Sitzung: 23.09.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
erlässt folgende Satzung:
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Vom
X.X.2014
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in
der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I.S. 1548) und von Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli
2012 (GVBl. S.366) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des
Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die
Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach
§ 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten
umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die
Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung/Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt
sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der
Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den
in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt
entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die
erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.
1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche
(§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt,
wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige
selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als
überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderungen von Vorauszahlungen
Der Markt Peiting kann für Grundstücke, für die eine
Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages
anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich
oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der
Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung
fällig.
§ 7 Ablösung
Der
Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag
bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen
Erstattungsbetrages.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am in Kraft.
Peiting, X.X.X.
Asam
Erster Bürgermeister
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-135 c BauGB Grundsätze für
die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von
standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1
Anpflanzung
von Einzelbäumen
- Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach
DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
- Anpflanzung
von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
- Verankerung
der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2
Anpflanzung
von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln
- Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach
DIN 18915
- Anpflanzung
von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäume II.
Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und
zweimal verpflanzten Sträucher je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder
100/150 hoch; je 100 m² je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister
und 40 Sträucher
- Verankerung
der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3
Anlage
standortgerechter Wälder
- Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Aufforstung
mit standortgerechten Arten
- 3
500 Stück je ha, Pflanzen 3-5-jährig, Höhe 80-120 cm
- Erstellung
von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4
Schaffung
von Streuobstwiesen
- Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung
von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
- je
100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12
- Einsaat
Gras/Kräutermischung
- Erstellung
von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.5. Anlage von naturnahen Wiesen und
Krautsäumen
- Schaffung
günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Einsaat
von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.
Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1
Herstellung
von Stillgewässern
- Aushub
und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
- Ggf.
Abdichtung des Untergrundes
- Anpflanzung
standortheimischer Pflanzen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2
Renaturierung
von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung
und Rückbau von technischer Ufer- und Sohlebefestigungen
- Gestaltung
der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung
ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung
standortheimischer Pflanzen
- Entschlammung
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3.
Begrünung
von baulichen Anlagen
3.1
Fassadenbegrünung
- Anpflanzung
von selbstklimmenden Pflanzen
- Anbringung
von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
- eine
Pflanze je 2 lfdm
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.2
Dachbegrünung
- intensive
Begrünung von Dachflächen
- extensive
Begrünung von Dachflächen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4.
Entsiegelung
und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1
Entsiegelung
befestigter Flächen
- Ausbau
und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
- Aufreißen
wasserdurchlässiger Unterbauschichten
- Einbau
wasserdurchlässiger Deckschichten
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2
Maßnahmen
zur Grundwasseranreicherung
- Schaffung
von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
- Rückbau
/ Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.
Maßnahmen
zur Extensivierung
5.1
Umwandlung
von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe
- Fertigstellung-
und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur
- ggf.
Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3
Umwandlung
von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung
ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Einsaat
von Wiesengräsern und Kräutern
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.4
Umwandlung
von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
- Nutzungsreduzierung
- Aushagerung
durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
- bei
Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
- Fertigstellungs-
und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |