Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

 

Satzung über eine Veränderungssperre

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl.S. 366) und §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013, folgende Satzung:

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 35 „Zwischen B23 und Poststraße“ und den beschlossenen Änderungsbereich, für die Anwesen zwischen Peitnach und Bachstraße (Bachstraße Hausnummer 1, 1a, 3, 5, 7, 9, 11 und 13), wie sie im Lageplan des Marktes Peiting vom 19.02.2014 (Maßstab 1 : 1000) farblich umrandet sind, wird eine Veränderungssperre angeordnet. Der Lageplan vom 19.02.2014 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2

Verbote

 

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden.

2.    Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstückes und baulicher Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

 

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

1.    Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.    Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist oder 2 Jahre nach ihrer Bekanntmachung.

 

Der Marktgemeinderat hat die Satzung am 25.02.2014 beschlossen.

 

Peiting, X.X.X

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss