Sitzung: 11.06.2013 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung des Marktes Peiting (BGS/EWS)
Vom
XX.06.2013
Auf Grund
der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt
Peiting folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute,
bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben
sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende
Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit
Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG,
entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) 1Beitragstatbestände, die von
vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen
behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. 2Wurden
solche Beitragstatbestände nach den o. g. Satzungen nicht oder nicht vollständig
veranlagt oder sind Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, bemisst
sich der Beitrag nach den Regelungen der vorliegenden Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²
begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 2Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
3Gebäude
oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf
nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für
Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung
angeschlossen sind. 4Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer
Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei
Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücks-fläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen
die zulässige oder
für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht
mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen
Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich
geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus
ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes
oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der
Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück,
für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird
der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den
nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser
Betrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an
Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den
Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt:
a)
pro m² Grundstücksfläche 0,79
€
b) pro m² Geschossfläche 6,37
€
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein
Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der
Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 2Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der
Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn
des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils
tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der
Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
2Die Gebühr beträgt 1,34 € pro Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten
Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4
ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch geeichten
Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
- ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
- der Zutritt
zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
- sich konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst,
werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge
pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. des abzurechnenden
Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der
tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt,
insgesamt aber nicht weniger als 40 m³ pro Jahr und Einwohner.
5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es
steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren
Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich
durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
(4) 1Bei landwirtschaftlichen Anwesen wird abweichend von den
Absätzen 2 und 3 die gebührenpflichtige Abwassermenge nach der Zahl der
Einwohner berechnet, die auf dem heranzuziehenden Grundstück zum Stichtag
30.06. des abzurechnenden Jahres mit Wohnsitz gemeldet sind. 2Bei
der Berechnung der Abwassermenge wird pro Einwohner ein jährlicher
Wasserverbrauch von 40 m³ zugrunde gelegt.
(5) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)
Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich.
b)
das hauswirtschaftlich genutzte Wasser
c)
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte
Wasser
§
10a
Niederschlagswassergebühr
(1)
1Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der
Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte
Grundstücksfläche. 2Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche
mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert
multipliziert wird. 3Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt
den durchschnittlich vorhandenen Anteil der überbauten und befestigten Flächen
an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. 4Aufgrund dieser
Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten
und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2)
1Der Grundstücksabflussbeiwert beträgt für:
Stufe |
mittlerer
Grundstücks-abflussbeiwert (GAB) |
Abflussbeiwert von - bis |
Charakteristik der Bebauung und Befestigung des
Grundstücks |
0 |
Einzelveranlagung |
0,00 -
0,09 |
|
1 |
0,14 |
0,10 -
0,18 |
minimal („nahezu unbebaut“) |
2 |
0,24 |
0,19 -
0,29 |
gering („aufgelockert“) |
3 |
0,38 |
0,30 -
0,46 |
normal |
4 |
0,55 |
0,47 -
0,63 |
hoch („verdichtet“) |
5 |
0,77 |
0,64 -
0,90 |
sehr hoch (stark verdichtet) |
6 |
0,95 |
0,91 -
1,00 |
maximal („nahezu voll bebaut“) |
2Der für das jeweilige
Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert wird vom Markt Peiting für
jedes Grundstück anhand digitaler Flurkarten und Luftbilder festgelegt.
3Bei einem Grundstück
mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner 0,10 (entspricht 10 %) wird die
Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die
tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus
Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) 1Die
Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der
Anteil der tatsächlich überbauten und befestigten Fläche eines Grundstücks, von
der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird
oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen 1 bis 6
laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um
mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche
abweicht. 2Bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches der
Stufen 1 bis 6 erfolgt eine Einstufung in die zutreffende Stufe. 3Bei
Einstufung in die Stufen 1 bis 6 erfolgt die Berechnung der maßgeblichen
Fläche, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert
multipliziert wird.
4Bei Einstufung in
Stufe 0 oder bei einer Abweichung von mindestens 400 m² ohne Über- bzw.
Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird
als Einzelveranlagung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde
gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
5Der Antrag des
Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw.
nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 6Anträge,
die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem folgenden Monat
anteilig berücksichtigt.
7Der Nachweis ist
dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen
Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet,
ihre Größe angibt und deren Summe durch die Gesamtfläche des Grundstückes
dividiert (tatsächlicher Abflussbeiwert).
(4) 1Als
überbaute Flächen gelten die Grundflächen aller Gebäude auf einem Grundstück
zuzüglich der Dachüberstände, Vordächer und sonstigen Überdachungen. 2Als
befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen
Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur
unwesentlich aufgenommen werden kann, d. h. insbesondere Betondecken,
bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
(5) 1Überbaute
und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes
Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und
z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere
Vorflut erhält. 2Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage
besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(6) Wird
Niederschlagswasser von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne
gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an;
besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche
Entwässerungsanlage, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(7) 1Für
die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am
2Die reduzierte
Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume
Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse
ändern.
3Änderungen der
maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert binnen eines
Monats nach Eintritt der Änderung bekannt zu geben, sie werden ab dem folgenden
Monat anteilig berücksichtigt. 4Veranlagungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
5Kommt der
Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach,
so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
(8) Die
Niederschlagswassergebühr beträgt 0,29 € m² pro Jahr.
§ 11
Gebührenzuschläge
1Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 25 v.H. des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben. 2Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 50 v.H. des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr.
§ 12
Gebührenabschläge
1Wird bei Grundstücken vor der Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 13
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von
Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem
Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses
folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im
Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages
in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 14
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird
jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlags-wassergebühr für
die Monate Januar bis Dezember wird am
(2) 1Auf die
Gebührenschuld sind am 15.05.,
§ 16
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Peiting
vom 23.03.2007, in der Fassung vom
Peiting, XX.06.2013
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |