Sitzung: 14.01.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Peiting erlässt folgende Satzung:
Satzung
über Märkte des Marktes Peiting
(Marktsatzung)
Der Markt Peiting
erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 folgende Satzung:
Vom XX. Januar 2014
§ 1
Öffentliche Einrichtungen
Der Markt Peiting
betreibt den Jahrmarkt, den Bauernmarkt (Wochenmarkt) und den Weihnachtsmarkt
(Spezialmarkt) als öffentliche Einrichtungen.
§ 2
Marktplätze
Die Märkte finden auf folgenden Marktanlagen
statt (Marktplätze):
1. Die Jahrmärkte finden in der Bachstraße und einem
Teilbereich der Ammergauer Straße (Hauptplatz bis Einmündung Meierstraße) statt.
2. Die Bauernmärkte finden auf dem Oberen Hauptplatz
oder dem Rathausplatz statt.
3. Der Weihnachtsmarkt findet auf dem Rathausplatz
statt.
§ 3
Markttage
Markttage sind:
1. Für die Jahrmärkte der erste Sonntag nach
Fronleichnam und der erste Sonntag im Oktober. Fällt der erste Sonntag im
Oktober auf einen gesetzlichen Feiertag, findet der Jahrmarkt am
nächstfolgenden Sonntag statt.
2. Für die Bauernmärkte jeweils der erste Freitag im
Monat. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, ist Markttag grundsätzlich der
nächstfolgende Freitag. An Ostern findet der Markt jedoch bereits an Gründonnerstag
statt.
3. Für den Weihnachtsmarkt das 1. Adventswochenende
(Freitag bis Sonntag).
§ 4
Marktzeiten
1. Der Jahrmarkt ist am jeweiligen Markttag von 09.00
Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
2. Der Bauernmarkt ist am jeweiligen Markttag von
08.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet.
3. Der Weihnachtsmarkt ist am jeweiligen Markttag
Freitag, von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag, von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr und
Sonntag, von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
§ 5
Gegenstände des Marktverkehrs
(1) Auf den
Jahrmärkten dürfen Waren aller Art (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen)
angeboten werden (§ 68 ff GewO).
(2) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem
Bauernmarkt sind:
-
Lebensmittel
im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit
Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit
sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des
Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zu Herstellung
von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren
werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
-
Produkte
des Obst- und des Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
-
rohe
Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(3) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem
Weihnachtsmarkt sind:
-
saisonale
bzw. weihnachtliche Artikel aller Art,
-
Speisen
und nichtalkoholische sowie alkoholische Getränke.
(4) Für den
Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, bedarf es
einer gesonderten gaststättenrechtlichen Gestattung durch den Markt Peiting. In
dieser Gestattung ist insbesondere auf die Einhaltung der
jugendschutzrechtlichen Vorschriften hinzuweisen.
§ 6
Zuteilung des Standplatzes
(1) Auf dem
Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten
werden.
(2) Anträge auf
Zuteilung eines Standplatzes sind für jeden Markt gesondert, grundsätzlich
mindestens acht Wochen vor dem Markttag schriftlich beim Markt Peiting zu
stellen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, die für
den Marktverkehr vorgesehen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte
Fläche des Standplatzes anzugeben.
(3) Für Anbieter
beim Bauernmarkt kann die Zuteilung des Standplatzes, abweichend von Abs. 2,
auf Antrag auch fortgesetzt bis auf Widerruf erteilt werden. Eine Anmeldung für
jeden einzelnen Bauernmarkt ist in diesem Fall entbehrlich.
(4) Die
Standplätze werden als Tages- oder Dauerplätze nach Frontmetern zugeteilt. Die
Zuteilung erfolgt stets widerruflich bis zum Ende der jeweiligen
Marktveranstaltung.
(5) Ein Anspruch
auf Zuteilung eines Platzes oder eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.
(6) Jedermann ist
berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden
Bestimmungen am Markt als Aussteller, Anbieter oder Besucher teilzunehmen
(Marktfreiheit). Der Markt Peiting kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen,
insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne
Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Insoweit ist
zunächst der Zweck des Marktes maßgeblich. Neben dem Merkmal der Ortsansässigkeit
(Art. 21 GO) wird sodann insbesondere auch der Bekanntheits- und Bewährungsgrad
des Antragsstellers sowie die Attraktivität des Angebots berücksichtigt.
(7) Über die
Zuteilung oder Ablehnung ergeht in der Regel bis sechs Wochen vor dem Markttag
eine schriftliche Mitteilung.
(8) Die Zuteilung
ist nicht übertragbar.
(9) Der
zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung des Marktes Peiting nicht
vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet
werden. Zusätzliche Auslagen außerhalb des Standplatzes sind nicht erlaubt. In
Einzelfällen kann eine Genehmigung durch den Markt Peiting gegen Gebühr
erfolgen.
(10) Das
Feilbieten von marktmäßigen Waren durch Umhertragen und Umherziehen am
Marktplatz während der Marktzeit ist verboten; es ist auch nicht zulässig,
außerhalb der angewiesenen Plätze Waren anzubieten und zu verkaufen.
