Beschluss:

 

Verordnung des Marktes Peiting

zur Änderung der Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

im Markt Peiting

 

vom XX. Oktober 2017

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 17b Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402), folgende Verordnung:

 

§ 1

Die Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen im Markt Peiting vom 16. Januar 2014 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

„ § 1

 

Anlässlich der im Markt Peiting stattfindenden Märkte, Messen und ähnlichen Veranstaltungen am

 

-        dritten Sonntag im März (Jahrmarkt)

-        dritten Sonntag im Juli (Jahrmarkt)

-        zweiten Sonntag im November, bzw. sofern dieser mit dem Volkstrauertag zusammen fällt, am Sonntag nach Allerheiligen (Jahrmarkt),

-        ersten Adventssonntag (Weihnachtsmarkt), sofern dieser Tag nicht im Monat Dezember liegt,

 

dürfen alle Verkaufsstellen im Gemeindegebiet in der Zeit von

 

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

geöffnet sein.“

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

 

Peiting, den XX. Oktober 2017

 

MARKT PEITING

 

Asam

Erster Bürgermeister


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss