)  Werbeanlagen dürfen insbesondere nicht stören durch:

 

a)   zu starke Kontraste und grelle oder abstoßende Farbgebung (keine Signal- oder

      Leuchtfarben),

b)   Verteilung von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fenster,

c)   Häufung gleicher Anlagen oder durch das Zusammentreffen miteinander unvereinbarer Anlagen.

 

(3)  Eine mögliche Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendungsfrei hergestellt werden;      Blink-, Wechsel- und Reflexbeleuchtungen sind unzulässig. Werbeanlagen als Lichtstrahler

      (z. B. Skybeamer) sind ebenfalls unzulässig.

 

§ 6

Abweichungen

 

Von den Anforderungen dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Peiting oder bei verfahrensfreien Anlagen vom Markt Peiting selbst erteilt werden.

 

 

§ 7

Bestehende Werbeanlagen

 

(1)  Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichtet worden sind.

 

(2)  Werden vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtete Werbeanlagen oder Automaten nach deren Inkrafttreten wesentlich geändert oder erneuert, gelten für die Änderung oder Erneuerung die Anforderungen dieser Satzung.

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.   entgegen § 4 Absätze 1 und 2 unzulässige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt,

2.   entgegen § 5 die besonderen Anforderungen an Werbeanlagen bei der Aufstellung oder Anbringung nicht beachtet.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Peiting, den XX. Dezember 2012

 

Markt Peiting

 

 

Michael Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss