Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Peiting erlässt folgende Satzung:

 

 

 

 

Satzung

über Märkte des Marktes Peiting

(Marktsatzung)

 

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 folgende Satzung:

 

Vom XX. Januar 2014

 

§ 1

Öffentliche Einrichtungen

 

Der Markt Peiting betreibt den Jahrmarkt, den Bauernmarkt (Wochenmarkt) und den Weihnachtsmarkt (Spezialmarkt) als öffentliche Einrichtungen.

 

§ 2

Marktplätze

 

Die Märkte finden auf folgenden Marktanlagen statt (Marktplätze):

 

1.   Die Jahrmärkte finden in der Bachstraße und einem Teilbereich der Ammergauer Straße (Hauptplatz bis Einmündung Meierstraße) statt.

 

2.   Die Bauernmärkte finden auf dem Oberen Hauptplatz oder dem Rathausplatz statt.

 

3.   Der Weihnachtsmarkt findet auf dem Rathausplatz statt.

 

§ 3

Markttage

 

Markttage sind:

 

1.   Für die Jahrmärkte der erste Sonntag nach Fronleichnam und der erste Sonntag im Oktober. Fällt der erste Sonntag im Oktober auf einen gesetzlichen Feiertag, findet der Jahrmarkt am nächstfolgenden Sonntag statt.

 

2.   Für die Bauernmärkte jeweils der erste Freitag im Monat. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, ist Markttag grundsätzlich der nächstfolgende Freitag. An Ostern findet der Markt jedoch bereits an Gründonnerstag statt.

3.   Für den Weihnachtsmarkt das 1. Adventswochenende (Freitag bis Sonntag).

 

§ 4

Marktzeiten

 

1.   Der Jahrmarkt ist am jeweiligen Markttag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

2.   Der Bauernmarkt ist am jeweiligen Markttag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet.

 

3.   Der Weihnachtsmarkt ist am jeweiligen Markttag

Freitag, von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
Samstag, von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr und
Sonntag, von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

 

§ 5

Gegenstände des Marktverkehrs

 

(1) Auf den Jahrmärkten dürfen Waren aller Art (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) angeboten werden (§ 68 ff GewO).

 

(2) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Bauernmarkt sind:

-        Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zu Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;

 

-        Produkte des Obst- und des Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei

-        rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

 

(3) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Weihnachtsmarkt sind:

-       saisonale bzw. weihnachtliche Artikel aller Art,

-       Speisen und nichtalkoholische sowie alkoholische Getränke.

 

(4) Für den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, bedarf es einer gesonderten gaststättenrechtlichen Gestattung durch den Markt Peiting. In dieser Gestattung ist insbesondere auf die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften hinzuweisen.

 

§ 6

Zuteilung des Standplatzes

 

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden.

 

(2) Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind für jeden Markt gesondert, grundsätzlich mindestens acht Wochen vor dem Markttag schriftlich beim Markt Peiting zu stellen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben.

 

(3) Für Anbieter beim Bauernmarkt kann die Zuteilung des Standplatzes, abweichend von Abs. 2, auf Antrag auch fortgesetzt bis auf Widerruf erteilt werden. Eine Anmeldung für jeden einzelnen Bauernmarkt ist in diesem Fall entbehrlich.

 

(4) Die Standplätze werden als Tages- oder Dauerplätze nach Frontmetern zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt stets widerruflich bis zum Ende der jeweiligen Marktveranstaltung.

 

(5) Ein Anspruch auf Zuteilung eines Platzes oder eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.

 

(6) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen am Markt als Aussteller, Anbieter oder Besucher teilzunehmen (Marktfreiheit). Der Markt Peiting kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Insoweit ist zunächst der Zweck des Marktes maßgeblich. Neben dem Merkmal der Ortsansässigkeit (Art. 21 GO) wird sodann insbesondere auch der Bekanntheits- und Bewährungsgrad des Antragsstellers sowie die Attraktivität des Angebots berücksichtigt.

 

(7) Über die Zuteilung oder Ablehnung ergeht in der Regel bis sechs Wochen vor dem Markttag eine schriftliche Mitteilung.

 

(8) Die Zuteilung ist nicht übertragbar.

 

(9) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung des Marktes Peiting nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden. Zusätzliche Auslagen außerhalb des Standplatzes sind nicht erlaubt. In Einzelfällen kann eine Genehmigung durch den Markt Peiting gegen Gebühr erfolgen.

 

(10) Das Feilbieten von marktmäßigen Waren durch Umhertragen und Umherziehen am Marktplatz während der Marktzeit ist verboten; es ist auch nicht zulässig, außerhalb der angewiesenen Plätze Waren anzubieten und zu verkaufen.

 

(11) Wird ein zugeteilter Standplatz nicht spätestens bis eine Stunde vor Beginn des Marktes vom Antragsteller besetzt, kann der Standplatz einem anderen Antragsteller zugeteilt werden.

 

§ 7

Bezug und Räumung des Standplatzes

 

(1) Der Standplatz darf frühestens zwei Stunden vor Beginn der Öffnungszeit bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt sein.

 

(2) Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zweck der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeit nicht gestattet.

 

§ 8

Erlöschen und Widerruf der Zuteilung

 

(1) Die Zuteilung erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Außer in den Fällen der Art. 48, 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erfolgt ein Widerruf nur, wenn

  1. der Platz des Marktes ganz, teilweise oder vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,
  2. der Inhaber der Zuteilung, dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,
  3. der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt,
  4. es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
  5. der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird.

 

(2) Wird die Zuteilung widerrufen, kann der Markt Peiting die Räumung des Standplatzes verlangen.

 

§ 9

Verkaufsvorrichtungen

 

(1) Der Markt Peiting stellt für die Jahr- und Bauernmärkte keine Verkaufsvorrichtungen
bzw. -stände zur Verfügung. Für den Weihnachtsmarkt können vom Markt Peiting Verkaufsstände angemietet werden.

 

(2) Als Verkaufsvorrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger, Stände, Buden, Tische, Gestelle und dergleichen zugelassen. Verkaufsvorrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Hinsichtlich der Gestaltung der Verkaufsvorrichtungen können Auflagen erteilt werden.

 

(3) Wetterdächer und Schirme sind mindestens 2,10 m über der Erdoberfläche anzubringen. Jede Verkaufsvorrichtung muss in einem sauberen und baulich sicheren Zustand sein.

 

(4) Während des Marktverkaufes muss an jeder Verkaufsvorrichtung, an gut sichtbarer Stelle, eine Tafel angebracht sein, die in lesbarer Schrift den Vor- und Zunamen sowie den Wohnort des Händlers enthält.

 

(5) Der Markt Peiting übernimmt bei Verlust oder Beschädigung von Verkaufsvorrichtungen, Waren oder sonstigen Sachen durch Diebstähle, Brände, Witterungseinflüsse und andere Vorfälle keine Haftung.

 

(6) Das Aufstellen von zusätzlichen Passantenstoppern und Warenauslagen im Bereich vor den Verkaufsständen ist nur nach Rücksprache und Genehmigung des Marktbeauftragten
(§ 10 Abs. 1 Satz 1) erlaubt.

 

§ 10

Marktaufsicht, Marktbetrieb

 

(1) Die Marktaufsicht und der Vollzug dieser Satzung obliegen dem Markbeauftragten sowie weiteren Aufsichtspersonen des Marktes Peiting. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

 

(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben

 

1.      sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen

2.      Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,

3.      den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

4.      den Aufsichtspersonen auf Verlangen zu Kontrollzwecken Warenproben zu geben.

 

(3) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sowie Rettungswege in einer Breite von mindestens 4,00 m, sind ständig freizuhalten und dauernd zu gewährleisten. Das Auf- bzw. Abstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist, mit Ausnahme von Verkaufswagen, nur an geeigneter Stelle und mit Genehmigung der Aufsichtspersonen gestattet.

 

(4) Marktabfälle sind von den Händlern und Anbietern mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Alle Standplätze sind in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten und zu verlassen.

 

(5) Marktteilnehmer, die wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweilig oder, in besonders schweren Fällen, dauerhaft ausgeschlossen werden.

 

§ 11

Verhalten auf dem Wochenmarkt

 

(1) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Platz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

 

(2) Verboten ist:

1.      jede über das übliche Maß hinausgehende laute und lärmerzeugende Werbung,

2.      die Verteilung von Werbematerial,

3.      Kunden in einer den Anstand und guten Sitten verletzenden Art und Weise anzulocken,

4.      Waren anzubieten, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen,

5.      jede vermeidbare Verunreinigung des Marktbereichs und der Verkaufs-vorrichtungen,

6.      während der Marktzeit Gegenstände, die nicht unmittelbar für den Marktverkehr benötigt werden (z. B. Anhänger, Kisten und dgl.) im Marktbereich abzustellen,

7.      in betrunkenem Zustand den Marktbereich zu besuchen oder am Marktverkehr teilzunehmen,

8.      das Betteln im Marktbereich,

9.      das Befahren des Marktbereichs mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit;

10.   das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen im Marktbereich,

11.   Tiere frei umherlaufen zu lassen,

12.   die Verwendung von offenem Licht und Feuer.

 

§ 12

Reinlichkeit und Sauberkeit

 

(1) Die Markthändler und deren Hilfskräfte haben während der in § 4 festgelegten Marktzeit stets saubere Kleidung zu tragen. Auf ein gepflegtes Erscheinungsbild ist stets zu achten.

 

(2) Die Waren sind so aufzustellen und zu lagern, dass sie nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen und nicht verunreinigt werden können.

 

(3) Unverpackte Lebensmittel, ausgenommen rohes Gemüse, Kartoffeln und Obst, sind gegen Staub und Verunreinigung durch geeignete Vorrichtungen zu schützen. Sie dürfen von Marktbesuchern nicht betastet werden.

 

§ 13

Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung

 

(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht in das Marktgelände gebracht werden.

 

(2) Die Benützer sind verpflichtet,

 

-        dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,

-        Marktabfälle unverzüglich in die aufgestellten Müllbehälter zu verbringen,

-        die Standplätze einschließlich der angrenzenden Gangflächen bis zu deren Mitte während der Benützung sauber zu halten und nach dem Ende der Verkaufszeit besenrein zu verlassen.

 

(3) Die Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen sind bis zu Beginn der Verkaufszeit und während der Benutzungszeit von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen. Dem Standinhaber obliegt die Verkehrssicherungspflicht; er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aufgrund einer ungenügenden Schnee- und Eisbeseitigung entstehen; er stellt den Markt Peiting insofern von jeder Haftung gegenüber Dritten frei.

 

(4) Der Markt Peiting kann die Schnee- und Eisbeseitigung des Marktplatzes Dritten übertragen; die Kosten sind dann anteilig von den Standinhabern zu tragen.

 

§ 14

Preisauszeichnung, sonstige Vorschriften

 

(1) Die zum Verkauf gestellten Waren sind mit einem deutlich lesbaren Preisschild zu versehen.

 

(2) Die Händler und Anbieter haben die Preise gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben-verordnung (PAngV) anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung, zu zahlen sind (Endpreise).

 

(3) Unabhängig von den Bestimmungen dieser Satzung sind die einschlägigen Vorschriften in lebensmittel-, veterinär-, verkehrs- und gesundheitsrechtlicher Hinsicht sowie des Tier- und Naturschutzes zu beachten.

 

§ 15

Ausnahmen

 

(1) In begründeten Fällen kann der Markt Peiting zur Vermeidung erheblicher Härten, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften oder Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

 

(2) Die Ausnahmeerlaubnis ist stets widerruflich. Ihr können - auch nachträglich - Nebenbestimmungen beigefügt werden.

 

§ 16

Haftung

 

(1) Der Markt Peiting übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

 

(2) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber dem Markt Peiting keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein vom Markt Peiting nicht zu vertretendes, äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

 

(3) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber dem Markt Peiting nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

 

(4) Der Markt Peiting haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.

 

(5) Der Markt Peiting ist durch die Anbieter von allen Schadenersatzsprüchen Dritter freizustellen, welche im Zusammenhang mit den angebotenen und verkauften Waren erhoben werden.

 

§ 17

Gebühren

 

Für die Benutzung der städtischen Markteinrichtungen sind Gebühren gemäß der Marktgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      nicht zugelassene Waren feilbietet (§ 5 Absätze 1 bis 3),

2.      auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft (§ 6 Abs. 1),

3.      vor dem Ende der Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt (§ 7 Abs. 2)

4.      einer Anordnung des Marktes Peiting auf Räumung des Standplatzes nach
§ 8 Abs. 2 nicht nachkommt,

5.      den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 10 Abs. 1
Satz 2) oder sich nicht ausweist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1),

6.      entgegen 10 Abs. 2 Nr. 2 den Weisungen und Anordnungen des Marktbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,

7.      Fahrzeuge, die kein Verkaufswagen sind, ohne Genehmigung der Aufsichtspersonen auf dem Marktgelände aufstellt oder die Zufahrten, Rettungswege oder Zugänge zum/am Marktplatz nicht freihält (§ 10 Abs. 3),

8.      den Standplatz nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält (§ 10 Abs. 4)

9.      durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt (§ 11 Abs. 1 Satz 2),

10.   den in § 11 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.

 

§ 19

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Jahrmarktordnung vom 10. Dezember 1981 außer Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Januar 2014

 

Markt Peiting

 

Michael Asam
Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

23

für

 

1

gegen den Beschluss