Sitzung: 24.03.2015 Marktgemeinderat
Beschluss:
Satzung des
Marktes Peiting über die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden
(Nutzungssatzung Schulen – NutzungsSSch)
vom 24.03.2015
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 erlässt der Markt Peiting folgende
Satzung:
§ 1
Vorrang der schulischen Nutzung
(1)
Die vom Markt Peiting unterhaltenen schulischen
Gebäude dienen vorrangig Ausbildungs- und Bildungszwecken gemäß BayEUG und
ErwBG und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu
einer außerschulischen Nutzung überlassen werden.
(2)
Die schulischen und vorrangigen öffentlichen
Belange dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt
werden. Die Nutzung schulischer Gebäude zu politischen Zwecken, insbesondere im
Sinne des Art. 84 BayEUG, ist ausgeschlossen.
§ 2
Geltungsbereich der Satzung
(1)
Diese Satzung regelt die außerschulische Nutzung
von schulischen Gebäuden des Markt Peiting. Die Satzung gilt nicht für
Sporteinrichtungen und für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile, die sich auf dem
Schulgelände befinden.
(2)
Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der
schulischen Gebäude des Markt Peiting zu nicht schulischen Zwecken. Die
Entscheidung, ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG
handelt oder nicht, trifft der Schulleiter.
§ 3
Gebührenpflichtige Nutzung
Für die Gebührenerhebung gilt die
Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung (GebührenSSch).
§ 4
Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen
(1)
Anträge für die Nutzung der Schulräume oder
–anlagen im Sinne des § 1 sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung
schriftlich beim Markt Peiting einzureichen. Das Nutzungsrecht wird Auf Antrag durch
den Erlass eines Nutzungsbescheides durch den Markt Peiting begründet.
(2)
Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung
schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie
der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/Schulordnung bekannt sind und
eingehalten werden.
(3)
Ein Anspruch auf den Erlass eines
Nutzungsbescheides besteht nicht. Die Zulassung der Nutzung erfolgt
grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.
§ 5
Besondere Ablehnungsgründe
(1)
Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang
vor einer außerschulischen Nutzung. Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im
öffentlichen Interesse Vorrang haben.
(2)
Ein Nutzungsantrag ist abzulehnen bei erkennbarer
Gefahr und/oder der Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise abzuwenden. Der Nutzer
hat einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und
Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden
mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.
(3)
Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten
kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden. Während der Schulferien ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich
nicht möglich.
(4)
Der Erlass
eines Nutzungsbescheides kann verweigert werden, wenn bei einer früheren
Veranstaltung des Antragsteller, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer
einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die
Gebührensatzung, die Hausordnung oder den Auflagen eines Nutzungsbescheides
begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu erwarten ist.
(5)
Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nicht
gestattet.
§ 6
Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)
Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein
Schuljahr geschlossen. Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich,
wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt werden.
(2)
Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen
beträgt vier Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen.
(3)
Der Markt Peiting ist berechtigt, bei Verstößen
gegen die Bestimmungen des Nutzungsbescheides, sowie gegen die Haus- /
Schulordnung, den Vertrag fristlos zu kündigen. Darüber hinaus behält sich der
Markt Peiting ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Gründe hierfür sind
insbesondere dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung des
Benutzungsverhältnisses für den Markt Peiting unzumutbar ist oder vorrangige
öffentliche Interessen dies erforderlich machen.
(4)
Ersatzansprüche aufgrund des Widerrufs des
Nutzungsbescheides sind für den Nutzer ausgeschlossen.
§ 7
Nutzungszeiten und Nutzungsumfang
(1)
Die außerschulische Nutzung der schulischen Gebäude
ist wegen des Vorrangs der schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis
Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in
den Schulferien werden die Räumlichkeiten der Schulen grundsätzlich nur in
Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.
(2)
Die im Bescheid festgesetzten Nutzungszeiten sind
zwingend einzuhalten. Diese beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und
Nachbereitung. Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens
vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. Erfolgt die
Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der
nach § 3 i.V. m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.
(3)
Außer den im Nutzungsbescheid ausdrücklich
bezeichneten Räumen dürfen keine sonstigen Räume benutzt werden.
(4)
Eine Erweiterung des im Nutzungsbescheid bestimmten
Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und Genehmigung durch den Markt Peiting
möglich
§ 8
Aufsicht
(1)
Der Antragsteller hat jeweils einen voll
geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung
und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung
verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.
(2)
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer
Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede
Verunreinigung zu unterlassen. Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen,
dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen in einem
ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.
§ 9
Werbung
Jede Art von
Werbung oder gewerblicher Betätigung innerhalb der Schulräume und –anlagen ist
– unbeschadet anderweitig vorgeschriebener Erlaubnisse oder Genehmigungen – nur
mit schriftlicher Erlaubnis des Markt Peiting zulässig. Auf Art. 84 Bay EUG in
der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 10
Aufsicht und Hausrecht
(1)
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den
Teilnehmern nur die bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und
pfleglich behandelt werden und die Gebäude und Anlagen mit Ablauf der
Nutzungszeit geräumt sind.
(2)
Die vom Markt Peiting Beauftragten üben das
Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen
Zutritt zu gewähren.
(3)
Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung
dieser Nutzungssatzung und auf die Aufrechterhalten der Sicherheit und Ordnung
beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den
Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in den Gebäuden und Anlagen
mit sofortiger Wirkung untersagen. Bei wiederholten oder groben Verstößen
behält sich der Markt Peiting eine strafrechtliche Verfolgung vor.
(4)
Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung
können im Nutzungsbescheid, zusätzlich Nutzungsbedingungen (Bedingungen und
Auflagen) festgelegt werden.
§ 11
Nutzungszweck
(1)
Die außerschulische Nutzung der Schulräume und
–anlagen kann gestattet werden, wenn die Veranstaltung
– der Bildung bzw.
Fort- und Weiterbildung
– der
Gesundheitsprävention
– sozialen,
karitativen, kirchlichen, kulturellen und gemeinnützigen Zwecken
dient und diese
mit den Interessen der Markt Peiting und der betroffenen Schule vereinbar sind,
soweit den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veranstaltung zur
Verfügung stehen.
(2)
Außerschulische gewerbliche Nutzungen in
Schulgebäuden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Zulassung ist möglich,
wenn der Sachaufwandsträger und die Schulleitung mit der jeweiligen Nutzung
einverstanden sind. Die Versorgung der Schüler durch Mensen-, Pausen-,
getränke- und Warenautomaten-verkäufe ist zugelassen.
(3)
Grundsätzlich werden alle Räumlichkeiten nur
überlassen, wenn die Schulleitung ihr Einverständnis erklärt. Chemie- und
Physikräume werden nicht überlassen.
§ 12
Verhalten
(1)
Das Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf dem
gesamten Schulgelände untersagt.
(2)
Die Räumlichkeiten sind nach der Nutzung sauber und
ordentlich zu verlassen. Der Markt Peiting behält sich vor, zusätzlich zur
üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in
Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen.
§ 13
Gegenstände des Veranstalters
Gegenstände dürfen mit stets widerruflicher
Zustimmung der Schulleitung ins Schulgebäude eingebracht oder dort verwahrt
werden. Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen,
dass sie den Schulbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren
Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein
verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Markt Peiting
haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebracht Gegenständen
Dritter.
§ 14
Schadenersatz
(1)
Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für
Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und
Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen
und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der
überlassenen Räume und Anlagen, Einrichtung und Geräte einschließlich der
Zugänge bzw. Zugangswege. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene
Haftungsansprüche gegen den Markt Peiting und dessen Bedienstete oder
Beauftragte.
(2)
Der Nutzer haftet für alle Schäden und
Verunreinigungen, die dem Markt Peiting an den überlassenen Anlagen,
Einrichtung und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die
Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen, auch wenn kein Verschulden
vorliegt.
(3)
Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt
werden. Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
§ 15
Haftung des Marktes Peiting
(1)
Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des
Marktes Peiting als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der
Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.
(2)
Der Markt Peiting übernimmt keine Haftung für
solche Schäden, die den Nutzern und Zuschauern durch eigene Fahrlässigkeit
entstehen.
(3)
Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten
Nutzung ist der Markt Peiting von jeder Haftung frei.
(4)
Den Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt
der Markt Peiting keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. Der Markt
Peiting haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen,
die von Bediensteten des Marktes Peiting in Verwahrung genommen wurden nur im
Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
(5)
Der Markt Peiting haftet nicht für finanzielle oder
sonstige Nachteile, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume
oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten nicht überlassen werden können.
§ 16
Anzeigepflicht
(1)
Die Schulräume und –anlagen einschließlich der
dazugehörigen Einrichtung und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand
überlassen, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder
sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragen Beschäftigen die Mängel anzeigt.
(2)
Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder
sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragten Beschäftigen unverzüglich
anzuzeigen.
§ 17
Meldepflichtige Veranstaltungen
(1)
Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt
andere Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von
Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
(2)
Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das
Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung
(VStättV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Peiting, den xx.xx.xxxx
Abst.Ergebnis: |
20 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |