Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Richtlinie mit Anlage:

 

 

Richtlinie über die Vermietung von Verkehrseinrichtungen und Marktbuden

des Markes Peiting

 

1. Gegenstand:

 

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Vermietung von

 

a)    Marktständen und Bühnenteilen

b)    Verkehrseinrichtungen und -zeichen des Marktes Peiting.

 

 

2. Voraussetzung für die Vermietung:

 

a) 1Die Entscheidung über die Vermietung wird durch die Verwaltung / den Bauhof im Rahmen des zustehenden Ermessens im Wege eines Geschäftes der laufenden Verwaltung vorgenommen. ²Die Vermietung von Verkehrszeichen erfolgt grundsätzlich nur bei Vorlage einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung, die zu vollziehen ist.

 

b) 1Die Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsinhalte erfolgt nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. ²Diese Richtlinie stellt eine Handlungsempfehlung für die Verwaltung / den Bauhof zur Ausübung des Ermessens dar – mit dem Ziel, möglichst einheitliche und transparente Entscheidungen zu treffen. ³Ein Rechtsanspruch auf Vermietung einer in dieser Richtlinie geregelten Gegenstände besteht jedoch nicht.

 

 

3. Entgelt:

 

a) Die Höhe der zu entrichtenden Entgelte richtet sich nach den Anlagen dieser Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

 

b) Die Vermietung an örtliche Kindergärten, soziale Einrichtungen der Vereine mit Nachwuchsförderung ist gebührenfrei. Im Einzelfall entscheidet hierüber auf Antrag des Mieters der erste Bürgermeister.

 

c) Im Einzelfall kann die Vermietung von der Hinterlegung einer angemessenen Kaution durch den Mieter abhängig gemacht werden.

 

 

4. Nutzung und Rückgabe der Mietsache:

 

a) Der Mieter ist verpflichtet, den/die gemieteten Gegenständ/e in sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.

 

b) Erfolgt die Rückgabe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so ist der Markt Peiting berechtigt, für den Zeitraum der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des regulären Mietpreises für die Vorenthaltung der Mietsache zu erheben. Wird der gemietete Gegenstand überhaupt nicht zurückgegeben, werden die Kosten der Ersatzbeschaffung erhoben.

 

c) Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Marktes Peiting nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

 

d) Sofern eine Kaution hinterlegt wurde, ist diese nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern keine Schäden o. ä. an der Mietsache festgestellt werden, wieder an den Mieter zurückzugeben.

 

 

5. Haftung:

 

a) Der Markt Peiting haftet nicht für einen eventuell durch den Mietgegenstand verursachten Schaden während der Nutzung durch den Mieter bzw. Dritte.

 

b) 1Der Mieter stellt den Markt Peiting auch von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder von Schutzrechten Dritter bezüglich des Mietgegenstandes geltend gemacht werden. ²Die Freistellung erstreckt sich auch auf die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.

 

c) 1Der Mieter haftet dem Markt Peiting für alle Schäden, die an dem überlassenen Gegenstand während bzw. durch die Nutzung des Gegenstandes entstehen. ²Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder einen Dritten verursacht wird.

 

d) 1Entsteht während der Nutzung durch den Mieter bzw. Dritte ein Schaden an dem vermieteten Gegenstand, ist der Schaden der Verwaltung / dem Bauhof umgehend unaufgefordert anzuzeigen. ²Die Reparatur bzw. sofern diese nicht zweckmäßig bzw. angemessen wäre, die Neuanschaffung des Gegenstandes, wird über den Markt Peiting vorgenommen und dem Mieter in Rechnung gestellt. ³Sofern eine Kaution durch den Mieter hinterlegt wurde, kann auch diese zur Ersatzbeschaffung verwendet werden.

 

 

6. Inkrafttreten:

 

Diese Richtlinie tritt am 01.05.2016 in Kraft.

 

 

 

Peiting, XX.XX.2016

 

 

 

Asam
Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

21

für

 

0

gegen den Beschluss