Beschluss:

 

Kommunales Programm des Marktes Peiting

zur Förderung von Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung

 

 

§ 1

Zweck der Förderung

 

Ziel des Programmes ist es, den Einzelhandel, die Gastronomie und den Dienstleistungsbereich in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu stärken und damit ihre Versorgungsfunktion zu sichern und weiter auszubauen.

 

 

§ 2

Gegenstand der Förderung

 

Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:

 

·        Um- und Ausbaumaßnahmen zur Aufwertung bestehender Geschäfts-, Dienstleistungs- und Gastronomieflächen einschließlich dazugehöriger Neben- und Lagerräume.

 

·        Nicht gefördert werden eigenständige Büro- und Praxisflächen in Obergeschossen.

 

·        Nicht gefördert werden Neubaumaßnahmen und Investitionen in mobile Anlagen und transportable Inneneinrichtungen sowie bauliche Maßnahmen zu privater Nutzung.

 

 

§ 3

Höhe der Förderung

 

Die Förderung beträgt bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten je Geschäftseinheit, höchstens jedoch 10.000,-- EUR. Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte verteilt werden. Maßnahmen mit Kosten unter 2.000,-- EUR werden nicht gefördert.

 

Eigenleistungen können bei fachgerechter Ausführung mit bis zu 50% des zuschussfähigen Kostenangebotes anerkannt werden. Für Eigenleistungen wird ein Stundensatz von 10,00 EUR in Ansatz gebracht.

 

 

§ 4

Fördergebiet

 

Das Fördergebiet umfasst das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet des Marktes Peiting.

 

 

§ 5

Zuwendungsempfänger

 

Die Fördermittel werden den Grundstückseigentümern (natürliche und juristische Personen) in Form von Zuschüssen gewährt. Mieter und Pächter können ebenfalls gefördert werden, wenn sie das Einverständnis der Eigentümer mit den geplanten Maßnahmen nachweisen und die Investition dauerhaft mit dem Gebäude verbunden bleibt.

 

 

§ 6

Fördergrundsätze

 

Folgende Erfordernisse sind vom Antragsteller zu beachten:

 

  • Neben allen anderen baurechtlichen Bestimmungen müssen die Maßnahmen den Bestimmungen des Kommunalen Fassadenprogrammes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen.

 

  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und wenn sichergestellt ist, dass anteilige Städtebauförderungsmittel gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

 

 

§ 7

Antragstellung

 

Die Anträge auf Förderung sind nach vorheriger fachlicher Beratung durch den Markt Peiting vor Maßnahmenbeginn schriftlich an diesen als Bewilligungsstelle der Fördermittel zu richten. Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens und der erforderlichen Planunterlagen muss der Antragsteller der Marktgemeinde bei Kosten bis 5.000,-- EUR zwei Angebote, ansonsten drei Angebote vorlegen, aus denen die geplanten Leistungen eindeutig hervorgehen.

 

 

§ 8

Bewilligung

 

Die Marktgemeinde prüft zusammen mit dem Büro „Standort- und Wirtschaftsberatung Dr. Heider“, ob die geplanten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Geschäftsflächenprogrammes entsprechen. Die baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Belange bleiben hiervon unberührt.

 

Die Marktgemeinde legt die Höhe der Förderung fest und teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller mit.

 

Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach schriftlicher Zustimmung der Marktgemeinde begonnen werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag ein vorzeitiger Baubeginn zugelassen  werden.

 

Nach Abschluss der Arbeiten ist innerhalb von drei Monaten der Verwendungsnachweis mit allen Belegen der Marktgemeinde vorzulegen.

 

Die Marktgemeinde stellt die förderfähigen Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer fest.

 

Die Marktgemeinde passt ggf. den Bewilligungsbescheid an reduzierte Kosten an und zahlt den Zuschuss an den Bauherrn aus.

 

 

§ 9

Fördervolumen

 

Das Fördervolumen des kommunalen Geschäftsflächenprogramms wird mit 10.000,-- EUR für die Jahre 2016 und 2017 aufgestellt. Das Programm kann dann jeweils ein weiteres Jahr fortgeschrieben werden.

 

 

 

Markt Peiting, XX.10.2015

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

25

für

 

0

gegen den Beschluss