Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Peiting beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Markt Peiting
(Bürgerentscheidsatzung - BBS)

 

Vom XX. Juli 2013

 

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund des Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Bürgerbegehren

 

§ 1       Antragsrecht

§ 2       Unterschriftenlisten

§ 3       Eintragungen

§ 4       Einreichung, Änderung, Rücknahme

§ 5       Prüfung

§ 6       Datenschutz

§ 7       Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 8       Ratsbegehren, Stichfrage

§ 9       Beanstandung

 

Zweiter Teil

Bürgerentscheid

 

Abschnitt 1 - Abstimmungsorgane

 

§ 10     Abstimmungsleiter

§ 11     Abstimmungsausschuss

§ 12     Abstimmungsvorstände

§ 13     Ehrenamt

 

Abschnitt 2 - Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 14     Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

§ 15     Abstimmungstag

§ 16     Abstimmungsbekanntmachung

 

Abschnitt 3 - Stimmrecht

 

§ 17     Stimmberechtigung

§ 18     Ausübung des Stimmrechts

§ 19     Bürgerverzeichnis; Beschwerde

§ 20     Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

§ 21     Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

Abschnitt 4 - Stimmabgabe

 

§ 22     Stimmzettel

§ 23     Stimmvergabe im Abstimmungsraum

§ 24     Besonderheiten der Briefabstimmung

 

Abschnitt 5 - Ermittlung, Feststellung und Verkündung

des Abstimmungsergebnisses

 

§ 25     Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

§ 26     Behandlung der Stimmzettel

§ 27     Ungültigkeit der Stimmvergabe

§ 28     Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

§ 29     Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

 

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

 

§ 30     Datenverarbeitung

§ 31     Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

§ 32     In-Kraft-Treten

 

 

SATZUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERBEGEHREN

UND BÜRGERENTSCHEIDEN IM MARKT PEITING
(BÜRGERENTSCHEIDSATZUNG - BBS)

 

 

ERSTER TEIL

Bürgerbegehren

 

§ 1

Antragsrecht

 

(1) Die Bürger des Marktes Peiting können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Marktes Peiting die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO).

 

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 5 Satz 1 GO)

 

1.            Unionsbürger sind,

2.            das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.            sich seit mindestens zwei Monaten im Markt Peiting mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und

4.            nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Art. 1 und 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

 

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist.

Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Markt Peiting zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

 

§ 2

Unterschriftenlisten

 

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Unterschriftenlisten für ein Bürgerbegehren nach Art. 18 a GO müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. mit den Worten „Bürgerbegehren“ oder „Antrag auf Bürgerentscheid“.

 

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise im Markt Peiting wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

 

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist und sofern auf der Rückseite ebenfalls entweder der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind oder sichtbar auf diese auf der Vorderseite aufgeführten Angaben verwiesen wird.

 

(4) Der Markt Peiting hält unverbindliche Musterlisten bereit.

 

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unter-schriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert werden.

 

(6) Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

 

§ 3

Eintragungen

 

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben.

 

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

 

1.            die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind

2.            die eigenhändige Unterschrift fehlt oder

3.            die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

 

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehreren Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

 

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Marktgemeindeverwaltung Peiting an.

 

 

§ 4

Einreichung, Änderung, Rücknahme

 

(1) Das Bürgerbegehren wird bei dem Markt Peiting eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

 

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung
(§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

 

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Marktgemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer vom Markt Peiting vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

 

(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

 

§ 5

Prüfung

 

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat der Markt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

 

(2) Der Markt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller im Markt Peiting antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an
(= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt der Markt Peiting unverzüglich den vertretungs-berechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat der Markt jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

 

§ 6

Datenschutz

 

(1) Die Marktgemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO notwendig ist.

 

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

 

§ 7

Entscheidung über die Zulässigkeit

 

(1) Der Marktgemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Marktgemeinderats zu erläutern.

 

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne des anderen Teils von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

 

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Marktgemeinde-verwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Marktgemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Marktbediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO).

 

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

 

1.            die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis des Marktes Peiting zuzurechnen ist

2.            die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind

3.            die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist

4.            das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

 

(5) Weist der Marktgemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt der Markt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

 

(6) Erklärt der Marktgemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Marktgemeinderats wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

 

§ 8

Ratsbegehren, Stichfrage

 

(1) Der Marktgemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

 

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Marktgemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden
(= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.

 

§ 9

Beanstandung

 

Hält der Erste Bürgermeister eine Entscheidung des Marktgemeinderats über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

 

ZWEITER TEIL

Bürgerentscheid

Abschnitt 1

Abstimmungsorgane

 

§ 10

Abstimmungsleiter

 

(1) Der Erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

 

(2) Ist der Erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Marktgemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Marktgemeinderatsmitglied oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten des Marktes zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Marktgemeinderat eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

 

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

 

§ 11

Abstimmungsausschuss

 

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für den Markt Peiting verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene stimmberechtigte Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Marktgemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung im Markt zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

 

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

§ 12

Abstimmungsvorstände

 

(1) Der Markt Peiting bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt er mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern können bewegliche Abstimmungsvorstände eingerichtet werden.

 

(2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Vorsteher sind vorsitzende Mitglieder der jeweiligen Abstimmungsvorstände. Sie werden vom Markt aus dem Kreis der stimmberechtigten Bürger des Marktes Peiting oder aus dem Kreis der stimmberechtigten Marktbediensteten bestellt.

 

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein vom Markt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

 

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 GLKrWG sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 10 GLKrWO entsprechend.

 

§ 13

Ehrenamt

 

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Marktbedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Bürger der des Marktes Peiting ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer die Übernahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Marktgemeinderat.

 

(3) Der Markt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in einer Höhe, die der Marktgemeinderat gesondert für die jeweilige Abstimmung festsetzt.

 

Abschnitt 2

Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 14

Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

 

(1) Der Markt teilt sein Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

 

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und 2 GLKrWO sowie §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

 

§ 15

Abstimmungstag

 

(1) Der Marktgemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

 

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

 

(3) Der Marktgemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen
(= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegen-stand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

 

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

 

§ 16

Abstimmungsbekanntmachung

 

(1) Der Marktgemeinderat setzt unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 10 Satz 1 GO den Tag der Abstimmung fest. Der Markt macht ihn (spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung) mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.

 

(2) Die Bekanntmachung enthält

 

1.            die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines etwaigen Stimmzettelmusters

2.            Beginn und Ende der Abstimmungszeit

3.            einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind.

 

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

 

1.            dass beim Markt Peiting bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann

2.            in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können

3.            was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist

4.            wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist

5.            dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann

6.            dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

 

(4) Die Bekanntmachung ist am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang der Abstimmungsgebäude anzubringen.

 

 

Abschnitt 3

Stimmrecht

 

§ 17

Stimmberechtigung

 

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf Art. 1 und 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO wird verwiesen.

 

§ 18

Ausübung des Stimmrechts

 

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

 

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

1.            in jedem Stimmbezirk des Marktes Peiting, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist

2.            durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche Stimmabgabe am Tag des Bürgerentscheids nicht möglich ist.

 

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

§ 19

Bürgerverzeichnis; Beschwerde

 

(1) Der Markt Peiting führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gelten §§ 14 und 15 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(2) Wer im Markt Peiting nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Absätze 4 bis 8 GLKrWO entsprechend.

 

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Peiting Beschwerde erheben.

 

(4) Gibt der Markt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

 

(5) Weist der Markt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

 

§ 20

Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

 

(1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält vom Markt Peiting auf Antrag einen Abstimmungsschein.

 

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO mit Ausnahme der § 24 Abs. 3 GLKrWO, § 26 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO und § 28 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen "Abstimmungsschein" oder "A" einzutragen.

 

(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann beim Markt Peiting bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist der Markt die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

§ 21

Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft der Markt Peiting durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden.

 

(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Marktgemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Marktgemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürger des Marktes Peiting sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

 

(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Marktgemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Marktgemeinderat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Marktgemeinderat zurückgewiesen werden.

 

(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Marktes dürfen die im Marktgemeinderat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Marktgemeinderats-mitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

 

 

Abschnitt 4

Stimmabgabe

 

§ 22

Stimmzettel

 

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Marktgemeinderat.

 

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Marktgemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

 

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Marktgemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Marktgemeinderat gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

 

(4) Beschließt der Marktgemeinderat eine Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

 

§ 23

Stimmvergabe im Abstimmungsraum

 

(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid - eine Stimme.

 

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

 

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO mit Ausnahme des § 60 Abs. 4 Satz 2 GLKrWO, § 63 Satz 2 GLKrWO, § 64 Abs. 2 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

§ 24

Besonderheiten der Briefabstimmung

 

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person des Marktes Peiting im verschlossenen Abstimmungsbrief

 

1.            den Abstimmungsschein und

2.            den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Wird der Abstimmungsbrief übersandt, ist er ausreichend freizumachen.


(2) Der Abstimmungsbrief muss beim Markt Peiting spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. Nicht oder nicht ausreichend freigemachte Abstimmungsbriefe werden vom Markt nicht angenommen.

 

(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

 

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO mit Ausnahme der § 69 Abs. 1 Satz 4 GLKrWO und § 71 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

Abschnitt 5

Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

 

§ 25

Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

 

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

 

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

 

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

 

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 6 GLKrWO und § 74 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

 

1.            Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)

2.            Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind

3.            Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

 

§ 26

Behandlung der Stimmzettel

 

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

 

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

 

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

 

§ 27

Ungültigkeit der Stimmvergabe

 

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

 

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

 

1.            nicht amtlich hergestellt ist

2.            durchgestrichen oder durchgerissen ist

3.            auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist

4.            ein besonderes Merkmal aufweist

5.            Zusätze oder Vorbehalte enthält

6.            der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

 

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

 

§ 28

Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

 

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

 

§ 29

Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

 

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

 

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden dem Markt Peiting unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

 

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

 

(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

 

 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

 

§ 30

Datenverarbeitung

 

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

 

§ 31

Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

 

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 GLKrWO und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

§ 32

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, den XX.XX.2013

 

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

18

für

 

0

gegen den Beschluss