(11) Wird ein
zugeteilter Standplatz nicht spätestens bis eine Stunde vor Beginn des Marktes
vom Antragsteller besetzt, kann der Standplatz einem anderen Antragsteller
zugeteilt werden.
§ 7
Bezug und Räumung des Standplatzes
(1) Der
Standplatz darf frühestens zwei Stunden vor Beginn der Öffnungszeit bezogen und
muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt sein.
(2) Ein Befahren
des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zweck der Räumung ist vor dem
Ende der Öffnungszeit nicht gestattet.
§ 8
Erlöschen und Widerruf der Zuteilung
(1) Die Zuteilung erfolgt unter
Widerrufsvorbehalt. Außer in den Fällen der Art. 48, 49 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erfolgt ein Widerruf nur, wenn
- der Platz des Marktes ganz, teilweise
oder vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare
öffentliche Zwecke benötigt wird,
- der Inhaber der Zuteilung, dessen
Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt
gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,
- der Inhaber der Zuteilung die nach der
Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt,
- es aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
- der Standplatz auf dem Markt wiederholt
nicht genutzt wird.
(2) Wird die
Zuteilung widerrufen, kann der Markt Peiting die Räumung des Standplatzes
verlangen.
§ 9
Verkaufsvorrichtungen
(1) Der Markt
Peiting stellt für die Jahr- und Bauernmärkte keine Verkaufsvorrichtungen
bzw. -stände zur Verfügung. Für den Weihnachtsmarkt können vom Markt Peiting
Verkaufsstände angemietet werden.
(2) Als
Verkaufsvorrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger,
Stände, Buden, Tische, Gestelle und dergleichen zugelassen.
Verkaufsvorrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise
aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird.
Hinsichtlich der Gestaltung der Verkaufsvorrichtungen können Auflagen erteilt
werden.
(3) Wetterdächer
und Schirme sind mindestens 2,10 m über der Erdoberfläche anzubringen. Jede
Verkaufsvorrichtung muss in einem sauberen und baulich sicheren Zustand sein.
(4) Während des
Marktverkaufes muss an jeder Verkaufsvorrichtung, an gut sichtbarer Stelle,
eine Tafel angebracht sein, die in lesbarer Schrift den Vor- und Zunamen sowie
den Wohnort des Händlers enthält.
(5) Der Markt
Peiting übernimmt bei Verlust oder Beschädigung von Verkaufsvorrichtungen,
Waren oder sonstigen Sachen durch Diebstähle, Brände, Witterungseinflüsse und
andere Vorfälle keine Haftung.
(6) Das
Aufstellen von zusätzlichen Passantenstoppern und Warenauslagen im Bereich vor
den Verkaufsständen ist nur nach Rücksprache und Genehmigung des
Marktbeauftragten
(§ 10 Abs. 1 Satz 1) erlaubt.
§ 10
Marktaufsicht,
Marktbetrieb
(1) Die
Marktaufsicht und der Vollzug dieser Satzung obliegen dem Markbeauftragten
sowie weiteren Aufsichtspersonen des Marktes Peiting. Den Aufsichtspersonen ist
jederzeit Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen
haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(2) Die Anbieter,
ihre Bediensteten oder Beauftragten haben
1.
sich
auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen
2.
Anordnungen
der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,
3.
den
Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
4.
den
Aufsichtspersonen auf Verlangen zu Kontrollzwecken Warenproben zu geben.
(3) Die Zufahrten
und Zugänge zum Marktplatz sowie Rettungswege in einer Breite von mindestens
4,00 m, sind ständig freizuhalten und dauernd zu gewährleisten. Das Auf- bzw.
Abstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist, mit Ausnahme von
Verkaufswagen, nur an geeigneter Stelle und mit Genehmigung der
Aufsichtspersonen gestattet.
(4) Marktabfälle
sind von den Händlern und Anbietern mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Alle Standplätze sind in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten und zu
verlassen.
(5)
Marktteilnehmer, die wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung
verstoßen, können zeitweilig oder, in besonders schweren Fällen, dauerhaft
ausgeschlossen werden.
§ 11
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Der
Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Platz
und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen
beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt werden.
(2) Verboten ist:
1.
jede
über das übliche Maß hinausgehende laute und lärmerzeugende Werbung,
2.
die
Verteilung von Werbematerial,
3.
Kunden
in einer den Anstand und guten Sitten verletzenden Art und Weise anzulocken,
4.
Waren
anzubieten, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen,
5.
jede
vermeidbare Verunreinigung des Marktbereichs und der Verkaufs-vorrichtungen,
6.
während
der Marktzeit Gegenstände, die nicht unmittelbar für den Marktverkehr benötigt
werden (z. B. Anhänger, Kisten und dgl.) im Marktbereich abzustellen,
7.
in
betrunkenem Zustand den Marktbereich zu besuchen oder am Marktverkehr
teilzunehmen,
8.
das
Betteln im Marktbereich,
9.
das
Befahren des Marktbereichs mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit;
10. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas,
Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen im Marktbereich,
11. Tiere frei umherlaufen zu lassen,
12. die Verwendung von offenem Licht und Feuer.
§ 12
Reinlichkeit und Sauberkeit
(1) Die Markthändler und deren Hilfskräfte
haben während der in § 4 festgelegten Marktzeit stets saubere Kleidung zu
tragen. Auf ein gepflegtes Erscheinungsbild ist stets zu achten.
(2) Die Waren sind so aufzustellen und zu
lagern, dass sie nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen und nicht
verunreinigt werden können.
(3) Unverpackte Lebensmittel, ausgenommen
rohes Gemüse, Kartoffeln und Obst, sind gegen Staub und Verunreinigung durch
geeignete Vorrichtungen zu schützen. Sie dürfen von Marktbesuchern nicht
betastet werden.
§ 13
Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des
Marktplatzes ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht in das Marktgelände
gebracht werden.
(2) Die Benützer sind verpflichtet,
-
dafür
zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
-
Marktabfälle
unverzüglich in die aufgestellten Müllbehälter zu verbringen,
-
die
Standplätze einschließlich der angrenzenden Gangflächen bis zu deren Mitte
während der Benützung sauber zu halten und nach dem Ende der Verkaufszeit
besenrein zu verlassen.
(3) Die Standplätze sowie die angrenzenden
Gehflächen sind bis zu Beginn der Verkaufszeit und während der Benutzungszeit
von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen.
Dem Standinhaber obliegt die Verkehrssicherungspflicht; er haftet für alle
Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aufgrund einer ungenügenden Schnee-
und Eisbeseitigung entstehen; er stellt den Markt Peiting insofern von jeder
Haftung gegenüber Dritten frei.
(4) Der Markt Peiting kann die Schnee- und
Eisbeseitigung des Marktplatzes Dritten übertragen; die Kosten sind dann
anteilig von den Standinhabern zu tragen.
§ 14
Preisauszeichnung, sonstige Vorschriften
(1) Die zum
Verkauf gestellten Waren sind mit einem deutlich lesbaren Preisschild zu
versehen.
(2) Die Händler
und Anbieter haben die Preise gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben-verordnung
(PAngV) anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile,
unabhängig von einer Rabattgewährung, zu zahlen sind (Endpreise).
(3) Unabhängig von den Bestimmungen dieser
Satzung sind die einschlägigen Vorschriften in lebensmittel-, veterinär-,
verkehrs- und gesundheitsrechtlicher Hinsicht sowie des Tier- und Naturschutzes
zu beachten.
§ 15
Ausnahmen
(1) In begründeten Fällen kann der Markt
Peiting zur Vermeidung erheblicher Härten, Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Satzung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften oder
Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
(2) Die Ausnahmeerlaubnis ist stets
widerruflich. Ihr können - auch nachträglich - Nebenbestimmungen beigefügt
werden.
§ 16
Haftung
(1) Der Markt
Peiting übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern
eingebrachten Sachen.
(2) Die Inhaber
von Standplätzen haben gegenüber dem Markt Peiting keinen Anspruch auf
Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein vom Markt Peiting nicht zu
vertretendes, äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.
(3) Die Inhaber
von Standplätzen haften gegenüber dem Markt Peiting nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren
Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.
(4) Der Markt Peiting haftet für Schäden auf
den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
(5) Der Markt
Peiting ist durch die Anbieter von allen Schadenersatzsprüchen Dritter
freizustellen, welche im Zusammenhang mit den angebotenen und verkauften Waren
erhoben werden.
§ 17
Gebühren
Für die Benutzung
der städtischen Markteinrichtungen sind Gebühren gemäß der Marktgebührensatzung
zu entrichten.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
nicht
zugelassene Waren feilbietet (§ 5 Absätze 1 bis 3),
2.
auf dem
Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder
verkauft (§ 6 Abs. 1),
3.
vor dem
Ende der Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt (§ 7
Abs. 2)
4.
einer
Anordnung des Marktes Peiting auf Räumung des Standplatzes nach
§ 8 Abs. 2 nicht nachkommt,
5.
den
Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 10 Abs. 1
Satz 2) oder sich nicht ausweist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1),
6.
entgegen
10 Abs. 2 Nr. 2 den Weisungen und Anordnungen des Marktbeauftragten nicht oder
nicht rechtzeitig Folge leistet,
7.
Fahrzeuge,
die kein Verkaufswagen sind, ohne Genehmigung der Aufsichtspersonen auf dem
Marktgelände aufstellt oder die Zufahrten, Rettungswege oder Zugänge zum/am
Marktplatz nicht freihält (§ 10 Abs. 3),
8.
den
Standplatz nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält (§ 10 Abs. 4)
9.
durch
sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach
den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
10. den in § 11 Abs. 2 enthaltenen Verboten
zuwiderhandelt.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Jahrmarktordnung
vom 10. Dezember 1981 außer Kraft.
Peiting, den XX. Januar 2014
Markt Peiting
Michael Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
|
1 |
gegen den Beschluss |