Sitzung: 25.10.2016 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, von dem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG Gebrauch zu machen und erklärt, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen des Marktes Peiting die umsatzsteuerrechtliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll.
Dem Markgemeinderat ist bewusst, dass eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nicht zulässig ist.
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |