Sitzung: 25.02.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 folgende Satzung über
eine Veränderungssperre:
Satzung über eine Veränderungssperre
Der Markt Peiting erlässt aufgrund des Art.
23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl.S. 366) und §§ 14 und 16
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013, folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nummer 35 „Zwischen B23 und Poststraße“ und den beschlossenen Änderungsbereich,
für die Anwesen zwischen Peitnach und Bachstraße (Bachstraße Hausnummer 1, 1a,
3, 5, 7, 9, 11 und 13), wie sie im Lageplan des Marktes Peiting vom
19.02.2014 (Maßstab 1 : 1000) farblich umrandet sind, wird eine
Veränderungssperre angeordnet. Der Lageplan vom 19.02.2014 ist Bestandteil
dieser Satzung.
§ 2
Verbote
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen dürfen
nicht beseitigt werden.
2.
Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstückes und baulicher
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
§ 3
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten
1.
Die
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2.
Sie
tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung
aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist oder 2 Jahre nach
ihrer Bekanntmachung.
Der Marktgemeinderat hat die Satzung am 25.02.2014 beschlossen.
Peiting, X.X.X
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |