Beschluss:

 

Kommunales Förderprogramm des Marktes Peiting

zur Durchführung kleinerer privater Baumaßnahmen

im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung

 

 

§ 1

Zweck der Förderung

 

Zweck des kommunalen Förderprogramms ist die Einhaltung und Weiterführung des eigenständigen Charakters von Peiting. Die dem Marktcharakter entsprechende Entwicklung soll durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.

 

 

§ 2

Gegenstand der Förderung

 

Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:

 

Baumaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit sie von Bedeutung für das Ortsbild bzw. für die Ortsgeschichte sind; insbesondere Maßnahmen an Fassaden einschließlich Fenster und Türen, Dächern, Hoftoren und -einfahrten, Einfriedungen und Treppen mit ortsbildprägendem Charakter.

 

Anlagen bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung derzeit bituminös gestalteter Flächen, insbesondere im Zusammenhang mit Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum.

 

Eine Verbesserung der Wärmedämmung durch Anbringung eines Vollwärmeschutzes an Dach oder Außenhaut ist nicht förderfähig.

 

 

§ 3

Höhe der Förderung

 

Die Förderung beträgt bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit), höchstens jedoch 10.000,-- EUR. Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte verteilt werden. Maßnahmen mit Kosten unter 2.000,-- EUR werden nicht gefördert.

 

Eigenleistungen können bei fachgerechter Ausführung mit bis zu 50% des zuschussfähigen Kostenangebotes anerkannt werden. Für Eigenleistungen wird ein Stundensatz von 10,00 EUR in Ansatz gebracht.

 

 

§ 4

Fördergebiet

 

Das Fördergebiet umfasst das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern Peiting.

 

 

§ 5

Zuwendungsempfänger

 

Die Fördermittel werden den Grundstückseigentümern (natürliche und juristische Personen) in Form von Zuschüssen gewährt. Mieter und Pächter können ebenfalls gefördert werden, wenn sie das Einverständnis der Eigentümer mit den geplanten Maßnahmen nachweisen.

 

 

§ 6

Fördergrundsätze

 

Folgende Erfordernisse sind vom Antragsteller zu beachten:

 

  • Dachdeckung

    Die historische Dachlandschaft von Peiting ist zu erhalten. Es sind hierbei naturrote Dachziegel aus gebranntem Ton oder Beton ohne Lasur und Engobe zu verwenden.

  • Fassadengestaltung

    Das historische Aussehen der Fassaden ist zu erhalten. Bei Gebäuden, die in der Denkmalliste aufgeführt sind, kann im Einzelfall eine Befunduntersuchung erforderlich sein. Es sind bevorzugt mineralische Farben zu verwenden. Als Anstriche sind die ursprünglich vorhandenen oder ortsüblichen Farbtöne zu verwenden. Werbeanlagen dürfen keine gestalterische Störung des Gebäudes darstellen.

 

  • Fenster- und Fensterläden

    Das ausgewogene Verhältnis von Fensteröffnungen zur Wandfläche ist zu erhalten. Maßstabsveränderungen sind zu vermeiden. Alte Fensterteilungen sowie Fensterläden sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Metallfenster sind nur ausnahmsweise in Absprache mit dem Sanierungsarchitekten zulässig. Der Einbau von Kunstoffenstern ist nicht förderfähig. Maßnahmen an Fenstern werden nur in Kombination mit einer Fassadenaufwertung gefördert.

 

  • Hauseingänge, Türen und Tore

    Die alten Türen und Tore sind zu erhalten und im Einzelfall handwerksgerecht zu erneuern.

 

  • Einfriedungen

    Alte Hoftore sind nach Möglichkeit zu erhalten und ggf. wieder herzustellen. Zäune sind als einfache Hanickelzäune herzustellen. Auf Zaunsockel ist im allgemeinen zu verzichten.

 

  • Begrünung und Entsiegelung von Vorplätzen und Hofräumen

    Wesentlich für das Ortsbild sind die Begrünung der Fassaden und Hofräume sowie die funktionsgerechte Befestigung der Hofräume. Die Fassaden- und Hofbegrünung in Form von Hausbäumen, Spalieren und Lauben und die möglichst sparsame Versiegelung der Hofflächen sind zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Bei notwendigen befestigten Flächen sind nach Möglichkeit versickerungsfähige Beläge wie Rasenpflaster, Pflasterflächen  oder wassergebundene Decke zu verwenden. Vollversiegelungen von Hofräumen sind auszuschließen.

 

§ 7

Antragstellung

 

Die Anträge auf Förderung sind nach vorheriger fachlicher Beratung durch die Marktgemeinde vor Maßnahmenbeginn schriftlich an die Marktgemeinde als Bewilligungsstelle der Fördermittel zu stellen. Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens und der erforderlichen Planunterlagen muss der Antragsteller der Marktgemeinde bei Kosten bis 5.000,-- EUR zwei Angebote, ansonsten drei Angebote vorlegen, aus denen die geplanten Leistungen eindeutig hervorgehen.

 

 

§ 8

Bewilligung

 

Die Marktgemeinde prüft zusammen mit dem Sanierungsarchitekten, ob die geplanten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderungsprogramms entsprechen. Die baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Belange bleiben hiervon unberührt.

 

Die Marktgemeinde legt die Höhe der Förderung fest und teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller mit.

 

Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach schriftlicher Zustimmung der Marktgemeinde begonnen werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag ein vorzeitiger Baubeginn zugelassen  werden.

 

Nach Abschluss der Arbeiten ist innerhalb von drei Monaten der Verwendungsnachweis mit allen Belegen der Marktgemeinde vorzulegen.

 

Die Marktgemeinde stellt die förderfähigen Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer fest.

 

Die Marktgemeinde passt ggf. den Bewilligungsbescheid an reduzierte Kosten an und zahlt den Zuschuss an den Bauherrn aus.

 

 

§ 9

Fördervolumen

 

Das Fördervolumen des kommunalen Förderprogramms wird zunächst mit 20.000,-- EUR für die Jahre 2016 und 2017 aufgestellt. Das Programm kann dann jeweils ein weiteres Jahr fortgeschrieben werden.

 

 

 

 

Markt Peiting, 15.09.2015

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss