Beschluss:

 

Satzung des Markt Peiting über die außerschulische Nutzung

der gemeindlichen Sportanlagen

(Nutzungssatzung Sportanlagen – NutzungsSSportA)

 

vom 14.04.2015

 

 

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

§ 1

Außerschulische Nutzungsmöglichkeiten, Vorrang der schulischen Nutzung

 

(1)   Die vom Markt Peiting unterhaltenen und betriebenen Sportanlagen dienen neben dem Schulsport auch dem Jugend-, Breiten- und Vereinssport und können im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen zu einer außerschulischen Nutzung überlassen werden.

 

(2)   Die schulischen und vorrangigen öffentlichen Belange dürfen durch die sonstigen Nutzungen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung der Sportanlagen zu politischen Zwecken, insbesondere im Sinn des Art. 84 BayEUG (ggf. analog), ist ausgeschlossen.

                   

 

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

 

(1)   Diese Satzung gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen des Markt Peiting.

 

(2)   Die außerschulische Nutzung umfasst die Nutzung der Sportanlagen des Markt Peiting zu nicht schulischen Zwecken. Die Entscheidung, ob es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne des BayEUG handelt oder nicht, trifft der Markt Peiting.

 

§ 3

Gebührenpflichtige Nutzung

 

Für die Gebührenerhebung gilt die Gebührensatzung für die außerschulische Nutzung (GebührenSSportA).

 

 

§ 4

Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen

 

(1)   Anträge für die Nutzung der Sportanlagen im Sinne des § 1 sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich beim Markt Peiting einzureichen. Das Nutzungsrecht wird durch den Erlass eines Bescheides des Markt Peiting begründet.

 

(2)   Der Nutzer hat mit dem Antrag auf Nutzung schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Nutzungssatzung sowie der Gebührensatzung und der jeweiligen Haus-/Schulordnung bekannt sind und eingehalten werden.

 

(3)   Ein Anspruch auf Erlass eines Nutzungsbescheides besteht nicht. Die Zulassung der Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten.

 

 

§ 5

Besondere Ablehnungsgründe

 

(1)   Die schulische Nutzung hat grundsätzlich Vorrang vor einer außerschulischen Nutzung. Gleiches gilt auch für Nutzungen, die im öffentlichen Interesse Vorrang haben.

 

(2)   Ein Vertragsabschluss ist abzulehnen bei erkennbarer Gefahr und/oder der Unmöglichkeit Schäden auf andere Weise abzuwenden. Der Vertragspartner hat vor Abschluss des Vertrages einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz (für Personen- und Sachschäden mindestens in Höhe von 3 Millionen Euro und für Vermögensschäden mindestens in Höhe von 1 Million Euro) nachzuweisen.

 

(3)   Während Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung aus betrieblichen Gründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Während der Schulferien ist die außerschulische Nutzung grundsätzlich nicht möglich.

 

(4)    Der Erlass eines Nutzungsbescheides kann verweigert werden, wenn bei einer früheren Veranstaltung des Antragsteller, Vertragspartners oder der Gruppe der Nutzer einer früheren Veranstaltung, Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Gebührensatzung, die Hausordnung oder den Auflagen eines Nutzungsbescheides begangen worden sind, oder eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

 

(5)   Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet.

 

 

§ 6

Vertragslaufzeit und Kündigung

 

(1)   Dauernutzungsverträge werden grundsätzlich für ein Schuljahr geschlossen. Eine Nutzung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich, wenn dadurch keine langfristigen Nutzungen beeinträchtigt werden.

 

(2)   Die Kündigungsfrist bei Dauernutzungsverträgen beträgt vier Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(3)   Der Markt Peiting ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Nutzungsbescheides, sowie gegen die Haus- / Schulordnung, den Vertrag fristlos zu kündigen. Darüber hinaus behält sich der Markt Peiting ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Gründe hierfür sind insbesondere dringende betriebliche Belange oder dass die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses für den Markt Peiting unzumutbar ist oder vorrangige öffentliche Interessen dies erforderlich machen.

