Sitzung: 15.07.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der mit der Gemeinde Rottenbuch geschlossene Volksschulvertrag vom
10.12.1973 wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt (31.07.2015) gekündigt.
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, folgenden öffentlich-rechtlichen Schulvertrag mit der Gemeinde Rottenbuch zu schließen:
Zur Regelung der
Rechtsbeziehungen zwischen den an der Mittelschule Peiting beteiligten
Gemeinden schließen
- der Markt
Peiting, vertreten durch den 1. Bürgermeister Michael Asam
(nachstehend Schulsitzgemeinde genannt),
und
2.
die Gemeinde Rottenbuch, vertreten durch den 1. Bürgermeister Markus Bader
(nachstehend Vertragsgemeinde genannt),
gemäß
Art. 8 Abs. 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) folgenden Vertrag
mit Zustimmung des Landratsamtes Weilheim-Schongau:
Öffentlich-rechtlicher
Vertrag
§ 1
Name, Sitz, Sprengel
Der
Name, der Sitz und der Sprengel der Schule bestimmen sich nach der
Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 21.03.2013 Nr. 44
-5103-WM-13-14.
§ 2
Verpflichtung zur Tragung des Schulaufwands
Der Markt Peiting verpflichtet sich, den
Schulaufwand für die Mittelschule zu tragen.
§ 3
Schulvermögen
Die
Schulsitzgemeinde stellt für Unterrichtszwecke der Schule das in ihrem Eigentum
befindliche Schulgebäude in der Ludwigstraße 4a (Mittelschule Peiting),
Bachstraße 22 (Mädchenschule) und samt Einrichtung zur Verfügung. Hierzu
gehören auch die Schulturnhalle in der Ludwigstraße sowie die Anlage in der
Alfons-Peter-Straße 10 (Mehrzweckhalle mit Sportstadion), die Lehr- und
Lernmittel und das Hauspersonal.
§ 4
Schülerbeförderung
Die
Schülerbeförderung wird durch die Vertragsgemeinde organisiert. Sie erfolgt
durch Linienbusse und durch angemietete Busse von Unternehmern.
§ 5
Umlage des Schulaufwands
(1) Der Markt Peiting stellt jährlich die endgültige
Abrechnung über den im abgelaufenen Haushaltsjahr angefallenen Schulaufwand im
Sinn des Art. 3 BaySchFG i. V. m. Anlage 1 der Verordnung zur Ausführung des
Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) fest.
(2) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte
Bedarf wird nach der Zahl der Schüler auf die Gemeinde Rottenbuch umgelegt
(Schulumlage). Stichtag für die Feststellung der Zahl der Schüler ist der 1.10.
jeden Jahres.
§ 6
Auskunftspflichten
Die
Schulsitzgemeinde und die Vertragsgemeinde verpflichten sich, gegenseitig
Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrages einschlägigen Akten,
Haushaltspläne, Sachbücher und Kassenbelege zu gewähren, ferner von
wesentlichen Änderungen der Kostengrundlagen einander in Kenntnis zu setzen.
§ 7
Verwaltung des Schulvermögens
Die
Bewirtschaftung und Verwaltung des Schulvermögens (§ 3 dieses Vertrages)
obliegt der Schulsitzgemeinde. Art. 14 BaySchFG wird angewendet.
§ 8
Verwendung des Schulvermögens
Über
die Verwendung des Schulvermögens für außerschulische Zwecke entscheidet, unter
Wahrung der schulischen Belange, die Schulsitzgemeinde im Benehmen mit dem
Schulleiter.
§ 9
Obliegenheiten der Schulsitzgemeinde
(1) Zu den
Obliegenheiten der Schulsitzgemeinde zählen insbesondere
1. die rechtzeitige Bereitstellung,
Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Lehr- und Lernmittel, der Turn- und
Sportgeräte, des Bürobedarfes sowie des sonstigen Schulsachbedarfes,
2. die Bereitstellung des Hauspersonals und
3. die Bereitstellung der Haushaltsmittel
zur Bewirtschaftung der Schulanlagen und Einrichtungen.
(2) Die
Vertragsgemeinde erhält jährlich einen Auszug aus dem Haushaltsentwurf mit den
einschlägigen Abschnitten des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts zur Kenntnis.
§ 10
Laufzeit und Kündigung
(1) Der vorliegende Vertrag läuft auf unbestimmte
Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist zum Schluss des Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung
muss schriftlich ausgesprochen werden.
(2) Die nach Abs. 1 ausgesprochene Kündigung wird
nur wirksam, wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wird (Art. 8 Abs. 2 u. 3 BaySchFG). Die
Genehmigung hat die Kündigungsgemeinde einzuholen.
(3) Der Vertrag endet mit der Aufhebung des § 1
der Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 21.03.2013.
(4) Ist eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Inhalts dieses Vertrages
nicht berührt.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die
Schulsitzgemeinde beantragt die Genehmigung dieses Vertrages gemäß Art. 8 Abs.
2 BaySchFG durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Dieser Vertrag tritt mit Beginn
des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.
Peiting,
xx.xx.2014
Markt
Peiting Gemeinde
Rottenbuch
Michael
Asam Markus
Bader
Erster
Bürgermeister Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |