Beschluss:

 

Der mit der Gemeinde Rottenbuch geschlossene Volksschulvertrag vom 10.12.1973 wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt (31.07.2015) gekündigt.

 

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, folgenden öffentlich-rechtlichen Schulvertrag mit der Gemeinde Rottenbuch zu schließen:

 

Zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den an der Mittelschule Peiting beteiligten Gemeinden schließen

 

  1. der Markt Peiting, vertreten durch den 1. Bürgermeister Michael Asam
    (nachstehend Schulsitzgemeinde genannt),

 

und

 

2. die Gemeinde Rottenbuch, vertreten durch den 1. Bürgermeister Markus Bader
(nachstehend Vertragsgemeinde genannt),

 

gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) folgenden Vertrag mit Zustimmung des Landratsamtes Weilheim-Schongau:

 

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

§ 1  Name, Sitz, Sprengel

 

Der Name, der Sitz und der Sprengel der Schule bestimmen sich nach der Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 21.03.2013 Nr. 44 -5103-WM-13-14.

 

 

§ 2  Verpflichtung zur Tragung des Schulaufwands

 

Der Markt Peiting verpflichtet sich, den Schulaufwand für die Mittelschule zu tragen.

 

 

§ 3  Schulvermögen

 

Die Schulsitzgemeinde stellt für Unterrichtszwecke der Schule das in ihrem Eigentum befindliche Schulgebäude in der Ludwigstraße 4a (Mittelschule Peiting), Bachstraße 22 (Mädchenschule) und samt Einrichtung zur Verfügung. Hierzu gehören auch die Schulturnhalle in der Ludwigstraße sowie die Anlage in der Alfons-Peter-Straße 10 (Mehrzweckhalle mit Sportstadion), die Lehr- und Lernmittel und das Hauspersonal.

 

 

§ 4  Schülerbeförderung

 

Die Schülerbeförderung wird durch die Vertragsgemeinde organisiert. Sie erfolgt durch Linienbusse und durch angemietete Busse von Unternehmern.

 

 

§ 5  Umlage des Schulaufwands

 

(1)  Der Markt Peiting stellt jährlich die endgültige Abrechnung über den im abgelaufenen Haushaltsjahr angefallenen Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG i. V. m. Anlage 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) fest.

(2)  Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Schüler auf die Gemeinde Rottenbuch umgelegt (Schulumlage). Stichtag für die Feststellung der Zahl der Schüler ist der 1.10. jeden Jahres.

 

 

§ 6  Auskunftspflichten

 

Die Schulsitzgemeinde und die Vertragsgemeinde verpflichten sich, gegenseitig Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrages einschlägigen Akten, Haushaltspläne, Sachbücher und Kassenbelege zu gewähren, ferner von wesentlichen Änderungen der Kostengrundlagen einander in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 7  Verwaltung des Schulvermögens

 

Die Bewirtschaftung und Verwaltung des Schulvermögens (§ 3 dieses Vertrages) obliegt der Schulsitzgemeinde. Art. 14 BaySchFG wird angewendet.

 

 

§ 8  Verwendung des Schulvermögens

 

Über die Verwendung des Schulvermögens für außerschulische Zwecke entscheidet, unter Wahrung der schulischen Belange, die Schulsitzgemeinde im Benehmen mit dem Schulleiter.

 

 

§ 9  Obliegenheiten der Schulsitzgemeinde

 

(1)  Zu den Obliegenheiten der Schulsitzgemeinde zählen insbesondere

1. die rechtzeitige Bereitstellung, Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Lehr- und Lernmittel, der Turn- und Sportgeräte, des Bürobedarfes sowie des sonstigen Schulsachbedarfes,

2. die Bereitstellung des Hauspersonals und

3. die Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung der Schulanlagen und Einrichtungen.

(2)  Die Vertragsgemeinde erhält jährlich einen Auszug aus dem Haushaltsentwurf mit den einschlägigen Abschnitten des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts zur Kenntnis.

 

 

§ 10  Laufzeit und Kündigung

 

(1)  Der vorliegende Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.

(2)  Die nach Abs. 1 ausgesprochene Kündigung wird nur wirksam, wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wird (Art. 8 Abs. 2 u. 3 BaySchFG). Die Genehmigung hat die Kündigungsgemeinde einzuholen.

(3)  Der Vertrag endet mit der Aufhebung des § 1 der Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 21.03.2013.

(4)  Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Inhalts dieses Vertrages nicht berührt.

 

 

§ 11  In-Kraft-Treten

 

Die Schulsitzgemeinde beantragt die Genehmigung dieses Vertrages gemäß Art. 8 Abs. 2 BaySchFG durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Dieser Vertrag tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

 

 

 

 

Peiting, xx.xx.2014    

 

Markt Peiting                                                                                       Gemeinde Rottenbuch

 

 

 

Michael Asam                                                                                     Markus Bader

Erster Bürgermeister                                                                          Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss