Sitzung: 12.04.2016 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt nachfolgende Benutzungsordnung:
Benutzungsordnung der Kläranlage Peiting des
Marktes Peiting
zur Direktannahme von Fäkalschlamm
1. Öffentliche Einrichtung:
Die
Gemeinde besorgt nach dieser Benutzungsordnung die Beseitigung des in
Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Fäkalschlamms.
2. Berechtigte:
Zur
Benutzung der gemeindlichen Kläranlage ist berechtigt:
1. Wer den in einer Kleinkläranlage
anfallenden Schlamm selbst anliefert.
2. Wer
vom Beseitigungspflichtigen nach Nr. 1 mit der Anlieferung des Fäkalschlamms
beauftragt ist.
3. Anlieferung:
(1)
Folgende Stoffe können angeliefert werden:
1. Abwasser aus dem häuslichen Bereich
2. Fäkalschlamm aus Absetzgruben mit
verschiedenen Feststoffgehalten
3. Industrieabwässer
(2)
Fäkalschlamm anderer Herkunft als in Abs. 1 ist von der Annahme ausgeschlossen.
(3) Die
Übernahme erfolgt im Zulaufkanal der Kläranlage.
(4)
Anlieferungstermine und -mengen sind vorher mit dem Personal der Kläranlage
abzustimmen.
(5)
Eine Annahmeverpflichtung seitens der Gemeinde besteht nicht, wenn Störungen in
der Anlage oder andere betriebliche Gründe eine Annahme nicht zulassen. Schadensersatzansprüche
können aus einer begründeten Annahmeverweigerung nicht geltend gemacht werden.
4. Entgelt:
(1) Das
Entgelt bemisst sich nach der Menge des angelieferten Fäkalschlamms.
(2) Die
Übernahmegebühr beträgt:
1. für Einleiter aus Peiting 17,00 EUR /
m³
2. für auswärtige Einleiter 37,00 EUR / m³
5. Entgeltpflichtiger:
Zur Zahlung des
Entgelts ist verpflichtet, wer das Abwasser an die Kläranlage anliefert. Die
Berechtigten nach II. haften gesamtschuldnerisch.
6. Abrechnung, Fälligkeit:
(1) Bei
Anlieferung wird ein Lieferschein an der Kläranlage erstellt.
(2) Das
Entgelt wird unmittelbar bei der Übernahme durch die Gemeinde bestimmt.
(3) Das
Entgelt wird innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
7. Haftung:
(1)
Die Benutzenden liefern die zu beseitigenden Stoffe auf eigene Kosten und
eigene Gefahr an. Für Schäden am Eigentum der Gemeinde, die nachweislich auf
die Anlieferung von Stoffen durch den Benutzenden zurückzuführen sind, haften
diese.
(2)
Die Berechtigten tragen die Verantwortung und Haftung dafür, dass das
angelieferte Gut keine vom Einleitungsverbot der jeweils gültigen
Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde über die Abwasserbeseitigung erfassten
Stoffe enthält.
8. Inkrafttreten:
Die
Benutzungsordnung gilt ab ihrer Bekanntmachung.
Peiting,
XX.XX.2016
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
21 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |