Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat Peiting beschließt, folgende Satzung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Märkte

des Marktes Peiting

(Marktgebührensatzung)

 

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS
2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2013 folgende Satzung:

 

Vom XX. Januar 2014

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen, die den Jahrmärkten dienen, erhebt der Markt Peiting Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

(2) Die Überlassung von Verkaufsplätzen für die Durchführung der Bauernmärkte und des Weihnachtsmarktes erfolgt gebührenfrei.

 

(3) Für die Nutzung von gemeindlichen Verkaufsbuden bei der Durchführung des Weihnachtsmarktes, erhebt der Markt Peiting Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 1 Abs. 1 ist derjenige, der die Einrichtungen der Jahrmärkte benutzt; sei es aufgrund der Zuteilung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes.

 

(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 1 Abs. 3 ist derjenige, der die Nutzung einer gemeindlichen Verkaufsbude beantragt hat oder die Verkaufsbude tatsächlich nutzt.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 bemisst sich nach der Frontlänge des Verkaufsstandes bzw. der Verkaufsvorrichtung.

 

(2) Sie beträgt je Markttag 4,00 EUR pro angefangenen laufenden Meter.

 

§ 4

Nutzung der gemeindlichen Verkaufsbuden

 

(1) Für die Nutzung von gemeindlichen Verkaufsbuden bei der Durchführung des Weihnachtsmarktes, wird für Marktdauer eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben.

 

(2) Für die Errichtung und den Abbau der Verkaufsbuden durch den gemeindlichen Bauhof, wird eine Gebühr in Höhe von 85 EUR erhoben.

 

(3) Sofern die Errichtung und der Abbau der Verkaufsbuden

 

1. durch die Nutzer selbst, oder

2. unter Mithilfe der Nutzer erfolgt,

 

wird der Gebührensatz nach Abs. 2 im Falle der Nummer 1 um 50 %, im Falle der Nummer 2 um 100 % ermäßigt.

 

§ 5

Entstehen und Fälligkeit

 

(1) Die Gebühren nach § 3 entstehen mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entstehen sie mit der Benutzung.

 

(2) Die Gebühren nach § 4 entstehen mit der Errichtung der Verkaufsbude.

 

(3) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig und sind unaufgefordert dem Marktbeauftragten oder einer vom Markt Peiting ermächtigten Person in bar zu entrichten.

 

(4) Über die Zahlung der Gebühr wird eine Quittung erteilt. Diese ist dem Marktbeauftragten oder einer vom Markt Peiting ermächtigten Person auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

 

§ 6

Gebührenrückerstattung

 

Werden die Einrichtungen der Jahrmärkte und des Weihnachtsmarktes trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

 

§ 7

Ausnahmeregelungen

 

Von den Vorschriften dieser Marktgebührensatzung kann die Marktverwaltung in begründeten Einzelfällen abweichende Gebühren festlegen.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Jahrmarktgebühren des Marktes Peiting vom
28. Oktober 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. April 2003, außer Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Januar 2014

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss