Beschluss:

 

Gebührensatzung des Markt Peiting für die außerschulische Nutzung von Sportanlagen

(Gebührensatzung Sportanlagen – GebührenSSportA)

 

vom 14.04.2015

 

 

 

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:

 

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Für die Nutzung von Sportanlagen zu Zwecken des Verein- und Breitensports im Sinne des § 1 der Nutzungssatzung für Sportanlagen (NutzungsSSportA) werden vom Markt Peiting nach Art.  1, 2 und 8 des KAG, Gebühren erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenhöhe

 

(1)   Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach den durchschnittlichen Betriebskosten:

 

Anlage

Preis je angefangene Stunde (netto)

 

 

Peitinger Sport- gruppen, die keine Abteilung des TSV Peiting sind

Schulturnhalle, Ludwigstraße 4

  6,00 €

  4,00 €

Mehrzweckhalle (ohne Fitnessraum)

Alfons-Peter-Straße 10 , 3 Hallenteile

je Hallenteil

 

48,00 €

16,00 €

 

32,00 €

11,00 €

Sportstadion, Alfons-Peter-Straße 10

17,00 €

11,00 €

Kunsteisstadion (außerhalb der Eissaison),           

Alfons-Peter-Straße 4

54,00 €

36,00 €

 

 

 

Zusätzliche Reinigungsarbeiten

18,00 €

Zusätzlicher Hausmeisterdienst

46,00 €

 

Die Mindestgebühr beträgt 25,00 Euro.

 

Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

 

(2)   Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden

 

(3)   Der Erlass eines Nutzungsbescheides kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

 

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1)   Die Gebührenpflicht für außerschulische Veranstaltungen ergibt sich aus § 3 der Nutzungssatzung Sportanlagen (NutzungsSSportA).

 

(2)   Über die Notwendigkeit zusätzlicher Reinigungsarbeiten bzw. zusätzlicher Hausmeisterdienste entscheidet der Markt Peiting als Sachaufwandsträger.

 

 

§ 4

Gebührenermäßigung

 

(1)   Für Nutzungen im Sinne des § 11 Satz 1 der NutzungsSSportA kann die Nutzungsgebühr gemäß § 2  dieser Satzung (mit Ausnahme der Regelung für Peitinger Sportgruppen) auf bis zu 50 v.H. reduziert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Marktverwaltung. Dies gilt nicht für Reinigungs- und Hausmeisterkosten sowie für Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Genehmigung notwendig ist.

 

(2)   Der Turn- und Sportverein Peiting e.V. entrichtet gem. eines Benutzungsvertrages vom 30.12.1981 – in seiner aktuell gültigen Fassung – eine pauschale Miete für die Nutzung der Schulsporthalle, Mehrzweckhalle und Sportstadion.

 

(3)   Der Turn- und Sportverein Peiting e.V. entrichtet gem. eines Pachtvertrages vom 10.01.2010 – in seiner aktuell gültigen Fassung – eine Pacht für die Nutzung des Kunsteisstadions während der Eissaison.

 

 

§ 5

Gebührenbefreiung

 

Für die Nutzung der Einrichtungen durch die Volkshochschule – Außenstelle Peiting – im Rahmen der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung werden keine Gebühren erhoben.

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist der Nutzer. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Gebührenentstehung und Fälligkeit

 

Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Nutzungsvereinbarung. Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung durch die Marktverwaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

           

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

Peiting, den xx.xx.xxxx

 

 

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Hinweis: Die enthaltenen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss