Sitzung: 21.10.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Auf Grund des
Art. 5 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 132 des
Baugesetzbuches – BauGB – und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern – GO – erlässt der Markt Peiting folgende Erschließungsbeitragssatzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung seines
anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt der Markt
Peiting Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
(§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der
Erschließungsaufwand:
I. für die öffentlichen zum Anbau
bestimmten Straßen,
Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege und
Gehwege) von
1.
Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m
2.
Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
8,5 m
3.
Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7
14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7
- 1,0 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit
12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0
- 1,6
20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
23,0 m
4.
Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0
20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0
- 1,6
23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
- 2,0
25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
5.
Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0
27,0 m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege,
Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,
III. für die nicht zum Anbau bestimmten,
zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in
Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in
Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem
Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die
Kosten für
a)
den
Erwerb der Grundflächen,
b)
die
Freilegung der Grundflächen,
c)
die
erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)
die
Radwege,
f)
die
Gehwege,
g)
die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
h)
die
Beleuchtungseinrichtungen,
i)
die
Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
j)
den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
k)
die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
l)
die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der
Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der
Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die
Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße
entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit
Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für die
erforderlichen Wendeanlagen der gesamte Aufwand beitragsfähig.
(6) Ergeben sich
aus den Geschossflächenzahlen, den Baumassenzahlen oder der Art der Nutzung
verschiedene Höchstbreiten, so ist der Aufwand bis zur größeren Höchstbreite
beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§
2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2
Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau
bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her
gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet
der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und
Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Gemeindeanteil
Die Gemeinde
trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Abrechnungsgebiet
Die von einer
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem
Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils
der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt,
in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der
im Einzelnen beträgt:
1.
bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig
nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete
Bebauung zulässig ist 1,0
2.
bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
3. bei Grundstücken im Bereiche eines
Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde
zu legen ist,
4.
wenn
ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m,
gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des
beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung
über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch
die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich
die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(4)
Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die
mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig
genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche
in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige
Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl
der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt
als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(6) Ist im
Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese
zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten,
für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die
Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen
Vollgeschosse
maßgebend.
(9) Ist eine
Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(10) Werden in
einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken
oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen.
Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn
sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder
ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer
Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden,
ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder dieser Erschließungs-anlage nur
mit zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1.
wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2.
für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
überwiegend gewerblich genutzt werden.
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1.
den
Grunderwerb,
2.
die
Freilegung,
3.
die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die
Radwege,
5.
die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6.
die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die
Sammelstraßen,
8.
die
Parkflächen
9.
die
Grünanlagen,
10. die Beleuchtungseinrichtungen,
11. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben
und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen
Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.
eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise
mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2.
Straßenentwässerung
und Beleuchtung,
3.
Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und
Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn
und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag
oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch
notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den
Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 9
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang,
Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Im Fall des § 133
Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erhoben werden.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 01. Juni 1988, zuletzt
geändert durch Satzung vom 30. Juli 2008, außer Kraft.
Peiting, den XX.
Oktober 2014
MARKT PEITING
Asam
Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
21 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |