Sitzung: 11.07.2017 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt für die Grundstücke Fl.Nr. 1230/9,
1230/1, 1369/10, 1231, 1369/11 einen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Bebauungsplan erhält den Titel „Westlich der Föhrenstraße“. Ziel
des Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Ortsstruktur in diesem Bereich
(kleine Handwerksbetriebe sowie Wohnen) zu sichern und zu bewahren, sowie für
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sorgen.
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
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1 |
gegen den Beschluss |
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches i.d.F.d. Bekanntmachung
vom 23.09.2004 folgende Satzung über eine Veränderungssperre:
Satzung
über eine Veränderungssperre
Der Markt Peiting
erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) und §§
14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015
(BGBl. I S. 1722) folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Für die Flurstücke 1230/9, 1230/1, 1369/10, 1231, 1369/11 wird eine
Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Verbote
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen dürfen
nicht beseitigt werden.
2.
Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstückes und baulicher
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
§ 3
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten
1.
Die
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2.
Sie
tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung
aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist oder 2 Jahre nach
ihrer Bekanntmachung.
Der Marktgemeinderat hat die Satzung am 11.07.2017 beschlossen.
Peiting, X.X.X
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |