Sitzung: 22.10.2013 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erlässt auf Grund Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO folgende
Satzung über Einfriedungen:
Satzung des Marktes Peiting über Einfriedungen
(Einfriedungssatzung)
Vom
X.X.2013
Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 Bayerische
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl
S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08. April 2013 (GVBl. S. 174), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (Gemeindeordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
August 1998 (GVBl. S. 786, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. Juli 2012 (GVBl. 366) folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt
für das gesamte Gemeindegebiet. Sie gilt nicht für lebende Hecken.
§ 2 Einfriedungen
(1)
Einfriedungen
sind offen herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.
(2)
Einfriedungen
müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren
Umgebung anpassen.
(3)
Ausnahmen
von Abs. 1 und Abs. 2 können bei Wahrung des Orts- und Straßenbildes gestattet
werden.
(4)
Die
Absätze 1 bis 3 gelten für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen.
§ 3 Bebauungsplan
Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne, die von § 2
abweichende Regelungen treffen gehen dieser Satzung vor.
§ 4 Abweichungen
Die Vorschriften der
Bayerischen Bauordnung über Abweichungen bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peiting, den X.X.X
Markt Peiting
Michael Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
21 |
für |
|
1 |
gegen den Beschluss |