Sitzung: 14.01.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Peiting beschließt folgende Verordnung:
Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und
Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen im Markt
Peiting
Der
Markt Peiting erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den
Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003
(BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2407) in Verbindung mit
§ 11 Nr. 1 der Verordnung über die
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom
15. Juni 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.
August 2013 (GVBl. S. 507) folgende Verordnung:
vom XX. Januar 2014
§
1
1Anlässlich
der im Markt Peiting stattfindenden Märkte, Messen und ähnlichen
Veranstaltungen am
-
Palmsonntag
(nur in Verbindung mit einer Messe oder ähnlichen Veranstaltung),
-
ersten
Sonntag nach Fronleichnam (Jahrmarkt),
-
ersten
Sonntag im Oktober, bzw. am zweiten Sonntag im Oktober, wenn der erste Sonntag
im Oktober auf einen gesetzlichen Feiertag trifft (Jahrmarkt),
-
ersten
Adventssonntag (Weihnachtsmarkt), sofern dieser Tag nicht im Monat Dezember
liegt,
dürfen
alle Verkaufsstellen im Gemeindegebiet in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet
sein.
²Ob
am Palmsonntag eine Messe oder ähnliche Veranstaltung stattfindet, wird durch
den Markt Peiting öffentlich bekanntgemacht.
§
2
Die
Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des
Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§
3
Bei
einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der
in
§ 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24
LadSchlG vorliegen.
§
4
Diese
Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peiting,
den XX. Januar 2014
Markt
Peiting
Michael
Asam
Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |