Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass folgender Satzung:

 

 

                                                            Klarstellungssatzung

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82) und gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) folgende Klarstellungssatzung:

 

                                                            § 1 Geltungsbereich

 

Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß der im beigefügtem Lageplan (Maßstab 1:1000) ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

                                                            § 2 Zulässigkeit von Vorhaben

 

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

 

                                                            § 3 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

 

Peiting, X.X.X

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 

 

Anlage

Lageplan 1: 1000

Begründung

 

                                                            Begründung:

 

 

Der Auszug aus dem noch rechtskräftigen Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1984 zeigt in dem dargestellten Gebiet den damaligen Umfang der vorhandenen Splittersiedlung. Gemäß diesem hätte diese Splittersiedlung nicht erweitert und verfestigt werden dürfen, da sie nicht als „Baufläche“ im Flächennutzungsplan dargestellt ist und daher dem Außenbereich zuzuordnen ist.

 

Entgegen den Darstellungen wurden in diesem Gebiet seit dieser Zeit mehrere Baugenehmigungen vom Landratsamt Weilheim-Schongau erteilt. Dadurch wurde die vorliegende Splittersiedlung so erweitert und verfestigt, dass sich diese mit dem vorhandenen Bebauungszusammenhang verband. Es entstand durch die genehmigten Einzelgenehmigungen eine geschlossene Bebauung.

 

Für die Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1324/1 wurde sogar das landwirtschaftliche Anwesen der Fl.Nr. 1325 als Bezug genommen um eine Bebauung nach § 34 BauGB zu erlangen. Zusätzlich wurde in diesem Rahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, der jedoch nach Erteilung der Baugenehmigung im Verfahren eingestellt wurde.

 

Der derzeitige Flächennutzungsplanentwurf sieht für die genannten Flächen „Bauflächen“ vor. Durch diese Satzung wird klargestellt, dass der im Lageplan dargestellte Bereich dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist.

 

 

Peiting, X.X.X

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss