Sitzung: 14.01.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
Vom XX.Januar 2014
Aufgrund des Art. 28 des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Peiting vom 03. Dezember 2009 wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
„(1) Der Markt Peiting erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG
Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten
Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze
werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für
Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen
und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der
Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Der Markt Peiting erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme
seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1
BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben
der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung
5. Sonstige Dienstleistungen.
Die Kostenschuld entsteht mit
der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den
Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen,
die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an
die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für
Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren
entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher
Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden
unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.“
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage
zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Peiting
Verzeichnis der
Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus
den jeweiligen Sachkosten
(Nummern 1 bis 5) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen.
1. Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) ein Einsatzleiterfahrzeug (10/1) 0,67
€
b) ein Mehrzweckfahrzeug (12/1) 3,17
€
c) eine Drehleiter (30/1) 12,61
€
d) ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (40/2) 7,94
€
e) ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/10 (47/1) 6,10
€
f) ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (40/3) 7,94
€
g) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 (40/1) 7,94
€
h) einen Versorgungs-Lkw (81/1) 3,80
€
i) einen Gerätewagen-Logistik GW-L2 (88/1) 6,22
€
j) einen Mannschaftstransporter (14/1) 2,80
€
k) einen Unimog als Zugfahrzeug 2,85
€
l) einen Transporter Bauhof 2,30
€
2.
Ausrückestundenkosten
1Mit
den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung
abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die
zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. ²Für angefangene Stunden werden
bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten
erhoben.
³Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom
Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum
Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
a) ein Einsatzleiterfahrzeug (10/1) 26,51
€
b) ein Mehrzweckfahrzeug (12/1) 27,94
€
c) eine Drehleiter (30/1) 231,35
€
d) ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (40/2) 117,80
€
e) ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/10 (47/1) 102,05
€
f) ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (40/3) 117,80
€
g) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 (40/1) 143,15
€
h) einen Versorgungs-Lkw (81/1) 36,42
€
i) einen Gerätewagen-Logistik GW-L2 (88/1) 85,97
€
j) einen Mannschaftstransporter (14/1) 23,25
€
k) einen Unimog als Zugfahrzeug 23,10
€
l) einen Transporter Bauhof 11,00
€
3. Arbeitsstundenkosten
1Wird
ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des
eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine
Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten
berechnet. ²In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum,
währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. ³Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben. 4Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet
für
a) Hochdruckreiniger 11,50
€
b) Notstromaggregat 150 kVA 64,20
€
c) Notstromaggregat 20 kVA 44,13
€
d) Tragkraftspritze 22,50
€
e) Generator 14 kVA 15,00
€
f) Belüftungsgerät 22,50
€
g) Chemikalienpumpe 25,00
€
h) Wassersauger 11,50
€
i) Ölsauger 25,00
€
j) Motorsäge 9,50 €
k) Rettungssäge 38,50
€
l) Tauchpumpe 200 l/h 11,50
€
m) Tauchpumpe 2.000 l/h 40,00
€
n) Hochwasserwagen 60,00
€
o) Gasspürgerät, pro Einsatz 30,70
€
p) Prüfröhrchen, je Stück 5,00 €
q) Wärmebildkamera, pro Einsatz 50,00
€
4. Leistungen der Schlauchwerkstätte und
Atemschutzgerätewerkstatt:
a) Schlauch (inkl. Waschen, trocknen, vakumieren)
je Stück 12,00
€
b) Atemschutzmaske (inkl. Reinigung, Desinfektion),
Stück 18,00
€
c) Atemschutzgerät (inkl. Reinigung, Desinfektion),
Stück 29,00
€
d) Atemluftflasche füllen – 300 bar, je Stück 13,00
€
5. Sonstige Dienstleistungen
5.1
Benutzung Waschmaschine und Trockner
a)
für beteiligte Feuerwehren (Altenstadt):
aa) je Schutzanzug komplett: 3,00
€
bb) je Überjacke komplett: 3,00
€
cc) je Chemieschutzanzug: 10,00
€
b) für sonstige Feuerwehren:
aa) je Schutzanzug komplett: 13,00
€
bb) je Überjacke komplett: 13,00
€
cc) je Chemieschutzanzug: 45,00
€
5.2
Wohnungsöffnungen
Schließzylinder 35,00
€
5.3
Lehrgangsgebühren
a) für Atemschutzträger, je Teilnehmer: 20,00
€
b) für Maschinisten, je Teilnehmer: 20,00
€
5.4 Benutzung der Atemschutzübungsanlage, je Mann
und Durchgang: 15,00 €
6. Personalkosten
1Personalkosten
werden nach Ausrückestunden berechnet. ²Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken
aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.
³Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Stundenkosten erhoben.
6.1 Hauptamtliches Personal
Angestellte, Arbeiter 33,00
€
6.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 24,00 €
6.3 Sicherheitswachen
1Für
die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG
werden je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
Kosten gemäß
§ 11 Abs. 5 AVBayFwG in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
²Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die
Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peiting, den XX. Januar 2014
Markt Peiting
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |