Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat erlässt auf Grund Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO folgende Satzung über Einfriedungen:

 

 

                        Satzung des Marktes Peiting über Einfriedungen

                                                (Einfriedungssatzung)

 

                                                            Vom X.X.2013

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom  08. April 2013 (GVBl. S. 174), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 786, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. 366) folgende Satzung:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Sie gilt nicht für lebende Hecken.

 

 

§ 2 Einfriedungen

 

(1)  Einfriedungen sind offen herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.

 

(2)  Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung anpassen.

 

(3)  Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 2 können bei Wahrung des Orts- und Straßenbildes gestattet werden.

 

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen.

 

 § 3 Bebauungsplan

 

Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne, die von § 2 abweichende Regelungen treffen gehen dieser Satzung vor.

 

§ 4 Abweichungen

 

Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über Abweichungen bleiben unberührt.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, den X.X.X

 

Markt Peiting

 

 

Michael Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

21

für

 

1

gegen den Beschluss