Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

 

Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle München

 

Es wird der Hinweis vorgebracht, dass Immissionsbelastungen aus dem Eisenbahnbetrieb der Strecken 5444 Schongau – Peißenberg hinzunehmen sind, bzw. in dann folgenden Bebauungsplänen eventuell erforderliche Vorkehrungen zum Schutz vor Primärschall, Sekundärschall und Erschütterungen festzusetzen sind.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Sanierungsgebietes insbesondere nicht die Freistellung von Bahnbetriebszwecken ersetzt. Die vom Eisenbahn-Bundesamt in der Gemarkung Peiting bereits von Bahnbetriebszwecken freigestellten Flurstücke werden aufgeführt und darauf hingewiesen, dass für das Bahnhofsgebäude bisher kein Antrag auf Freistellung beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen ist.

 

Es wird um Beteiligung der DB Immobilien gebeten und für Fragen, welche Flächen im Bereich des Sanierungsgebietes als Flächen für den Bahnbetrieb gewidmet sind, auf diese verwiesen.

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt. Die DB Immobilien wurde als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Süd

 

Die Deutsche Bahn beabsichtigt, die Bahnsteige mittelfristig neu zu erstellen. Konkrete Planungen liegen derzeit noch nicht vor. Es kommen dabei zwei Varianten in Betracht (Variante 1: Mittelbahnsteig zwischen den Gleisen 2 und 3 mit stirnseitiger Anbindung über Gleis 2, Variante 2: ein Haus- und Außenbahnsteig mit Unterführung). Die Anlage einer barrierefreien Querung der Bahnlinie für Fußgänger im Bereich des Bahnhofs kann indes lediglich mit Variante 2 erreicht werden.

 

Verweis auf das Schreiben TÖB-MÜ-14-5472 vom 01.04.2014. Darin wurde dem Markt Peiting mitgeteilt, dass für die DB folgende Punkte bedeutsam sind:

-           Zugang zu den Bahnsteigen südlich des ehem. Empfangsgebäudes,

-           Gleisseitiges Vordach am ehem. Empfangsgebäude als Wetterschutz für Reisende,

-           Eine Zufahrt zum Gleisbereich.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Planungen in diesem Bereich mit der DB Station & Service AG, sowie der DB Netz AG auf Machbarkeit hin zu prüfen und abzustimmen sind.

 

Auch wird darauf aufmerksam gemacht, dass Maßnahmen, die in jeglicher Weise Auswirkungen auf einen Bahnübergang haben könnten, gesondert mit der DB Netz AG auf deren Machbarkeit hin zu prüfen und abzustimmen sind.

 

Weitere Hinweise werden zu den planfestgestellten Bahnanlagen, dem notwendigem Stromanschluss für die Bahnanlagen und dem Abstand und die Art der Bepflanzung gegeben. Zusätzlich wird angemerkt, dass künftige Aus- und Umbaumaßnahmen zur Instandsetzung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren sind.

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

 

Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Es erfolgt die Angabe vorhandener Baudenkmäler und der Hinweis, dass diese mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4 - 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) nachrichtlich zu übernehmen sowie im zugehörigen Planwerk als Denkmäler kenntlich zu machen sind.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich die Bestimmungen der Art. 4 - 6 DSchG gelten und das bayerische Landesamt für Denkmalpflege bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art 6 DSchG sowie bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, bei denen Baudenkmäler / Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen ist.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Angabe der vorhandenen Bodendenkmäler und Hinweis, dass diese gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten sind und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß zu beschränken sind.

 

Es werden zudem zwei Internetseiten, auf denen die aktuelle Kartierung der Bodendenkmäler mit Listenauszug abgerufen werden können, angegeben.

 

Das Landesamt macht auch darauf aufmerksam, dass im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, in denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG bedürfen.

 

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen bei der Überplanung von Denkmälern wird auf die Homepage des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege verwiesen und es wird dargelegt, dass die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in die Sanierungsplanung zu übernehmen und in der Begründung aufzuführen sind, sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 4 - 5 BauGB) hinzuweisen ist und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen ist (PlanzV 90).

 

 

Beschluss:

 

Die Bau- und Bodendenkmäler innerhalb des Sanierungsgebietes sind im Bericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen "Gebiet entlang der Bahnhofstraße" unter Punkt 2.3 bzw. im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) des Marktes Peiting (das die Aktualisierung der Vorbereitenden Untersuchungen "Ortskern Peiting" beinhaltet) unter Punkt 2.4.3 aufgeführt. Die Baudenkmäler innerhalb des Sanierungsgebietes sind außerdem in beiden Berichten in den Karten zu den städtebaulichen Qualitäten dargestellt. Eine weitergehende Auflistung und Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler ist nicht erforderlich.

 

Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt. Das Landesamt für Denkmalpflege wird bei Planungen zur Umsetzung der Sanierungsziele rechtzeitig hinzugezogen.

 

Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

 

Das Wasserwirtschaftsamt führt Folgendes als Einwendung mit rechtlicher Verbindlichkeit auf:

"Um die Sanierungsziele zu erreichen, ist eine Berechnung des Überschwemmungsgebietes notwendig. Nur so können Angaben für das hochwasserangepasste Bauen oder den erforderlichen Hochwasserschutz gemacht werden."

 

Außerdem werden ausführliche Hinweise zu Grundwasser, Altlastenverdachtsflächen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung (Schmutzwasser und Niederschlagswasserbeseitigung) gegeben.

 

Es wird gebeten, die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einem Sickertest zu bestätigen sowie dem Wasserwirtschaftsamt, nach Abschluss des Verfahrens, eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu übermitteln.

 

 

Beschluss:

 

Es ist festzustellen, dass die Ausführungen in den Vorbereitenden Untersuchungen bzw. in der Sanierungssatzung allgemeine Zielvorstellungen sind und es sich nicht um ein Bebauungsplanverfahren handelt. Eine Berechnung des Überschwemmungsgebietes ist für die Änderung und Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern Peiting" nicht erforderlich. Das Wasserwirtschaftsamt wird bei den Planungen zur Umsetzung der Sanierungsziele rechtzeitig hinzugezogen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

 

Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss

 

 

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund § 143 Abs. 1 BauGB den vom Architekturbüro von Angerer aus München gefertigten Entwurf mit Planteil und Begründung in der Fassung vom 09.05.2014 als Satzung.


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss