Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung des Marktes Peiting (BGS/EWS)

 

Vom XX.06.2013

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt
Peiting folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

§ 1

Beitragserhebung

 

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.   für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.   sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)  1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2)  1Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. 2Wurden solche Beitragstatbestände nach den o. g. Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der vorliegenden Satzung.

 

§ 4

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1)   1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

- bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²

begrenzt.

 

(2)   1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 2Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

3Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 4Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)   1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücks-fläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder
für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4)  1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

 

2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

 

– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

 

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

 

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5)  1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

§ 6

Beitragssatz

 

(1)   Der Beitrag beträgt:

       a) pro m² Grundstücksfläche                           0,79 €
b) pro m² Geschossfläche                               6,37 €

(2)  1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

§ 7

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a

Beitragsablösung

 

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 2Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

 

(1)   Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)   1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

 

(3)   1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9

Gebührenerhebung

 

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

 

§ 10

Schmutzwassergebühr

 

(1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 1,34 € pro Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

 

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

 

3Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. des abzurechnenden Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 40 m³ pro Jahr und Einwohner.

 

5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.

 

(4) 1Bei landwirtschaftlichen Anwesen wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 die gebührenpflichtige Abwassermenge nach der Zahl der Einwohner berechnet, die auf dem heranzuziehenden Grundstück zum Stichtag 30.06. des abzurechnenden Jahres mit Wohnsitz gemeldet sind. 2Bei der Berechnung der Abwassermenge wird pro Einwohner ein jährlicher Wasserverbrauch von 40 m³ zugrunde gelegt.

 

(5) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

 

a)    Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich.

b)    das hauswirtschaftlich genutzte Wasser

c)    das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser

 

§ 10a

Niederschlagswassergebühr

(1) 1Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. 2Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. 3Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der überbauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. 4Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

(2) 1Der Grundstücksabflussbeiwert beträgt für:

 

Stufe

mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert

(GAB)

Abflussbeiwert

von - bis

Charakteristik der

Bebauung und

Befestigung des Grundstücks

0

Einzelveranlagung

0,00  -  0,09

 

1

0,14

0,10  -  0,18

minimal    („nahezu unbebaut“)

2

0,24

0,19  -  0,29

gering        („aufgelockert“)

3

0,38

0,30  -  0,46

normal

4

0,55

0,47  -  0,63

hoch          („verdichtet“)

5

0,77

0,64  -  0,90

sehr hoch  (stark verdichtet)

6

0,95

0,91  -  1,00

maximal   („nahezu voll bebaut“)

 

2Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert wird vom Markt Peiting für jedes Grundstück anhand digitaler Flurkarten und Luftbilder festgelegt.

3Bei einem Grundstück mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner 0,10 (entspricht 10 %) wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.

(3) 1Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Anteil der tatsächlich überbauten und befestigten Fläche eines Grundstücks, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen 1 bis 6 laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht. 2Bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches der Stufen 1 bis 6 erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. 3Bei Einstufung in die Stufen 1 bis 6 erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.

4Bei Einstufung in Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.

5Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 6Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt.

7Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet, ihre Größe angibt und deren Summe durch die Gesamtfläche des Grundstückes dividiert (tatsächlicher Abflussbeiwert).

(4) 1Als überbaute Flächen gelten die Grundflächen aller Gebäude auf einem Grundstück zuzüglich der Dachüberstände, Vordächer und sonstigen Überdachungen. 2Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d. h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.

(5) 1Überbaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. 2Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.

(6) Wird Niederschlagswasser von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden die Flächen vollständig herangezogen.

(7) 1Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend.

2Die reduzierte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern.

3Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung bekannt zu geben, sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt. 4Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

5Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.

(8) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,29 € m² pro Jahr.

 

§ 11

Gebührenzuschläge

 

1Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 25 v.H. des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben. 2Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 50 v.H. des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr.

 

§ 12

Gebührenabschläge

 

1Wird bei Grundstücken vor der Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

§ 13
Entstehen der Gebührenschuld

 

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.

 

(2) 1Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

 

§ 14

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§15

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlags-wassergebühr für die Monate Januar bis Dezember wird am 15.02. des folgenden Jahres fällig.

 

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind am 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der letzten Jahresabrechnung zu leisten. 2Fehlt eine solche Jahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen durch Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.


 

§ 16

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Peiting vom 23.03.2007, in der Fassung vom 01.08.2012, außer Kraft.

 

 

Peiting, XX.06.2013

 

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss