Sitzung: 17.12.2013 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass folgender
Satzung
zur Änderung
der
Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Peiting
vom XX. Dezember 2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der
Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Änderung
einer Satzung
Die Satzung des Marktes Peiting über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS-)
vom 09. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
„(1) Die
Grabgebühr beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für
1. Familiengräber (Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes 53,00 EUR
b) mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes 73,00 EUR
2. Einzelgräber (Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes 28,00 EUR
b) mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes 48,00 EUR
3. Kindergräber 20,00
EUR
4. Urnengräber 17,00
EUR“
2. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Bestattungsgebühren
Leichenhausbenutzung
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses
beträgt je angefangenem Benutzungstag für
a) Kinder bis zu 12 Jahre und Aschenurnen 37,00
EUR
b) Erwachsene und Kinder über 12 Jahre 62,00
EUR
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlung
beträgt je angefangenem Benutzungstag 15,00
EUR
Grabherstellung
(3) Für die
Grabherstellung (Aushebung und Schließen des Grabes, Abfuhr des überschüssigen
Erdaushubs, Anlegen eines provisorischen Grabhügels, Transport der Kränze und
Blumen vom Leichenhaus zum Grab und Ordnen derselben vor und nach der
Beerdigung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei einem Erdgrab:
- für Kinder bis zu 12 Jahre 126,00
EUR
- bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 296,00
EUR
b) für Aschenurnen (unabhängig von der Grabart): 129,00 EUR
Tieferlegung
(4) Für Tieferlegungen der Grabsohle bei Erdgräbern
werden folgende Zuschläge erhoben:
a) einfache Tieferlegung 129,00
EUR
b) zweifache Tieferlegung 190,00
EUR
Tätigkeiten des
Friedhofspersonals
(5) Für die
Tätigkeiten des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kostenpauschale
bei Bestattung oder Überführung (z. B. für Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen
Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der Leichenhäuser, Verständigung
Leichenträger, begleitende Arbeiten zur Trauerfeier, u. ä.)
- am Montag mit Freitag 115,00
EUR
- am Samstag, Sonntag oder Feiertag 169,00
EUR
b) Tätigkeit der Leichenträger, je Träger 36,00
EUR
- Zuschlag für
Bestattungen an Samstagen je Bestattung 62,00
EUR
c) für die Annahme oder Herausgabe von Leichen im Leichenhaus
in der Zeit von Montag mit Freitag zwischen
sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
von
d) Öffnung des Leichenhauses in der Zeit von Montag bis Freitag
ab
je Stunde 14,00
EUR
e) Gebühr für die Aufstellung von angelieferter
Dekoration
(z. B. Kränze, Blumen) im Leichenhaus
(ohne Stellung von Dekorationsmaterial) 16,00
EUR
Ermäßigung
(6) Bei Kindern
bis zu 12 Jahren werden lediglich 60 % der Gebühren nach Abs. 5 erhoben.“
3. § 6 Abs. 2 Buchstabe f wird gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
Peiting, den XX. Dezember 2013
Markt Peiting
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |