Beschluss:

 

Satzung des Marktes Peiting über die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden (Nutzungssatzung Schulen – NutzungsSSch)

 

vom 24.03.2015

 

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

 

§ 1

Vorrang der schulischen Nutzung

 

(1)   Die vom Markt Peiting unterhaltenen schulischen Gebäude dienen vorrangig Ausbildungs- und Bildungszwecken gemäß BayEUG und ErwBG und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu einer außerschulischen Nutzung überlassen werden.

 

(2)   Die schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung schulischer Gebäude zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinne des Art. 84 BayEUG, ist ausgeschlossen.

                   

 

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

 

(1)   Diese Satzung regelt die außerschulische Nutzung von schulischen Gebäuden des Markt Peiting. Die Satzung gilt nicht für Sporteinrichtungen und für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile, die sich auf dem Schulgelände befinden.

 

(2)   Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der schulischen Gebäude des Markt Peiting zu nicht schulischen Zwecken. Die Entscheidung, ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft der Schulleiter.

 

 

§ 3

Gebührenpflichtige Nutzung

 

Für die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung (GebührenSSch).

 

 

§ 4

Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen

 

(1)   Anträge für die Nutzung der Schulräume oder –anlagen im Sinne des § 1 sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich beim Markt Peiting einzureichen. Das Nutzungsrecht wird Auf Antrag durch den Erlass eines Nutzungsbescheides durch den Markt Peiting begründet.

 

(2)   Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/Schulordnung bekannt sind und eingehalten werden.

 

(3)   Ein Anspruch auf den Erlass eines Nutzungsbescheides besteht nicht. Die Zulassung der Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.

 

 

§ 5

Besondere Ablehnungsgründe

 

(1)   Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer außerschulischen Nutzung. Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im öffentlichen Interesse Vorrang haben.

 

(2)   Ein Nutzungsantrag ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise abzuwenden. Der Nutzer hat einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.

 

(3)   Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Während der Schulferien ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich nicht möglich.

 

(4)    Der Erlass eines Nutzungsbescheides kann verweigert werden, wenn bei einer früheren Veranstaltung des Antragsteller, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung oder den Auflagen eines Nutzungsbescheides begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

 

(5)   Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet.

 

 

§ 6

Vertragslaufzeit und Kündigung

 

(1)   Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt werden.

 

(2)   Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(3)   Der Markt Peiting ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Nutzungsbescheides, sowie gegen die Haus- / Schulordnung, den Vertrag fristlos zu kündigen. Darüber hinaus behält sich der Markt Peiting ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Gründe hierfür sind insbesondere dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses für den Markt Peiting unzumutbar ist oder vorrangige öffentliche Interessen dies erforderlich machen.

 

(4)   Ersatzansprüche aufgrund des Widerrufs des Nutzungsbescheides sind für den Nutzer ausgeschlossen.

 

 

§ 7

Nutzungszeiten und Nutzungsumfang

 

(1)   Die außerschulische Nutzung der schulischen Gebäude ist wegen des Vorrangs der schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien werden die Räumlichkeiten der Schulen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

 

(2)   Die im Bescheid festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. Diese beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. Erfolgt die Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 3 i.V. m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.

 

(3)   Außer den im Nutzungsbescheid ausdrücklich bezeichneten Räumen dürfen keine sonstigen Räume benutzt werden.

 

(4)   Eine Erweiterung des im Nutzungsbescheid bestimmten Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und Genehmigung durch den Markt Peiting möglich

 

 

§ 8

Aufsicht

 

(1)   Der Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.

 

(2)   Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.

 

 

§ 9

Werbung

 

Jede Art von Werbung oder gewerblicher Betätigung innerhalb der Schulräume und –anlagen ist – unbeschadet anderweitig vorgeschriebener Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur mit schriftlicher Erlaubnis des Markt Peiting zulässig. Auf Art. 84 Bay EUG in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

 

 

§ 10

Aufsicht und Hausrecht

 

(1)   Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur die bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und pfleglich behandelt werden und die Gebäude und Anlagen mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.

 

(2)   Die vom Markt Peiting Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.

 

(3)   Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Nutzungssatzung und auf die Aufrechterhalten der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in den Gebäuden und Anlagen mit sofortiger Wirkung untersagen. Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Markt Peiting eine strafrechtliche Verfolgung vor.

 

(4)   Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung können im Nutzungsbescheid, zusätzlich Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen) festgelegt werden.

 

 

§ 11

Nutzungszweck

 

(1)   Die außerschulische Nutzung der Schulräume und –anlagen kann gestattet werden, wenn die Veranstaltung

– der Bildung bzw. Fort- und Weiterbildung

– der Gesundheitsprävention

– sozialen, karitativen, kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken

dient und diese mit den Interessen der Markt Peiting und der betroffenen Schule vereinbar sind, soweit den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veranstaltung zur Verfügung stehen.

 

(2)   Außerschulische gewerbliche Nutzungen in Schulgebäuden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Zulassung ist möglich, wenn der Sachaufwandsträger und die Schulleitung mit der jeweiligen Nutzung einverstanden sind. Die Versorgung der Schüler durch Mensen-, Pausen-, getränke- und Warenautomaten-verkäufe ist zugelassen.

 

(3)   Grundsätzlich werden alle Räumlichkeiten nur überlassen, wenn die Schulleitung ihr Einverständnis erklärt. Chemie- und Physikräume werden nicht überlassen.

 

 

§ 12

Verhalten

 

(1)   Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

 

(2)   Die Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. Der Markt Peiting behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen.

 

 

§ 13

Gegenstände des Veranstalters

 

Gegenstände dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung der Schulleitung ins Schulgebäude eingebracht oder dort verwahrt werden. Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Markt Peiting haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebracht Gegenständen Dritter.

 

 

§ 14

Schadenersatz

 

(1)   Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Räume und Anlagen, Einrichtung und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Markt Peiting und dessen Bedienstete oder Beauftragte.

 

(2)   Der Nutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem Markt Peiting an den überlassenen Anlagen, Einrichtung und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen, auch wenn kein Verschulden vorliegt.

 

(3)   Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt werden. Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.

 

 

§ 15

Haftung des Marktes Peiting

 

(1)   Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Marktes Peiting als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.

 

(2)   Der Markt Peiting übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den Nutzern und Zuschauern durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.

 

(3)   Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Markt Peiting von jeder Haftung frei.

 

(4)   Den Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt der Markt Peiting keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. Der Markt Peiting haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des Marktes Peiting in Verwahrung genommen wurden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

(5)   Der Markt Peiting haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten nicht überlassen werden können.

 

 

§ 16

Anzeigepflicht

 

(1)   Die Schulräume und –anlagen einschließlich der dazugehörigen Einrichtung und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragen Beschäftigen die Mängel anzeigt.

 

(2)   Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragten Beschäftigen unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 17

Meldepflichtige Veranstaltungen

 

(1)   Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.

 

(2)   Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

 

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

 

 

Peiting, den xx.xx.xxxx

 


Abst.Ergebnis:

20

für

 

0

gegen den Beschluss