Sitzung: 14.01.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Peiting beschließt, folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Märkte
des Marktes Peiting
(Marktgebührensatzung)
Der Markt Peiting
erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalgabengesetzes (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2013 folgende Satzung:
Vom XX. Januar 2014
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die
Benutzung der Einrichtungen, die den Jahrmärkten dienen, erhebt der Markt
Peiting Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die
Überlassung von Verkaufsplätzen für die Durchführung der Bauernmärkte und des
Weihnachtsmarktes erfolgt gebührenfrei.
(3) Für die
Nutzung von gemeindlichen Verkaufsbuden bei der Durchführung des
Weihnachtsmarktes, erhebt der Markt Peiting Gebühren nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner im Sinne des § 1 Abs. 1 ist derjenige, der die Einrichtungen
der Jahrmärkte benutzt; sei es aufgrund der Zuteilung oder durch tatsächliche
Inanspruchnahme eines Standplatzes.
(2)
Gebührenschuldner im Sinne des § 1 Abs. 3 ist derjenige, der die Nutzung einer
gemeindlichen Verkaufsbude beantragt hat oder die Verkaufsbude tatsächlich
nutzt.
(3) Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr
nach § 1 Abs. 1 bemisst sich nach der Frontlänge des Verkaufsstandes bzw. der
Verkaufsvorrichtung.
(2) Sie beträgt
je Markttag 4,00 EUR pro angefangenen laufenden Meter.
§ 4
Nutzung der gemeindlichen Verkaufsbuden
(1) Für die
Nutzung von gemeindlichen Verkaufsbuden bei der Durchführung des
Weihnachtsmarktes, wird für Marktdauer eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00
EUR erhoben.
(2) Für die
Errichtung und den Abbau der Verkaufsbuden durch den gemeindlichen Bauhof, wird
eine Gebühr in Höhe von 85 EUR erhoben.
(3) Sofern die
Errichtung und der Abbau der Verkaufsbuden
1. durch die
Nutzer selbst, oder
2. unter Mithilfe
der Nutzer erfolgt,
wird der
Gebührensatz nach Abs. 2 im Falle der Nummer 1 um 50 %, im Falle der Nummer 2
um 100 % ermäßigt.
§ 5
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühren
nach § 3 entstehen mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Platz ohne
vorherige Zuteilung benutzt, entstehen sie mit der Benutzung.
(2) Die Gebühren
nach § 4 entstehen mit der Errichtung der Verkaufsbude.
(3) Die Gebühren
werden mit ihrem Entstehen fällig und sind unaufgefordert dem Marktbeauftragten
oder einer vom Markt Peiting ermächtigten Person in bar zu entrichten.
(4) Über die
Zahlung der Gebühr wird eine Quittung erteilt. Diese ist dem Marktbeauftragten
oder einer vom Markt Peiting ermächtigten Person auf Verlangen jederzeit
vorzuweisen.
§ 6
Gebührenrückerstattung
Werden die
Einrichtungen der Jahrmärkte und des Weihnachtsmarktes trotz Zuteilung nicht
oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.
§ 7
Ausnahmeregelungen
Von den
Vorschriften dieser Marktgebührensatzung kann die Marktverwaltung in
begründeten Einzelfällen abweichende Gebühren festlegen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Jahrmarktgebühren des Marktes Peiting vom
28. Oktober 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. April 2003, außer
Kraft.
Peiting, den XX. Januar 2014
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |