Sitzung: 09.07.2013 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Peiting beschließt folgende Satzung:
Satzung zur Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Markt Peiting
(Bürgerentscheidsatzung - BBS)
Vom XX. Juli 2013
Der Markt Peiting erlässt auf Grund des Art.
18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt
geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Bürgerbegehren
§ 1 Antragsrecht
§ 2 Unterschriftenlisten
§ 3 Eintragungen
§ 4 Einreichung,
Änderung, Rücknahme
§ 5 Prüfung
§ 6 Datenschutz
§ 7 Entscheidung
über die Zulässigkeit
§ 8 Ratsbegehren,
Stichfrage
§ 9 Beanstandung
Zweiter Teil
Bürgerentscheid
Abschnitt 1 -
Abstimmungsorgane
§ 10 Abstimmungsleiter
§ 11 Abstimmungsausschuss
§ 12 Abstimmungsvorstände
§ 13 Ehrenamt
Abschnitt 2 -
Abstimmungsort und Abstimmungszeit
§ 14 Einteilung
der Stimmbezirke und Abstimmungsräume
§ 15 Abstimmungstag
§ 16 Abstimmungsbekanntmachung
Abschnitt 3 -
Stimmrecht
§ 17 Stimmberechtigung
§ 18 Ausübung
des Stimmrechts
§ 19 Bürgerverzeichnis;
Beschwerde
§ 20 Erteilung
von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 21 Benachrichtigung
und Unterrichtung der Stimmberechtigten
Abschnitt 4 -
Stimmabgabe
§ 22 Stimmzettel
§ 23 Stimmvergabe
im Abstimmungsraum
§ 24 Besonderheiten
der Briefabstimmung
Abschnitt 5 -
Ermittlung, Feststellung und Verkündung
des
Abstimmungsergebnisses
§ 25 Abstimmungsbeteiligung
und Ordnen der Stimmzettel
§ 26 Behandlung
der Stimmzettel
§ 27 Ungültigkeit
der Stimmvergabe
§ 28 Auswertung
der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
§ 29 Feststellung,
Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Abschnitt 6 -
Schlussbestimmungen
§ 30 Datenverarbeitung
§ 31 Sicherung,
Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§ 32 In-Kraft-Treten
SATZUNG ZUR DURCHFÜHRUNG
VON BÜRGERBEGEHREN
UND BÜRGERENTSCHEIDEN IM
MARKT PEITING
(BÜRGERENTSCHEIDSATZUNG - BBS)
ERSTER TEIL
Bürgerbegehren
§ 1
Antragsrecht
(1) Die Bürger des Marktes Peiting können
über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Marktes Peiting die
Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs.
3 der Bayerischen Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO).
(2) Antragsberechtigt sind alle Personen,
die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 5 Satz 1 GO)
1.
Unionsbürger sind,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.
sich seit mindestens zwei Monaten im Markt Peiting
mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
4.
nicht durch straf- oder zivilgerichtliche
Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 1 und 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten
entsprechend.
(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der
übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine
Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo
sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2
Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb
eines Jahres in den Markt Peiting zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder
antragsberechtigt.
§ 2
Unterschriftenlisten
(1) Das Bürgerbegehren wird auf
Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
Unterschriftenlisten für ein Bürgerbegehren nach Art. 18 a GO müssen als solche
gekennzeichnet sein, z. B. mit den Worten „Bürgerbegehren“ oder „Antrag auf
Bürgerentscheid“.
(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt
eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung
enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise im
Markt Peiting wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung,
Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.
(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig
gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite
klar erkennbar ist und sofern auf der Rückseite ebenfalls entweder der Antrag, die
Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind
oder sichtbar auf diese auf der Vorderseite aufgeführten Angaben verwiesen
wird.
(4) Der Markt Peiting hält unverbindliche Musterlisten bereit.
(5) Auf den Listen soll eine Spalte für
amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unter-schriften innerhalb einer
Liste sollen fortlaufend nummeriert werden.
(6) Soweit Unterschriftenlisten den in
Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort
enthaltenen Eintragungen ungültig.
§ 3
Eintragungen
(1) Personen, die ein Bürgerbegehren
unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu
unterschreiben.
(2) Eintragungen sind ungültig, wenn
1.
die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt
sind
2.
die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
3.
die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar
sind.
