Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, von dem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG Gebrauch zu machen und erklärt, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen des Marktes Peiting die umsatzsteuerrechtliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll.

 

Dem Markgemeinderat ist bewusst, dass eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nicht zulässig ist.


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss