Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt nachfolgende Benutzungsordnung:

 

 

Benutzungsordnung der Kläranlage Peiting des Marktes Peiting

zur Direktannahme von Fäkalschlamm

 

 

1. Öffentliche Einrichtung:

 

Die Gemeinde besorgt nach dieser Benutzungsordnung die Beseitigung des in Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Fäkalschlamms.

 

 

2. Berechtigte:

 

Zur Benutzung der gemeindlichen Kläranlage ist berechtigt:

1.         Wer den in einer Kleinkläranlage anfallenden Schlamm selbst anliefert.

2.         Wer vom Beseitigungspflichtigen nach Nr. 1 mit der Anlieferung des Fäkalschlamms beauftragt ist.

 

 

3. Anlieferung:

 

(1) Folgende Stoffe können angeliefert werden:

1.         Abwasser aus dem häuslichen Bereich

2.         Fäkalschlamm aus Absetzgruben mit verschiedenen Feststoffgehalten

3.         Industrieabwässer

(2) Fäkalschlamm anderer Herkunft als in Abs. 1 ist von der Annahme ausgeschlossen.

(3) Die Übernahme erfolgt im Zulaufkanal der Kläranlage.

(4) Anlieferungstermine und -mengen sind vorher mit dem Personal der Kläranlage abzustimmen.

(5) Eine Annahmeverpflichtung seitens der Gemeinde besteht nicht, wenn Störungen in der Anlage oder andere betriebliche Gründe eine Annahme nicht zulassen. Schadensersatzansprüche können aus einer begründeten Annahmeverweigerung nicht geltend gemacht werden.

 

 

4. Entgelt:

 

(1) Das Entgelt bemisst sich nach der Menge des angelieferten Fäkalschlamms.

(2) Die Übernahmegebühr beträgt:

1.         für Einleiter aus Peiting 17,00 EUR / m³

2.         für auswärtige Einleiter 37,00 EUR / m³

 

 

5. Entgeltpflichtiger:

 

Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer das Abwasser an die Kläranlage anliefert. Die Berechtigten nach II. haften gesamtschuldnerisch.

 

 

6. Abrechnung, Fälligkeit:

 

(1) Bei Anlieferung wird ein Lieferschein an der Kläranlage erstellt.

(2) Das Entgelt wird unmittelbar bei der Übernahme durch die Gemeinde bestimmt.

(3) Das Entgelt wird innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.

 

 

7. Haftung:

 

(1) Die Benutzenden liefern die zu beseitigenden Stoffe auf eigene Kosten und eigene Gefahr an. Für Schäden am Eigentum der Gemeinde, die nachweislich auf die Anlieferung von Stoffen durch den Benutzenden zurückzuführen sind, haften diese.

 

(2) Die Berechtigten tragen die Verantwortung und Haftung dafür, dass das angelieferte Gut keine vom Einleitungsverbot der jeweils gültigen Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde über die Abwasserbeseitigung erfassten Stoffe enthält.

 

 

8. Inkrafttreten:

 

Die Benutzungsordnung gilt ab ihrer Bekanntmachung.

 

 

 

 

Peiting, XX.XX.2016

 

 

 

Asam
Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

21

für

 

0

gegen den Beschluss