Eine Person darf sich für jedes
Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten
als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehreren
Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten
Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der
Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates durch schriftliche Erklärung
zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den
Eingang bei der Marktgemeindeverwaltung Peiting an.
§ 4
Einreichung,
Änderung, Rücknahme
(1) Das Bürgerbegehren wird bei dem Markt
Peiting eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben.
Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der
Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen
Empfangsnachweis.
(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des
Marktgemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die
Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige
Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die
Antragsberechtigung
(§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4
Abs. 1) an.
(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete
Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden
Marktgemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn
die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine
solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten
Personen eine Änderung beantragen oder mit einer vom Markt Peiting
vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur
Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids
zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Bürgerbegehrens
gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.
§ 5
Prüfung
(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat der
Markt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten
gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl
erreicht worden ist.
(2) Der Markt legt zu diesem Zweck ein auf
den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller im Markt Peiting
antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an
(= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs.
3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht
öffentlich ausgelegt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt der Markt
Peiting unverzüglich den vertretungs-berechtigten Personen des Bürgerbegehrens
mit. Auf Verlangen der Vertreter hat der Markt jederzeit Auskunft über den
Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu
geben.
§ 6
Datenschutz
(1) Die Marktgemeindeverwaltung wertet die
Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der
erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO notwendig ist.
(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung
ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an
unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme
unbefugter Dritter zu schützen.
§ 7
Entscheidung über
die Zulässigkeit
(1) Der Marktgemeinderat entscheidet
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des
Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des
Marktgemeinderats zu erläutern.
(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und
unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid
zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner
trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne des anderen Teils von den
Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar
ist.
(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Ersten Bürgermeister obliegen, über
Fragen der inneren Organisation der Marktgemeinde-verwaltung, über die
Rechtsverhältnisse der Marktgemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der
Marktbediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO).
(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
1.
die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis
des Marktes Peiting zuzurechnen ist
2.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht
gegeben sind
3.
die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18 a
Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist
4.
das verfolgte Ziel angesichts bestehender
Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.
(5) Weist der Marktgemeinderat das
Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt der Markt einen förmlichen
Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen
ist.
(6) Erklärt der Marktgemeinderat das
Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung,
wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet
und durchgeführt. Die Entscheidung des Marktgemeinderats wird den Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.
§ 8
Ratsbegehren,
Stichfrage
(1) Der Marktgemeinderat kann über eine
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes unabhängig von einem
Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (=
Ratsbegehren).
(2) Sollen an einem Tag mehrere
Bürgerentscheide stattfinden, hat der Marktgemeinderat eine Stichfrage für den
Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden
(= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.
§ 9
Beanstandung
Hält der Erste Bürgermeister eine
Entscheidung des Marktgemeinderats über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§
7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig,
hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit
erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid
Abschnitt 1
Abstimmungsorgane
§ 10
Abstimmungsleiter
(1) Der Erste Bürgermeister leitet die
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
(2) Ist der Erste Bürgermeister nicht nur
vorübergehend verhindert, bestellt der Marktgemeinderat einen der weiteren
Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges
Marktgemeinderatsmitglied oder eine geeignete Person aus dem Kreis der
Bediensteten des Marktes zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem
Personenkreis vom Marktgemeinderat eine stellvertretende Person zu bestellen.
Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der
Erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.
(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung
gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.
§ 11
Abstimmungsausschuss
(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für den
Markt Peiting verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses
sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm
berufene stimmberechtigte Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die
Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Marktgemeinderat
vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung im Markt zu
berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden
Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er
verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht
Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds.
§ 12
Abstimmungsvorstände
(1) Der Markt Peiting bildet für jeden Stimmbezirk
einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt er mindestens
einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren
Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern können
bewegliche Abstimmungsvorstände eingerichtet werden.
(2) Die Vorstände bestehen aus einem
Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens
zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Vorsteher sind vorsitzende Mitglieder
der jeweiligen Abstimmungsvorstände. Sie werden vom Markt aus dem Kreis der
stimmberechtigten Bürger des Marktes Peiting oder aus dem Kreis der
stimmberechtigten Marktbediensteten bestellt.
(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den
ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die
Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung
durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk
fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder
die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der
Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden;
ansonsten ermittelt ein vom Markt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis
der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum
abgegebenen Stimmen.
(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige
Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4
GLKrWG sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6
bis 10 GLKrWO entsprechend.
§ 13
Ehrenamt
(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane
üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Marktbedienstete dienstlich
angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Bürger der des Marktes Peiting ist zur
Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die
Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren.
(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem
Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer die Übernahme ohne wichtigen
Grund ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu
fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO). Ob ein wichtiger
Grund vorliegt, entscheidet der Marktgemeinderat.
(3) Der Markt gewährt den Mitgliedern der
Abstimmungsorgane eine Entschädigung in einer Höhe, die der Marktgemeinderat
gesondert für die jeweilige Abstimmung festsetzt.
Abschnitt 2
Abstimmungsort und
Abstimmungszeit
§ 14
Einteilung der
Stimmbezirke und Abstimmungsräume
(1) Der Markt teilt sein Gebiet in
Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für
die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, §
13 Abs. 1 und 2 GLKrWO sowie §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.
§ 15
Abstimmungstag
(1) Der Marktgemeinderat legt den Tag der
Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens
durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der
Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im
Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann
diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem
Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der
Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs.
1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der
Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.
(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag
statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der
Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00
Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten
Uhrzeit.
(3) Der Marktgemeinderat kann am selben Tag
auch mehrere Bürgerentscheide zulassen
(= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den
gleichen Gegen-stand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages
ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.
§ 16
Abstimmungsbekanntmachung
(1) Der Marktgemeinderat setzt unter
Beachtung des Art. 18 a Abs. 10 Satz 1 GO den Tag der Abstimmung fest. Der
Markt macht ihn (spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung) mit dem Gegenstand
des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.
(2) Die Bekanntmachung enthält
1.
die zu entscheidende(n) Fragestellung(en)
einschließlich eines etwaigen Stimmzettelmusters
2.
Beginn und Ende der Abstimmungszeit
3.
einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten
spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten,
aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind.
(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung
darauf hingewiesen,
1.
dass beim Markt Peiting bis zum 16. Tag vor der
Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das
Bürgerverzeichnis erhoben werden kann
2.
in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen
Abstimmungsscheine beantragt werden können
3.
was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
4.
wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
5.
dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausgeübt werden kann
6.
dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und
Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst
ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(4) Die Bekanntmachung ist am Tag des
Bürgerentscheids am oder im Eingang der Abstimmungsgebäude anzubringen.
Abschnitt 3
Stimmrecht
§ 17
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Personen, die am
Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten
Voraussetzungen erfüllen. Auf Art. 1 und 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO wird
verwiesen.
§ 18
Ausübung des
Stimmrechts
(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in
einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis
eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem
Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt,
kann das Stimmrecht ausüben
1.
in jedem Stimmbezirk des Marktes Peiting, wobei der
Abstimmungsschein mitzubringen ist
2.
durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche
Stimmabgabe am Tag des Bürgerentscheids nicht möglich ist.
(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr
Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht
auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
§ 19
Bürgerverzeichnis;
Beschwerde
(1) Der Markt Peiting führt für jeden
Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (=
Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§
5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gelten §§ 14 und
15 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(2) Wer im Markt Peiting nicht gemeldet ist,
wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das
Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des
Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 15
Absätze 4 bis 8 GLKrWO entsprechend.
(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber
glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann
bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift beim
Markt Peiting Beschwerde erheben.
(4) Gibt der Markt der Beschwerde statt,
wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses
die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.
(5) Weist der Markt den Antrag oder die
Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid
zuzustellen ist.
(6) Für die Berichtigung und den Abschluss
der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.
§ 20
Erteilung von
Abstimmungsscheinen; Beschwerde
(1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein,
in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist,
oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis
nicht aufgenommen worden ist, erhält vom Markt Peiting auf Antrag einen
Abstimmungsschein.
(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine
gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO mit Ausnahme der § 24 Abs. 3 GLKrWO, § 26 Abs. 2
Satz 2 GLKrWO und § 28 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO. In den Spalten für die Vermerke
über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen
"Abstimmungsschein" oder "A" einzutragen.
(3) Gegen die Versagung des
Abstimmungsscheins kann beim Markt Peiting bis spätestens am sechsten Tag vor
dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben
werden. Weist der Markt die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Begründung
und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer
spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
§ 21
Benachrichtigung
und Unterrichtung der Stimmberechtigten
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung
ruft der Markt Peiting durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede
im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf.
Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines
Abstimmungsscheins zu verbinden.
(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom
Marktgemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der
Marktgemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage
jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem
zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürger des Marktes Peiting sind spätestens
am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.
(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines
zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der
Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO über
den Gegenstand und über die vom Marktgemeinderat mehrheitlich festgelegten und
von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum
Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der
Marktgemeinderat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit
gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu
formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange
Äußerungen können vom Marktgemeinderat zurückgewiesen werden.
(4) In Veröffentlichungen und
Veranstaltungen des Marktes dürfen die im Marktgemeinderat mit Beschluss
festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines
Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung
des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner
Marktgemeinderats-mitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer
Auffassung besteht nicht.
Abschnitt 4
Stimmabgabe
§ 22
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden amtlich
hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Marktgemeinderat.
(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem
Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Marktgemeinderat beschlossene
Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.
(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem
Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen
Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich
nach der vom Marktgemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs.
1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Marktgemeinderat
gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides
beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren
gestellten Fragen aufgeführt.
(4) Beschließt der Marktgemeinderat eine
Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu
entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.
§ 23
Stimmvergabe im
Abstimmungsraum
(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei
verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid - eine Stimme.
(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass
deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.
(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs.
2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid
gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die
Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten
entsprechend.
(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den
Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO mit
Ausnahme des § 60 Abs. 4 Satz 2 GLKrWO, § 63 Satz 2 GLKrWO, § 64 Abs. 2 GLKrWO
entsprechend anzuwenden.
§ 24
Besonderheiten der
Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat die
stimmberechtigte Person des Marktes Peiting im verschlossenen Abstimmungsbrief
1.
den Abstimmungsschein und
2.
den Stimmzettel im verschlossenen
Abstimmungsumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Wird der Abstimmungsbrief
übersandt, ist er ausreichend freizumachen.
(2) Der Abstimmungsbrief muss beim Markt Peiting spätestens am Tag des
Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. Nicht oder nicht
ausreichend freigemachte Abstimmungsbriefe werden vom Markt nicht angenommen.
(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die
stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass
der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der
stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§
69 bis 73 GLKrWO mit Ausnahme der § 69 Abs. 1 Satz 4 GLKrWO und § 71 Abs. 1
Satz 3 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5
Ermittlung,
Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses
§ 25
Abstimmungsbeteiligung
und Ordnen der Stimmzettel
(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln
die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht
benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.
(3) Die Schriftführer der
Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des
Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der
Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen
Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 GLKrWO gilt
entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus
den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der
Zahl der Abstimmenden entspricht.
(4) Für die Mitglieder der
Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 6 GLKrWO und § 74 Abs. 2
GLKrWO entsprechend.
(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet,
auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:
1.
Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und
Nein-Stimmen getrennt)
2.
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind
3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
§ 26
Behandlung der
Stimmzettel
(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder
Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands
unabhängig voneinander gezählt.
(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten
Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorstehers.
§ 27
Ungültigkeit der
Stimmvergabe
(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf
es hierzu nicht.
(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für
ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist
2.
durchgestrichen oder durchgerissen ist
3.
auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet
ist
4.
ein besonderes Merkmal aufweist
5.
Zusätze oder Vorbehalte enthält
6.
der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das Ergebnis und den Grund für die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der
Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
§ 28
Auswertung der
Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere
Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer
etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die
Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der
Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle
genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen
und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der
Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl
der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch
ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu
beurteilen.
§ 29
Feststellung,
Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils
für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der
Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und
Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für
Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.
(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere
Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse
jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit
der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen
jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen
festzustellen ist.
(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse
werden dem Markt Peiting unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen
gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
(4) Der Abstimmungsleiter gibt das
vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und
Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.
(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer
vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige
Abstimmungsergebnis für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann
rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende
Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht
der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 30
Datenverarbeitung
Für den Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.
§ 31
Sicherung,
Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Für die Sicherung, Verwahrung und
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 GLKrWO und § 100
GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 32
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Peiting, den XX.XX.2013
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
18 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |