Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass folgender

 

Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Peiting

 

vom XX. Dezember 2013

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung des Marktes Peiting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS-) vom 09. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

 

 

1.         § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Grabgebühr beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für

 

1.    Familiengräber (Erdgräber)

a)    ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                    53,00 EUR

b)    mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                       73,00 EUR

 

2.    Einzelgräber (Erdgräber)

a)    ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                    28,00 EUR

b)    mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                       48,00 EUR

 

3.    Kindergräber                                                                                             20,00 EUR

 

4.    Urnengräber                                                                                             17,00 EUR“

             


 

2.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

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Bestattungsgebühren

 

Leichenhausbenutzung

 

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag für

 

a) Kinder bis zu 12 Jahre und Aschenurnen                                                   37,00 EUR

b) Erwachsene und Kinder über 12 Jahre                                                       62,00 EUR

 

 

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlung beträgt je angefangenem Benutzungstag    15,00 EUR

 

Grabherstellung

 

(3) Für die Grabherstellung (Aushebung und Schließen des Grabes, Abfuhr des überschüssigen Erdaushubs, Anlegen eines provisorischen Grabhügels, Transport der Kränze und Blumen vom Leichenhaus zum Grab und Ordnen derselben vor und nach der Beerdigung) werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) bei einem Erdgrab:
- für Kinder bis zu 12 Jahre                                                                            126,00 EUR

- bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre                                             296,00 EUR

 

b) für Aschenurnen (unabhängig von der Grabart):                                      129,00 EUR

 

Tieferlegung

 

(4) Für Tieferlegungen der Grabsohle bei Erdgräbern werden folgende Zuschläge erhoben:

 

a) einfache Tieferlegung                                                                                 129,00 EUR

b) zweifache Tieferlegung                                                                              190,00 EUR

 

Tätigkeiten des Friedhofspersonals

 

(5) Für die Tätigkeiten des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) Kostenpauschale bei Bestattung oder Überführung (z. B. für Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der Leichenhäuser, Verständigung Leichenträger, begleitende Arbeiten zur Trauerfeier, u. ä.)


- am Montag mit Freitag                                                                                 115,00 EUR

- am Samstag, Sonntag oder Feiertag                                                           169,00 EUR

 

b) Tätigkeit der Leichenträger, je Träger                                                          36,00 EUR

- Zuschlag für Bestattungen an Samstagen je Bestattung                              62,00 EUR

 

c) für die Annahme oder Herausgabe von Leichen im Leichenhaus
in der Zeit von Montag mit Freitag zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr

sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr                                                                              36,00 EUR

 

d) Öffnung des Leichenhauses in der Zeit  von Montag bis Freitag
ab 17.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
je Stunde                                                                                                          14,00 EUR

 

e) Gebühr für die Aufstellung von angelieferter Dekoration

(z. B. Kränze, Blumen) im Leichenhaus

(ohne Stellung von Dekorationsmaterial)                                                         16,00 EUR

 

Ermäßigung

 

(6) Bei Kindern bis zu 12 Jahren werden lediglich 60 % der Gebühren nach Abs. 5 erhoben.“

 

3.         § 6 Abs. 2 Buchstabe f wird gestrichen.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Dezember 2013

 

 

Markt Peiting

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

23

für

 

0

gegen den Beschluss