 

(4)   Ersatzansprüche aufgrund des Widerrufs des Nutzungsbescheides sind für den Nutzer ausgeschlossen.

 

 

§ 7

Nutzungszeiten und Nutzungsumfang

 

(1)   Die außerschulische Nutzung der Einrichtungen ist wegen des Vorrangs der schulischen Nutzung grundsätzlich von Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr möglich. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien werden die Räumlichkeiten den Schulen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

 

(2)   Die vertraglich festgesetzten Nutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. Diese beinhalten ebenfalls die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung. Absagen vertraglich festgelegter Einzelnutzungen sind mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. Erfolgt die Absage nicht fristgerecht wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 3 i.V. m. der Gebührensatzung festgelegten Gebühr fällig.

 

(3)   Außer den im Nutzungsbescheid ausdrücklich bezeichneten Räume dürfen keine sonstigen Räume benutzt werden.

 

(4)   Eine Erweiterung des im Nutzungsbescheid bestimmten Nutzungsumfangs ist nur nach Abstimmung und Genehmigung durch den Markt Peiting möglich

 

(5)   Die mit dem Turn- und Sportverein Peiting e.V bestehenden Verträge vom 30.12.1981 für die Nutzung der Schulsporthalle, Mehrzweckhalle und Sportstadion sowie die  Nutzung des Kunsteisstadions während der Eissaison vom 10.01.2010 – jeweils in den aktuell gültigen Fassungen - bleiben unberührt.

 

 

§ 8

Aufsicht und Gesamtverantwortung

 

(1)   Der Antragsteller hat jeweils einen voll geschäftsfähigen Verantwortlichen sowie eine Stellvertretung, die für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen hat und für die Einhaltung dieser Nutzungssatzung verantwortlich ist (Aufsichtsperson) zu benennen.

 

(2)   Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten Personen anzuweisen, Schäden zu vermeiden und jede Verunreinigung zu unterlassen. Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung die benutzten Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.

 

(3)   Ohne Aufsichtspersonen dürfen die Sportanlagen nicht benutzt werden.

 

(4)   Die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung obliegt dem Nutzer. Während der Nutzung ist der Nutzer für die geordnete und sichere Durchführung des Wettkampfbetriebes / Übungsbetriebes und für die sachgemäße Behandlung der benutzten Bereiche der Anlage, sowie deren Ausstattung und Geräte, verantwortlich.

 

(5)   Der Nutzer bestimmt einen volljährigen und in Besitz der notwendigen Qualifikation stehenden Gesamtverantwortlichen, der für die Leitung und Überwachung des Übungsbetriebes bzw. Spielbetriebes verantwortlich ist. Der Gesamtverantwortliche ist dem Markt Peiting schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 9

Stände, Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen

 

(1)   Das Aufstellen von Ständen, Verkaufs- und Bewirtungseinrichtungen ist außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen bzw. Einrichtungen grundsätzlich verboten. Die bestehenden Bewirtungseinrichtungen genießen Bestandsschutz.

 

(2)   Der Ausschank von alkoholischen Getränken kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im begründeten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit, zugelassen werden; dazu ist eine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich.

 

(3)   Über Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag die Marktverwaltung.

 

 

§ 10

Aufsicht und Hausrecht

 

(1)   Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Teilnehmern nur die bereitgestellten Einrichtungen und Geräte benutzt und pfleglich behandelt werden und die Gebäude und Anlagen mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.

 

(2)   Die Anlagen, einschließlich aller benutzten Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln und der Bestimmung entsprechend sachgemäß zu benutzten. Alle beweglichen Geräte sind nach der Nutzung wieder an die zur Aufbewahrung vorgesehen Plätze zu bringen.

 

(3)   Die vom Markt Peiting Beauftragten üben das Hausrecht über die Gebäude und Anlagen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren.

 

(4)   Den Anordnungen der Beauftragten des Markt Peiting ist Folge zu leisten. Die Beauftragten des Markt Peiting sind bei groben Verstößen gegen den Vertrag oder der Haus- und Hallenordnung berechtigt, die Nutzung der Anlage  mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu untersagen. Das Personal des Markt Peiting oder anderem vom Markt Peiting beauftragte Personen sind berechtigt, während der Veranstaltung betriebsbedingte Aufgaben (z.B. Reinigungsarbeiten) auszuführen. Bei wiederholten oder groben Verstößen behält sich der Markt Peiting eine strafrechtliche Verfolgung vor.

 

(5)   Neben der Einhaltung der Haus- und Schulordnung können im Nutzungsbescheid zusätzlich Nutzungsbedingungen (Bedingungen und Auflagen) festgelegt werden.

 

§ 11

Nutzungszweck

 

(1)   Die außerschulische Nutzung der Sportanlagen kann gestattet werden, wenn die Nutzung

– dem Vereinssport einschließlich dem Leistungssport oder

– dem Jugend-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport

– sozialen, karitativen, kirchlichen, kulturellen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken

dient und diese mit den Interessen der Markt Peiting den vorrangigen, insb. Schulischen Nutzungen vereinbar ist.

 

(2)   Sonstige Nutzungen Dritter sind möglich, wenn diese mit den Interessen des Markt Peiting vereinbar sind und den Nutzern keine anderen geeigneten Räume für die Veranstaltung zur Verfügung stehen. Sonstige Nutzungen Dritter sind nur im Rahmen freier Belegungskapazitäten möglich.

 

 

§ 12

Verhalten

 

(1)   Das Rauchen ist in den Sportanlagen grundsätzlich untersagt.

Die mit dem Turn- und Sportverein Peiting e.V bestehenden Verträge vom 30.12.1981 für die Nutzung der Schulsporthalle, Mehrzweckhalle und Sportstadion sowie die  Nutzung des Kunsteisstadions während der Eissaison vom 10.01.2010 – jeweils in den aktuell gültigen Fassungen - bleiben unberührt.

 

(2)   Die Anlagen sind nach der Nutzung sauber und ordentlich zu verlassen. Der Markt Peiting behält sich vor, zusätzlich zur üblichen Reinigung notwendige Reinigungsaufwendungen dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für zusätzliche Hausmeisteraufwendungen. Der vom Benutzer beauftragte Aufsichtsführende hat sich am Schluss der Nutzungsstunden von der vollständigen Ordnung in der Anlage zu überzeugen und als letzter die Anlage zu verlassen. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass beim Verlassen der Anlage sämtliche Fenster und Türen verschlossen und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind.

 

(3)   Sind mehrere Nutzer gleichzeitig in der Anlage, ist jeder Nutzer verpflichtet, auf den anderen gebührend Rücksicht zu nehmen.

 

(4)   Die ggf. zugewiesenen Umkleideräume sind vom Nutzer bzw. dem benannten Aufsichtsführenden zu überwachen und verschlossen zu halten.

 

(5)   Der Nutzer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vorhandene Notfalleinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge hindernisfrei und funktionstüchtig zugänglich bleiben.

 

(6)   Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Trainingsteilnehmer / Übungsleiter / Spielteilnehmer richtet sich nach der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie den satzungsrechtlichen Grundlagen des BLSV.

 

 

§ 13

Gegenstände des Veranstalters

 

(1)   Eigene Geräte / Gegenstände dürfen mit stets widerruflicher Zustimmung des Markt Peiting genutzt und in die Anlage eingebracht oder dort verwahrt werden.  Die Gegenstände sind außerhalb der Nutzungszeiten so unterzubringen, dass sie den Schul- und Vereinsbetrieb nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist der Nutzer auch dann allein verantwortlich, wenn der Einbringung zugestimmt worden ist. Der Markt Peiting haftet ausdrücklich nicht für Beschädigungen an eingebracht Gegenständen Dritter.

 

(2)   Das Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten ist nur gestattet, sofern es sich hierbei um ggf. die in der Einrichtung befindlichen Sportbänke handelt. Das zusätzliche Aufstellen von mobilen oder anderen Zuschauertribünen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Markt Peiting.

 

 

§ 14

Schadenersatz

 

(1)   Der Nutzer haftet – vorbehaltlich § 16 Abs. 1 – für Schäden, die im Rahmen der Nutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Räume und Anlagen, Einrichtung und Geräte einschließlich der Zugänge bzw. Zugangswege. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Markt Peiting und dessen Bedienstete oder Beauftragte.

 

(2)   Der Nutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die dem Markt Peiting an den überlassenen Anlagen, Einrichtung und Geräten, einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungssatzung entstehen, auch wenn kein Verschulden vorliegt.

 

(3)   Der Nutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die o.g. Ansprüche gedeckt werden. Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.

 

 

§ 15

Haftung des Markt Peiting

 

(1)   Von der Vereinbarung in § 15 bleibt die Haftung des Markt Peiting als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude gem. § 836 BGB unberührt.

 

(2)   Der Markt Peiting übernimmt keine Haftung für solche Schäden, die den Nutzern und Zuschauern durch eigene Fahrlässigkeit entstehen.

 

(3)   Im Falle der nicht genehmigten / unerlaubten Nutzung ist der Markt Peiting von jeder Haftung frei.

 

(4)   Den Nutzern und den Teilnehmern gegenüber übernimmt der Markt Peiting keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. Der Markt Peiting haftet für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die von Bediensteten des Markt Peiting in Verwahrung genommen wurden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

(5)   Der Markt Peiting haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm die Räume oder Anlagen zu den vereinbarten Nutzungszeiten nicht überlassen werden können.

 

 

§ 16

Anzeigepflicht

 

(1)   Die Sportanlagen einschließlich der dazugehörigen Einrichtung und Geräte gelten als in ordnungsgemäßem Zustand überlassen, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich dem Hausmeister oder sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragen Beschäftigen die Mängel anzeigt.

 

(2)   Jeder Schadensfall ist dem Hausmeister oder sonstigen vom Ersten Bürgermeister beauftragten Beschäftigen unverzüglich anzuzeigen.

 

(3)   Der Markt Peiting stellt dem Nutzer die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Der Nutzer ist verpflichtet, die Anlage, Räume, Einrichtungen und Geräte durch den Aufsichtsführenden vor und nach der Veranstaltung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er ist verantwortlich, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. An Anlage, Einrichtung und Geräten festgestellte Mängel und Schäden sind dem Beauftragten des Markt Peiting (z.B. Hausmeister) umgehend zu melden.

 

 

§ 17

Meldepflichtige Veranstaltungen

 

(1)   Das Überlassen von Räumen und Anlagen schließt andere Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.

 

(2)   Der Veranstalter öffentlicher Versammlungen hat das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

 

(3)   Nach Anweisung des Markt Peiting, bzw. der Feuerwehr, sind an den vorhandenen Notausgängen Sicherheitswachen zu postieren. Darüber hinaus hat der Nutzer in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr Brandschutzwachen zu stellen.

 

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

Anlage 1

Sportanlagen des Markt Peiting

 

 

Peiting, den xx.xx.xxxx

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Hinweis: Die enthaltenen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


 

Anlage 1

zur Satzung des Markt Peiting über die außerschulische Nutzung der Sportanlagen vom 14.04.2015.

 

1. Schulturnhalle, Ludwigstraße 4 b

2. Mehrzweckhalle (ohne Fitnessraum),  Alfons-Peter-Straße 10

3. Sportstadion,  Alfons-Peter-Straße 10

4. Kunsteisstadion (außerhalb der Eissaison), Alfons-Peter-Straße 4

 


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss