Beschluss:

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Peiting
folgende Satzung:

 

Zweite Satzung zur Änderung der
Satzung für die Kindertageseinrichtungen
des Marktes Peiting

vom XX. Juli 2014

 

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Peiting (Kindertageseinrichtungen-Satzung) vom 06. August 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2011, wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 1 Abs. 2 Buchst. b wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.

 

2.       § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen und mitzuteilen, ob und ggf. durch welchen Träger und in welchem Umfang für das anzumeldende Kind bereits eine Beitragsermäßigung in Höhe des staatlichen Zuschusses gemäß Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG gewährt wurde. Auf die Mitteilungspflichten gemäß Art. 26 A BayKiBiG und die Folgen eines Verstoßes hiergegen (Art. 26 B BayKiBiG) wird hingewiesen.

 

3.       In § 5 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

 

4.       § 6 wird wie folgt geändert:

 

          a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kündigen“ durch das Wort „beenden“ ersetzt.

 

          b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Kündigung“ durch das Wort „Abmeldung“ ersetzt.

 

5.       § 7 Abs. 1 1. Halbsatz werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtung“ die Wörter „durch die Gemeinde“ und nach dem Wort „ausgeschlossen“ die Wörter „und das Benutzungsverhältnis widerrufen“ eingefügt.

 

6.       § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

          „(4) Bei Verdacht oder dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheidung vorliegt. Bei Verdachtsfällen ist die Leitung der Einrichtung befugt, den weiteren Besuch nur nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zuzulassen.“

 

7.       § 12 wird wie folgt geändert:

 

a)      Abs. 5 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 6 wird zum Abs. 5.

 

b)      Es wird folgender Abs. 6 neu eingefügt:

 

          „(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, im Falle der Zurückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch oder im Falle der vorzeitigen Einschulung des Kindes, der Gemeinde unverzüglich einen Nachweis hierüber in Kopie vorzulegen.

 

8.       In § 13 Abs. 4 werden die Worte „der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband“ durch die Worte „die Kommunale Unfallversicherung Bayern“ ersetzt.

 

9.       § 15 erhält folgende Fassung:

 

㤠15
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

 

          Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Kinder und Personensorgeberechtigten durch die Gemeinde erfolgt im Rahmen des Art. 28 A BayKiBiG.“

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss