Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

Vom XX.XX.2014

 

 

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des KAG erlässt der Markt Peiting folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

 

 

§ 1

Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.   Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

 

2.   Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

 

3.   Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

 

4.   Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

 

5.   Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

 

6.   Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

 

7.   Hunden in Tierhandlungen.

 

 

§ 3

Steuerschuldner; Haftung

 

(1)   Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2)   Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)   Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

 

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

 

(1)   Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(2)   Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nach § 5a besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.

 

(3)   Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)  Die Steuer beträgt für den ersten Hund                              65,-- €

 

       und für jeden weiteren Hund                                           150,-- €

 

(2)  Für Kampfhunde  i.S. des § 5a beträgt
      die Steuer                                                                         1.000,-- €

 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

 

§ 5a

Kampfhunde

 

(1)     Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

 

(2)    Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513) und durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2004 (GVBl S. 351), wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

- Pit-Bull

- Bandog

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa-Inu

 

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

- Alano

- American Bulldog

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Cane Corso

- Dog Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Martin Espanol

- Mastino Napoletano

- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

- Perro de Presa Mallorquin

- Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 1 erfassten Hunden.

 

(4)   Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

(5)    Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung (Negativzeugnis) ausgestellt wurde.

 

(6)    Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

 

 

§ 6

Steuerermäßigungen

 

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

(1)   Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
Als Einöde ( Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

(2)   Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 01.03.1983 (GVBI. S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.

(3)   Für Hunde, die nach § 5a besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

 

 

§ 7

Züchtersteuer

 

(1)   Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

 

(2)   Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3)   Werden Hunde gezüchtet, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung in § 1 Absatz 1 und 2 aufgeführt sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt

 

 

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

 

(1)   Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2)   In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

(3)   In Härtefällen kann der 1. Bürgermeister die Steuer ermäßigen bzw. erlassen.

 

 

§ 9

Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

 

§ 10

Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig.

 

 

§ 11

Anzeigepflichten

 

(1)   Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

 

(2)   Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden,
-   wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
-   wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist,
-   oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(3)   Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 01.01.1981 außer Kraft.

 

 

Peiting, den XX.XX.2014

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

2

gegen den Beschluss