Sitzung: 28.11.2017 Marktgemeinderat
Beschluss 1:
Der
Marktgemeinderat beschließt den Erlass folgender
Satzung
zur Änderung
der
Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Peiting
vom
28. November 2017
Aufgrund
von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetztes
(KG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die
Satzung des Marktes Peiting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung –FGS-) vom 9. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für
1. Familiengräber
(Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 78,00 EUR
b) mit Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 98,00 EUR
2. Einzelgräber (Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes
43,00 EUR
b) mit Nutzung eines
gemeindlichen Grabsteinfundamentes 63,00 EUR
3. Kindergräber 22,00 EUR
4. Urnengräber 57,00 EUR
5. Urnennische 109,00
EUR
6. Neutrales Urnengrab 15,00 EUR
7. Grabstätte in der
Urnengrabanlage 62,00 EUR
8. Baumgrab 47,00 EUR
2. § 5 erhält folgende
Fassung:
§ 5
Bestattungsgebühren
Leichenhausbenutzung
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je
angefangenem
Benutzungstag (ab dem 5. Tag ohne Berechnung) für
a) Kinder bis zu 12 Jahre und Aschenurnen 53,00
EUR
b) Erwachsene und Kinder über 12 Jahre 87,00
EUR
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlung
beträgt je angefangenen
Benutzungstag 15,00
EUR
Grabherstellung
(3) Für die Grabherstellung (Aushebung und Schließen des Grabes, Abfuhr
des überschüssigen Erdaushubs, Anlegen eines provisorischen Grabhügels,
Transport der Kränze und Blumen vom Leichenhaus zum Grab und Ordnen derselben
vor und nach der Beerdigung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei einem
Erdgrab:
- für Kinder bis zu 12 Jahre 145,00
EUR
- bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 421,00 EUR
b) für Aschenurnen (unabhängig von der Grabart -außer Urnennische-): 154,00 EUR
c) für Aschenurnen in Urnennischen (Öffnen/Schließen): 30,00 EUR
Tieferlegung
(4) Für Tieferlegungen der Grabsohle bei Erdgräbern werden folgende
Zuschläge erhoben:
a) einfache Tieferlegung 176,00
EUR
b) zweifache Tieferlegung 215,00
EUR
Tätigkeiten des Friedhofspersonals
(5) Für die Tätigkeiten des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren
erhoben:
a) Kostenpauschale bei Bestattung oder Überführung (z. B. für
Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der
Leichenhäuser, Verständigung Leichenträger, begleitende Arbeiten zur
Trauerfeier, u. ä.)
- am Montag mit Freitag 136,00
EUR
- am Samstag, Sonntag oder Feiertag 205,00
EUR
b) Tätigkeit der Leichenträger, je Träger 46,00 EUR
- Zuschlag für Bestattungen an Samstagen je Bestattung 70,00 EUR
c) für die
Annahme oder Herausgabe von Leichen im Leichenhaus in der Zeit von
Montag mit
Freitag zwischen
Sonn- und
Feiertagen von
d) Öffnung des Leichenhauses
in der Zeit von Montag bis Freitag ab
sowie an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen
je Stunde 21,00 EUR
e) Gebühr für die Aufstellung von angelieferter Dekoration
(z. B. Kränze, Blumen) im Leichenhaus
(ohne Stellung von Dekorationsmaterial) 22,00 EUR
f) Gebühr für die Stellung eines Leihsarges 48,00 EUR
Ermäßigung
(6) Soweit nicht durch eigene Gebühr geregelt, werden bei Kindern bis zu
12 Jahren lediglich 60 % der Gebühren
nach Abs. 5 erhoben.
3. § 6
Unterhaltsgebühren
- wird aufgehoben -
§ 2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Peiting,
den XX. Dezember 2017
Markt
Peiting
Asam
Erster
Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
19 |
für |
|
2 |
gegen den Beschluss |
Beschluss 2:
Eine
Überprüfung der Gebührensätze ist zum 01.01.2022 vorzunehmen.
Abst.Ergebnis: |
21 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |