Sitzung: 14.04.2015 Marktgemeinderat
Beschluss:
Gebührensatzung
des Markt Peiting für die außerschulische Nutzung von Sportanlagen
(Gebührensatzung
Sportanlagen – GebührenSSportA)
vom 14.04.2015
Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Für die Nutzung von Sportanlagen zu Zwecken
des Verein- und Breitensports im Sinne des § 1 der Nutzungssatzung für
Sportanlagen (NutzungsSSportA) werden vom Markt Peiting nach Art. 1, 2 und 8 des KAG, Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
(1)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den
durchschnittlichen Betriebskosten:
Anlage |
Preis je angefangene Stunde (netto) |
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Peitinger Sport-
gruppen, die keine Abteilung des TSV Peiting sind |
Schulturnhalle,
Ludwigstraße 4 |
6,00 € |
4,00 € |
Mehrzweckhalle
(ohne Fitnessraum) Alfons-Peter-Straße
10 , 3 Hallenteile je Hallenteil |
48,00 € 16,00 € |
32,00 € 11,00 € |
Sportstadion,
Alfons-Peter-Straße 10 |
17,00 € |
11,00 € |
Kunsteisstadion
(außerhalb der Eissaison), Alfons-Peter-Straße
4 |
54,00 € |
36,00 € |
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Zusätzliche
Reinigungsarbeiten |
18,00 € |
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Zusätzlicher
Hausmeisterdienst |
46,00 € |
Die Mindestgebühr
beträgt 25,00 Euro.
Zu den Gebühren
wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
(2)
Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro
aufzurunden
(3)
Der Erlass eines Nutzungsbescheides kann von der
Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 3
Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für außerschulische
Veranstaltungen ergibt sich aus § 3 der Nutzungssatzung Sportanlagen
(NutzungsSSportA).
(2)
Über die Notwendigkeit zusätzlicher
Reinigungsarbeiten bzw. zusätzlicher Hausmeisterdienste entscheidet der Markt
Peiting als Sachaufwandsträger.
§ 4
Gebührenermäßigung
(1)
Für Nutzungen im Sinne des § 11 Satz 1 der
NutzungsSSportA kann die Nutzungsgebühr gemäß § 2 dieser Satzung (mit Ausnahme der Regelung für
Peitinger Sportgruppen) auf bis zu 50 v.H. reduziert werden. Die Entscheidung
hierüber trifft die Marktverwaltung. Dies gilt nicht für Reinigungs- und
Hausmeisterkosten sowie für Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche
Genehmigung notwendig ist.
(2)
Der Turn- und Sportverein Peiting e.V. entrichtet
gem. eines Benutzungsvertrages vom 30.12.1981 – in seiner aktuell gültigen
Fassung – eine pauschale Miete für die Nutzung der Schulsporthalle,
Mehrzweckhalle und Sportstadion.
(3)
Der Turn- und Sportverein Peiting e.V. entrichtet
gem. eines Pachtvertrages vom 10.01.2010 – in seiner aktuell gültigen Fassung –
eine Pacht für die Nutzung des Kunsteisstadions während der Eissaison.
§ 5
Gebührenbefreiung
Für die Nutzung der Einrichtungen durch die
Volkshochschule – Außenstelle Peiting – im Rahmen der Erwachsenenbildung im
Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung werden keine Gebühren
erhoben.
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzer. Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenentstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des
Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung
durch die Marktverwaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Peiting, den xx.xx.xxxx
Asam
Erster Bürgermeister
Hinweis: Die enthaltenen Personen- bzw.
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abst.Ergebnis: |
25 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |