Sitzung: 02.12.2014 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Vom
XX.XX.2014
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des KAG erlässt
der Markt Peiting folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten
Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer
nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1.
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben,
2.
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des
Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe,
des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die
ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben
dienen,
3.
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder
völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4.
Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig
sind,
5.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes
vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6.
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehene
Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den
Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7.
Hunden in Tierhandlungen.
§ 3
Steuerschuldner;
Haftung
(1)
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner
Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch,
wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum
anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2)
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des
Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung
(1)
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre
Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
erfüllt werden.
(2)
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten
Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer
Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon
ausgenommen sind Hunde, die nach § 5a besteuert werden. Die bereits entrichtete
Steuer wird angerechnet.
(3)
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr
oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer
anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab
und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund 65,--
€
und für jeden weiteren Hund 150,-- €
(2) Für Kampfhunde i.S. des § 5a beträgt
die Steuer 1.000,-- €
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer
nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 5a
Kampfhunde
(1)
Kampfhunde
sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung
von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszugehen ist.
(2)
Entsprechend der Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268),
geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513) und durch
Bekanntmachung vom 15. Juli 2004 (GVBl S. 351), wird bei den folgenden Rassen
und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire
Bullterrier
- Tosa-Inu
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als
Kampfhund vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Martin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa
Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für
Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 1
erfassten Hunden.
(4) Unabhängig hiervon kann sich
die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung
mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5)
Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Absatz 2 entfällt
bei Tatbeständen nach § 5a Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine
Bescheinigung (Negativzeugnis) ausgestellt wurde.
(6)
Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte
Steuersatz nach § 5 Abs. 2 mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die
Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.
§ 6
Steuerermäßigungen
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
(1)
Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten
werden.
Als Einöde ( Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m
von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine
Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen
und deren Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt
sind.
(2)
Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder
Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der
Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten
werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung
nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom
01.03.1983 (GVBI. S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.
(3)
Für Hunde, die nach § 5a besteuert werden, wird
eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
§ 7
Züchtersteuer
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine
Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu
Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der
Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2)
Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu
Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3
gilt entsprechend.
(3)
Werden Hunde gezüchtet, die in der Verordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl
S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung in § 1 Absatz 1 und
2 aufgeführt sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt
§ 8
Allgemeine
Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1)
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die
Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des
Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2)
In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund
nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3)
In Härtefällen kann der 1. Bürgermeister die Steuer
ermäßigen bzw. erlassen.
§ 9
Entstehung
der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand
verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit
der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach
Zustellung des Abgabebescheides fällig.
§ 11
Anzeigepflichten
(1)
Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch
nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur
Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein
Hundezeichen aus.
(2)
Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den
Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden,
-
wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
-
wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist,
-
oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
von Hundesteuer vom 01.01.1981 außer Kraft.
Peiting, den XX.XX.2014
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
|
2 |
gegen den Beschluss |