Beschluss:

 

Gebührensatzung des Marktes Peiting für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden

(Nutzungssatzung Schulen – GebührenSSch)

 

vom 24.03.2015

 

 

 

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Für die Benutzung von Schulgebäuden zu außerschulischen Zwecken im Sinne des § 2 der Benutzungssatzung für Schulgebäude (NutzungsSSch) werden vom Markt Peiting nach Art. 1, 2 und 8 des KAG, Gebühren erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenhöhe

 

(1)   Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen Betriebskosten:

 

 

Schulische Gebäude und -Anlagen

pro angefangene Stunde

Klassenräume und Räume ohne besondere Ausstattung

  4,00 €

 

 

Aula, Josef-Friedrich-Lentner-Grundschule

10,00 €

Aula, Alfons-Peter-Grundschule

  6,00 €

 

 

Zusätzliche Reinigungsarbeiten

18,00 €

Zusätzlicher Hausmeisterdienst

46,00 €

 

Die Mindestgebühr beträgt 25,00 Euro.

 

(2)   Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden

 

(3)   Der Erlass eines Nutzungsbescheides kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

 

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1)   Die Gebührenpflicht für außerschulische Veranstaltungen ergibt sich aus § 3 der Nutzungssatzung Schulen (NutzungsSSch).

 

(2)   Über die Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw. zusätzlicher Hausmeisterdienste entscheidet der Markt Peiting als Sachaufwandsträger.

 

 

§ 4

 

Gebührenermäßigung

 

(1)   Die Nutzungsgebühr kann auf Antrag im Einzelfall durch die Marktverwaltung für soziale, karitative, kirchliche, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke um bis zu 50 ermäßigt werden.

 

(2)   Der Turn- und Sportverein Peiting e.V. entrichtet gem. eines Benutzungsvertrages vom 30.12.1981 – in seiner aktuell gültigen Fassung – eine pauschale Miete für die Nutzung der Schulsporthalle, Mehrzweckhalle, Sportstadion und Aula der Josef-Friedrich-Lentner-Grundschule.

 

 

§ 5

Gebührenbefreiung

 

Für folgende Nutzungen der Einrichtungen werden keine Gebühren erhoben:

·       Volkshochschule – Außenstelle Peiting – im Rahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung.

·       „Musik in Peiting“ im Rahmen des Musikunterrichts.

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist der Nutzer. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Gebührenentstehung und Fälligkeit

 

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Erlass eines Nutzungsbescheides. Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung durch die Marktverwaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

           

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Peiting, den xx.xx.xxxx

 


Abst.Ergebnis:

20

für

 

0

gegen den Beschluss