Sitzung: 24.03.2015 Marktgemeinderat
Beschluss:
Gebührensatzung
des Marktes Peiting für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden
(Nutzungssatzung
Schulen – GebührenSSch)
vom 24.03.2015
Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Für die Benutzung von Schulgebäuden zu
außerschulischen Zwecken im Sinne des § 2 der Benutzungssatzung für
Schulgebäude (NutzungsSSch) werden vom Markt Peiting nach Art. 1, 2 und 8 des
KAG, Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
(1)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen
Betriebskosten:
Schulische
Gebäude und -Anlagen |
pro
angefangene Stunde |
Klassenräume und Räume ohne besondere
Ausstattung |
4,00 € |
|
|
Aula, Josef-Friedrich-Lentner-Grundschule |
10,00 € |
Aula, Alfons-Peter-Grundschule |
6,00 € |
|
|
Zusätzliche Reinigungsarbeiten |
18,00 € |
Zusätzlicher Hausmeisterdienst |
46,00 € |
Die Mindestgebühr
beträgt 25,00 Euro.
(2)
Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro
aufzurunden
(3)
Der Erlass eines Nutzungsbescheides kann von der
Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 3
Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für außerschulische
Veranstaltungen ergibt sich aus § 3 der Nutzungssatzung Schulen (NutzungsSSch).
(2)
Über die Notwendigkeit zusätzlicher
Reinigungsarbeiten bzw. zusätzlicher Hausmeisterdienste entscheidet der Markt
Peiting als Sachaufwandsträger.
§ 4
Gebührenermäßigung
(1)
Die Nutzungsgebühr kann auf Antrag im Einzelfall
durch die Marktverwaltung für soziale, karitative, kirchliche, kulturelle oder
gemeinnützige Zwecke um bis zu 50 ermäßigt werden.
(2)
Der Turn- und Sportverein Peiting e.V. entrichtet
gem. eines Benutzungsvertrages vom 30.12.1981 – in seiner aktuell gültigen
Fassung – eine pauschale Miete für die Nutzung der Schulsporthalle,
Mehrzweckhalle, Sportstadion und Aula der Josef-Friedrich-Lentner-Grundschule.
§ 5
Gebührenbefreiung
Für folgende Nutzungen der Einrichtungen
werden keine Gebühren erhoben:
·
Volkshochschule – Außenstelle Peiting – im Rahmen
der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung.
·
„Musik in Peiting“ im Rahmen des Musikunterrichts.
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzer. Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenentstehung und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Erlass
eines Nutzungsbescheides. Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung durch die
Marktverwaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Peiting, den xx.xx.xxxx
Abst.Ergebnis: |
20 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |