Beschluss:

 

Es wird beschlossen, die Ziffer 11 der Textlichen Festsetzung wie folgt zu ändern:

„Mindestgrundstücksgröße 1.200 m². Bei Abmessungen von Grundstücksteilen ist diese Forderung auch für die Restflächen zu beachten.“

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Änderungsverfahren durchzuführen.

 


Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss