Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO, dass im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten und des zweiten Bürgermeisters, als weitere Vertreter die Marktgemeinderatsmitglieder in der Reihenfolge ihrer längsten ununterbrochenen Zugehörigkeit im Marktgemeinderat tätig werden sollen. Bei gleichlanger Zugehörigkeit mehrerer Marktgemeinderatsmitglieder übernimmt das an Lebensjahren jeweils ältere Mitglied die Stellvertretung.

 


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss