Sitzung: 14.04.2015 Marktgemeinderat
Beschluss:
Satzung des
Markt Peiting über die außerschulische Nutzung
der
gemeindlichen Sportanlagen
(Nutzungssatzung
Sportanlagen – NutzungsSSportA)
vom 14.04.2015
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 erlässt der Markt Peiting folgende
Satzung:
§ 1
Außerschulische Nutzungsmöglichkeiten, Vorrang der schulischen Nutzung
(1)
Die vom Markt Peiting unterhaltenen und betriebenen
Sportanlagen dienen neben dem Schulsport auch dem Jugend-, Breiten- und Vereinssport
und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen zu einer
außerschulischen Nutzung überlassen werden.
(2)
Die schulischen und vorrangigen öffentlichen
Belange dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt
werden. Die Nutzung der Sportanlagen zu politischen Zwecken, insbesondere im
Sinn des Art. 84 BayEUG (ggf. analog), ist ausgeschlossen.
§ 2
Geltungsbereich der Satzung
(1)
Diese Satzung gilt für die in der Anlage 1
aufgeführten öffentlichen Einrichtungen des Markt Peiting.
(2)
Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der
Sportanlagen des Markt Peiting zu nicht schulischen Zwecken. Die Entscheidung,
ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder
nicht, trifft der Markt Peiting.
§ 3
Gebührenpflichtige Nutzung
Für die Gebührenerhebung gilt die
Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung (GebührenSSportA).
§ 4
Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen
(1)
Anträge für die Nutzung der Sportanlagen im Sinne
des § 1 sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich beim Markt
Peiting einzureichen. Das Nutzungsrecht wird durch den Erlass eines Bescheides
des Markt Peiting begründet.
(2)
Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung
schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie
der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/Schulordnung bekannt sind und
eingehalten werden.
(3)
Ein Anspruch auf Erlass eines Nutzungsbescheides
besteht nicht. Die Zulassung der Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.
§ 5
Besondere Ablehnungsgründe
(1)
Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang
vor einer außerschulischen Nutzung. Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im
öffentlichen Interesse Vorrang haben.
(2)
Ein Vertragsabschluss ist abzulehnen bei
erkennbarer Gefahr und/oder der Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise
abzuwenden. Der Vertragspartner hat vor Abschluss des Vertrages einen angemessenen
Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in
Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1
Million Euro) nachzuweisen.
(3)
Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten
kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden. Während der Schulferien ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich
nicht möglich.
(4)
Der Erlass
eines Nutzungsbescheides kann verweigert werden, wenn bei einer früheren
Veranstaltung des Antragsteller, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer
einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die
Gebührensatzung, die Hausordnung oder den Auflagen eines Nutzungsbescheides
begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu erwarten ist.
(5)
Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nicht
gestattet.
§ 6
Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)
Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein
Schuljahr geschlossen. Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich,
wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt werden.
(2)
Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen
beträgt vier Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen.
(3)
Der Markt Peiting ist berechtigt, bei Verstößen
gegen die Bestimmungen des Nutzungsbescheides, sowie gegen die Haus- /
Schulordnung, den Vertrag fristlos zu kündigen. Darüber hinaus behält sich der
Markt Peiting ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Gründe hierfür sind
insbesondere dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung des
Benutzungsverhältnisses für den Markt Peiting unzumutbar ist oder vorrangige
öffentliche Interessen dies erforderlich machen.
(4)
Ersatzansprüche aufgrund des Widerrufs des
Nutzungsbescheides sind für den Nutzer ausgeschlossen.
§ 7
Nutzungszeiten und Nutzungsumfang
(1)
Die außerschulische Nutzung der Einrichtungen ist wegen des Vorrangs der schulischen Nutzung
grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. An Samstagen,
Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien werden die Räumlichkeiten den
Schulen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.
(2)
Die vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind
zwingend einzuhalten. Diese beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und
Nachbereitung. Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens
vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. Erfolgt die
Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der
nach § 3 i.V. m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.
(3)
Außer den im Nutzungsbescheid ausdrücklich
bezeichneten Räume dürfen keine sonstigen Räume benutzt werden.
(4)
Eine Erweiterung des im Nutzungsbescheid bestimmten
Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und Genehmigung durch den Markt Peiting
möglich
(5)
Die mit dem Turn- und Sportverein Peiting e.V
bestehenden Verträge vom 30.12.1981 für die Nutzung der Schulsporthalle,
Mehrzweckhalle und Sportstadion sowie die
Nutzung des Kunsteisstadions während der Eissaison vom 10.01.2010 –
jeweils in den aktuell gültigen Fassungen - bleiben unberührt.
§ 8
Aufsicht und Gesamtverantwortung
(1)
Der Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen
Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu
sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist
(Aufsichtsperson) zu benennen.
(2)
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer
Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede
Verunreinigung zu unterlassen. Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen,
dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen in einem
ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.
(3)
Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Sportanlagen
nicht benutzt werden.
(4)
Die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung
während der Veranstaltung obliegt dem Nutzer. Während der Nutzung ist der
Nutzer für die geordnete und sichere Durchführung des Wettkampfbetriebes /
Übungsbetriebes und für die sachgemäße Behandlung der benutzten Bereiche der
Anlage, sowie deren Ausstattung und Geräte, verantwortlich.
(5)
Der Nutzer bestimmt einen volljährigen und in
Besitz der notwendigen Qualifikation stehenden Gesamtverantwortlichen, der für
die Leitung und Überwachung des Übungsbetriebes bzw. Spielbetriebes
verantwortlich ist. Der Gesamtverantwortliche ist dem Markt Peiting schriftlich
mitzuteilen.
§ 9
Stände, Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen
(1)
Das Aufstellen von Ständen, Verkaufs- und
Bewirtungseinrichtungen ist außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen bzw.
Einrichtungen grundsätzlich verboten. Die bestehenden Bewirtungseinrichtungen genießen
Bestandsschutz.
(2)
Der Ausschank von alkoholischen Getränken kann im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen im begründeten Einzelfall unter besonderer
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit, zugelassen werden;
dazu ist eine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich.
(3)
Über Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und
2 entscheidet auf Antrag die Marktverwaltung.
§ 10
Aufsicht und Hausrecht
(1)
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den
Teilnehmern nur die bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und
pfleglich behandelt werden und die Gebäude und Anlagen mit Ablauf der
Nutzungszeit geräumt sind.
(2)
Die Anlagen, einschließlich aller benutzten
Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln und der Bestimmung
entsprechend sachgemäß zu benutzten. Alle beweglichen Geräte sind nach der
Nutzung wieder an die zur Aufbewahrung vorgesehen Plätze zu bringen.
(3)
Die vom Markt Peiting Beauftragten üben das
Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen
Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.
(4)
Den Anordnungen der Beauftragten des Markt Peiting
ist Folge zu leisten. Die Beauftragten des Markt Peiting sind bei groben
Verstößen gegen den Vertrag oder der Haus- und Hallenordnung berechtigt, die
Nutzung der Anlage mit sofortiger
Wirkung ganz oder teilweise zu untersagen. Das Personal des Markt Peiting oder
anderem vom Markt Peiting beauftragte Personen sind berechtigt, während der
Veranstaltung betriebsbedingte Aufgaben (z.B. Reinigungsarbeiten) auszuführen.
Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Markt Peiting eine
strafrechtliche Verfolgung vor.
(5)
Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung
können im Nutzungsbescheid zusätzlich Nutzungsbedingungen (Bedingungen und
Auflagen) festgelegt werden.
§ 11
Nutzungszweck
(1)
Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen kann
gestattet werden, wenn die Nutzung
– dem Vereinssport
einschließlich dem Leistungssport oder
– dem Jugend-,
Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
– sozialen,
karitativen, kirchlichen, kulturellen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken
dient und diese
mit den Interessen der Markt Peiting den vorrangigen, insb. Schulischen
Nutzungen vereinbar ist.
(2)
Sonstige Nutzungen Dritter sind möglich, wenn diese
mit den Interessen des Markt Peiting vereinbar sind und den Nutzern keine
anderen geeigneten Räume für die Veranstaltung zur Verfügung stehen. Sonstige
Nutzungen Dritter sind nur im Rahmen freier Belegungskapazitäten möglich.
§ 12
Verhalten
(1)
Das Rauchen ist in den Sportanlagen grundsätzlich
untersagt.
Die mit dem Turn-
und Sportverein Peiting e.V bestehenden Verträge vom 30.12.1981 für die Nutzung
der Schulsporthalle, Mehrzweckhalle und Sportstadion sowie die Nutzung des Kunsteisstadions während der
Eissaison vom 10.01.2010 – jeweils in den aktuell gültigen Fassungen - bleiben
unberührt.
(2)
Die Anlagen sind nach der Nutzung sauber und
ordentlich zu verlassen. Der Markt Peiting behält sich vor, zusätzlich zur
üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in
Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen.
Der vom Benutzer beauftragte Aufsichtsführende hat sich am Schluss der
Nutzungsstunden von der vollständigen Ordnung in der Anlage zu überzeugen und
als letzter die Anlage zu verlassen. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass
beim Verlassen der Anlage sämtliche Fenster und Türen verschlossen und alle
elektrischen Geräte abgeschaltet sind.
(3)
Sind mehrere Nutzer gleichzeitig in der Anlage, ist
jeder Nutzer verpflichtet, auf den anderen gebührend Rücksicht zu nehmen.
(4)
Die ggf. zugewiesenen Umkleideräume sind vom Nutzer
bzw. dem benannten Aufsichtsführenden zu überwachen und verschlossen zu halten.
(5)
Der Nutzer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
vorhandene Notfalleinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge hindernisfrei und
funktionstüchtig zugänglich bleiben.
(6)
Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden
Trainingsteilnehmer / Übungsleiter / Spielteilnehmer richtet sich nach der
Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie den
satzungsrechtlichen Grundlagen des BLSV.
§ 13
Gegenstände des Veranstalters
(1)
Eigene Geräte / Gegenstände dürfen mit stets
widerruflicher Zustimmung des Markt Peiting genutzt und in die Anlage
eingebracht oder dort verwahrt werden.
Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen,
dass sie den Schul- und Vereinsbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den
verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann
allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Markt
Peiting haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebracht
Gegenständen Dritter.
(2)
Das Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten
ist nur gestattet, sofern es sich hierbei um ggf. die in der Einrichtung
befindlichen Sportbänke handelt. Das zusätzliche Aufstellen von mobilen oder
anderen Zuschauertribünen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Markt
Peiting.
§ 14
Schadenersatz
(1)
Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für
Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und
Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen
und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der
überlassenen Räume und Anlagen, Einrichtung und Geräte einschließlich der
Zugänge bzw. Zugangswege. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene
Haftungsansprüche gegen den Markt Peiting und dessen Bedienstete oder
Beauftragte.
(2)
Der Nutzer haftet für alle Schäden und
Verunreinigungen, die dem Markt Peiting an den überlassenen Anlagen, Einrichtung
und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im
Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen, auch wenn kein Verschulden vorliegt.
(3)
Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt
werden. Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
§ 15
Haftung des Markt Peiting
(1)
Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des
Markt Peiting als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude
gem. § 836 BGB unberührt.
(2)
Der Markt Peiting übernimmt keine Haftung für
solche Schäden, die den Nutzern und Zuschauern durch eigene Fahrlässigkeit
entstehen.
(3)
Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten
Nutzung ist der Markt Peiting von jeder Haftung frei.
(4)
Den Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt
der Markt Peiting keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. Der Markt
Peiting haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die
von Bediensteten des Markt Peiting in Verwahrung genommen wurden nur im Fall
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
(5)
Der Markt Peiting haftet nicht für finanzielle oder
sonstige Nachteile, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume
oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten nicht überlassen werden können.
§ 16
Anzeigepflicht
(1)
Die Sportanlagen einschließlich der dazugehörigen
Einrichtung und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn
der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen vom Ersten
Bürgermeister beauftragen Beschäftigen die Mängel anzeigt.
(2)
Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder
sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragten Beschäftigen unverzüglich
anzuzeigen.
(3)
Der Markt Peiting stellt dem Nutzer die Anlage,
Räume, Einrichtungen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Der
Nutzer ist verpflichtet, die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte durch den
Aufsichtsführenden vor und nach der Veranstaltung auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu überprüfen. Er ist verantwortlich, dass schadhafte Anlagen,
Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. An Anlage, Einrichtung und
Geräten festgestellte Mängel und Schäden sind dem Beauftragten des Markt
Peiting (z.B. Hausmeister) umgehend zu melden.
§ 17
Meldepflichtige Veranstaltungen
(1)
Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt
andere Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von
Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
(2)
Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das
Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung
(VStättV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3)
Nach Anweisung des Markt Peiting, bzw. der
Feuerwehr, sind an den vorhandenen Notausgängen Sicherheitswachen zu postieren.
Darüber hinaus hat der Nutzer in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr
Brandschutzwachen zu stellen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Anlage
1
Sportanlagen des Markt Peiting
Peiting, den xx.xx.xxxx
Asam
Erster Bürgermeister
Hinweis: Die enthaltenen Personen- bzw.
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Anlage 1
zur Satzung des Markt
Peiting über die außerschulische Nutzung der Sportanlagen vom 14.04.2015.
1. Schulturnhalle,
Ludwigstraße 4 b
2. Mehrzweckhalle (ohne
Fitnessraum), Alfons-Peter-Straße 10
3. Sportstadion, Alfons-Peter-Straße 10
4. Kunsteisstadion
(außerhalb der Eissaison), Alfons-Peter-Straße 4
Abst.Ergebnis: |
25 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |