Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Peiting
(Friedhofssatzung - FS)

 

Vom XX.XX.2018

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung:

 

Inhaltsverzeichnis:

 

I.          Allgemeine Vorschriften

 

            § 1            Geltungsbereich

            § 2            Friedhofszweck

            § 3            Bestattungsanspruch

            § 4            Friedhofverwaltung

            § 5            Schließung und Entwidmung

 

II.         Ordnungsvorschriften

 

            § 6            Öffnungszeiten

            § 7            Verhalten im Friedhof

            § 8            Beseitigung von Abfällen

            § 9            Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

III.        Grabstätten und Grabmale

 

            § 10          Grabstätten

            § 11          Grabarten

            § 12          Einzel- und Familiengrabstätten

            § 13          Kindergrabstätten / Grabstätte für „still geborenes Leben“

            § 14          Ehrengrabstätten

            § 15          Aschenreste und Urnenbeisetzungen

            § 16          Größe der Grabstätten, Grabtiefen

            § 17          Rechte an Grabstätten

            § 18          Übertragung von Nutzungsrechten

            § 19          Pflege und Instandhaltung der Gräber

            § 20          Gärtnerische Gestaltung der Gräber

            § 21          Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

            § 22          Größe von Grabmalen und Einfriedungen

            § 23          Grabgestaltung

            § 24          Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

            § 25          Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

            § 26          Besondere Gestaltungsvorschriften

 

IV.        Bestattungsvorschriften

 

            § 27          Leichenhaus

            § 28          Leichenhausbenutzungszwang

            § 29          Leichentransport

            § 30          Leichenbesorgung

            § 31          Friedhofs- und Bestattungspersonal

            § 32          Bestattung

            § 33          Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

            § 34          Ruhefrist

            § 35          Exhumierung und Umbettung

 

V.        Schlussbestimmungen

 

            § 36          Vorübergehende Entfernung von Grabanlagen

            § 37          Anordnungen und Ersatzvornahme

            § 38          Haftungsausschluss

            § 39          Zuwiderhandlungen

            § 40          Übergangsregelung

            § 41          Inkrafttreten

 

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Der Markt Peiting (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

 

a)      den Friedhof bei der Kapelle „Maria Egg“ (Alter Friedhof)

b)      den Friedhof am Bühlach (Neuer Friedhof)

c)      das Leichenhaus im Alten Friedhof

d)      das Leichenhaus im Neuen Friedhof

e)      das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

 

 

§ 2

Friedhofszweck

 

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeangehörigen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

 

 

§ 3

Bestattungsanspruch

 

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

 

a)      die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in Peiting ihren Wohnsitz hatten,

b)      die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)

c)      die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)      Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

 

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

 

§ 4

Friedhofsverwaltung

 

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der jeweilige Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

 

 

§ 5

Schließung und Entwidmung

 

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren durch die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 6

Öffnungszeiten

 

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

 

§ 7

Verhalten im Friedhof

 

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2) Kinder unter sechs Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

 

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

 

a)      Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b)      zu rauchen und zu lärmen,

c)      die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d)      Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e)      Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)       Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehen Plätzen,

g)      Wege, Plätze, Brunnen, Grabhügel, Grabeinfassungen und Grabmäler unberechtigt zu betreten, zu verunreinigen und/oder zu beschädigen,

h)      der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i)       an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

 

 

§ 8

Beseitigung von Abfällen

 

(1) In die vorgesehenen Abfallkörbe, -tonnen und -container dürfen nur die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle eingebracht werden, soweit sie nicht nach der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau von der Beseitigung ausgenommen sind.

 

(2) In die aufgestellten Abraumcontainer dürfen ausschließlich Steine, Erdaushub, pflanzliche Abfälle und Kränze, die ausschließlich aus natürlichen Bestandteilen bestehen, d. h. keine Kunststoffe, Metalle u. ä. Stoffe enthalten, eingebracht werden.

 

(3) Kränze, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, können nach individueller Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

 

(4) Im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten dürfen Abfälle nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung eingebracht werden.

 

 

§ 9

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

(2) Die Friedhofswege dürfen von den Gewerbetreibenden und ihren Gehilfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter oder im begründeten Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

 

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

 

 

III. Grabstätten und Grabmale

 

§ 10

Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.

 

 

§ 11

Grabarten

 

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

 

1.    Familiengrabstätten

2.    Einzelgrabstätten

3.    Kindergrabstätten

4.    Urnengrabstätten

5.    Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage

6.    Urnengrabstätten unter Bäumen

7.    Neutrale Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld

8.    Urnennischen

9.    Grabstätte für „still geborenes Leben“

10.   Ehrengrabstätten

 

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem jeweiligen Belegungsplan. Der jeweilige Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Abteilungen oder deren Teilen erfolgen.

 

 

§ 12

Einzel- und Familiengrabstätten

 

(1) Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Es wird unterschieden in Einfach- sowie ein- und zweifache Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab mit Tieferlegung der zuerst verstorbenen Person bzw. Personen, erfolgt die Bestattung übereinander. Bei Bestattungen - mit Ausnahme von Urnenbestattungen - sind zuerst verstorbene Personen grundsätzlich einfach tieferzulegen, sofern der Nutzungsberechtigte der Tieferlegung nicht ausdrücklich gegenüber der Friedhofsverwaltung widerspricht. Auf besonderen Antrag des Nutzungsberechtigten und bei geeigneten Umständen (z. B. Witterungs- und Bodenverhältnissen, etc.) können bei Erdbestattungen in diesen Grabarten auch zweifache Tieferlegungen durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch auf Tieferlegung besteht jedoch nicht; nachträgliche Tieferlegungen werden nicht zugelassen.

 

(2) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem einfachen Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene, in einem zweifachen Tiefgrab maximal drei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

 

(3) In Familiengrabstätten können in einem Einfachgrab zwei Verstorbene, in einem einfachen Tiefgrab maximal vier Verstorbene, in einem zweifachen Tiefgrab maximal sechs Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

 

(4) Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Familiengrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

 

 

§ 13

Kindergrabstätten / Grabstätte für „still geborenes Leben“

 

(1) Kindergrabstätten sind Einzelgrabstätten, die zur Bestattung von Kindern bis zu sechs Jahren und von Tot- und Fehlgeburten dienen.

 

(2) Die Regelungen für Einzelgrabstätten (§ 12) finden sinngemäß Anwendung.

 

(3) An der Grabstätte für still geborenes Leben kann eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g sowie Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden. Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätte wird durch den Markt vorgenommen. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen an der Grabstätte für still geborenes Leben nicht angebracht werden.

 

 

§ 14

Ehrengrabstätten

 

(1) An der Nordseite der Kapelle „Maria Egg“ bestehen in der Abteilung IV des Alten Friedhofes kostenfreie Grabstätten für Geistliche und Angehörige kirchlicher Institutionen.

 

(2) Der Marktgemeinderat ist darüber hinaus berechtigt bestimmte Grabstätten als Ehrengrabstätten auszuweisen. Eine Vergabe dieser Grabstätten ist nur an besonders verdiente Peitinger Bürgerinnen und Bürger (z. B. Ehrenbürger) zulässig. Über die Vergabe im Einzelfall entscheidet der Marktgemeinderat.

 

(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

 

 

§ 15

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

 

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

 

(2) Urnen können in

a) Urnengrabstätten,

b) Urnennischen,

c) Urnengrabstätten in Urnengrabanlagen,

d) Urnengrabstätten unter Bäumen oder

e) neutralen Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld

beigesetzt werden.

 

(3) Urnengrabstätten gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 4 - 7 dieser Satzung sind Grabstätten für die die Erdbestattung von Urnen.

 

(4) Urnennischen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen über der Erde in einer Stele mit maximal drei Plätzen je Nische.

 

(5) Neutrale Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. In jeder neutralen Urnengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des neutralen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem neutralen Urnengrab nicht angebracht werden.

 

(6) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

 

(7) In einer Urnengrabstätte, mit Ausnahme der neutralen Urnengrabstätte (Abs. 2 Buchst. e) sowie der Urnengrabstätte unter Bäumen (Abs. 2 Buchst. d), dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV), sofern es der Platz ermöglicht, maximal bis zu 6 Urnen, beigesetzt werden.

 

(8) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

 

(9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (z. B. Urnengemeinschaftsfeld), Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

 

(10) Die Urnenbeisetzung ist auch in Einzel-, Kinder- und Familiengrabstätten zulässig. In diesen Grabstätten dürfen dabei, sofern es der Platz ermöglicht, bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

 

 

§ 16

Größe der Grabstätten, Grabtiefen

 

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

 

                                                                                     Breite                            Länge

 

a) Familiengrabstätten                                                 1,35 m                           1,50 m

b) Einzelgrabstätten                                                     0,85 m                           1,50 m

c) Kindergrabstätten                                                    0,60 m                           1,30 m

d) Urnengrabstätten                                                     0,60 m                           0,70 m

e) Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage              0,50 m                           0,50 m

f) Urnengrabstätten unter Bäumen                              0,35 m                           0,35 m

g) Neutrale Urnengrabstätten
im Urnengemeinschaftsfeld                                    0,35 m                           0,35 m

h) Urnennischen                                                          0,40 m                           0,40 m

 

Soweit bestehende Grabstätten von diesen Maßen abweichen, dürfen sie nicht verändert werden.

 

(2) Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen mindestens betragen:

 

a) bei Familien- und Einzelgrabstätten:                       1,60 m

b) bei Kindergrabstätten:                                              1,30 m

c) bei einfacher Tieferlegung:                                      2,10 m

d) bei zweifacher Tieferlegung:                                   2,60 m

 

(3) Bei Urnenbeisetzungen in der Erde sind die Urnen auf eine Tiefe von 0,60 m zu setzen.

 

 

§ 17

Rechte an Grabstätten

 

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte, mit Ausnahme der Grabstätte für still geborenes Leben (§ 11 Abs. 1 Nr. 9), kann anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird dabei mindestens auf die Dauer der Ruhefrist
(§ 35) verliehen. Der Vorerwerb eines Grabnutzungsrechtes, unabhängig von einem Todesfall, ist nicht möglich. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde eine Ausnahme vom Verbot des Vorerwerbs bewilligen.

 

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

 

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten - mit Ausnahme des Nutzungsrechts für eine neutrale Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsfeld (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) - kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um wahlweise weitere Jahre 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.

 

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

 

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

 

(6) Der Grabnutzungsberechtigte kann aus wichtigem Grund auf ein verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Die Annahme der Verzichtserklärung kann dabei auch unter Auflagen und Bedingungen durch den Friedhofsträger erfolgen. Ein Anspruch auf (auch teilweise) Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr besteht indes nicht.

 

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

 

 

§ 18

Übertragung von Nutzungsrechten

 

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

 

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehepartnern gleichgestellt.

 

Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von drei Monaten seit Beisetzung
keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.

 

Stimmen alle Vorberechtigten zu oder lehnen diese die Übertragung des Nutzungsrechtes auf sich selbst ab bzw. äußern sich hierzu nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach einer Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

 

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

 

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb von sechs Monaten seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

 

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

 

 

§ 19

Pflege und Instandhaltung der Gräber

 

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

 

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 18 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

 

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 18 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung.

 

(4) Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten (§ 18 Abs. 2) in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen (Ersatzvornahme, § 37).

 

(5) Die Pflege der öffentlichen Rahmenbepflanzung der Urnengrabanlage, der Urnengrabstätten unter Bäumen, des Urnengemeinschaftsfeldes, der Urnennischen sowie der Grabstätte für „still geborenes Leben“ obliegt ausschließlich der Gemeinde.

 

(6) Bei Verlust eines Baumes oder der notwendigen Entfernung des Baumes wegen Krankheit oder Schäden ist bei den Urnengrabstätten unter Bäumen eine möglichst gleichwertige Ersatzpflanzung durch die Gemeinde vorzunehmen.

 

 

§ 20

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse (Ziergewächse) zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

 

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

 

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37).

 

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen (siehe § 8).

 

 

§ 21

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

 

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 16 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

 

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 22, 23 dieser Satzung entspricht. Widerspricht die Anlage den Vorschriften des § 24, ist die Erlaubnis zu versagen.

 

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 bis 23 widerspricht oder unter Missachtung des § 24 mit Kinderarbeit hergestellt wurde (Ersatzvornahme, § 37).

 

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

 

 

§ 22

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

 

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie bei Familien- und Einzelgrabstätten die Höhe von 1,40 m, bei Kinder- und Urnengrabstätten die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.

 

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall auf Antrag zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis hierzu erteilt.

 

(3) Im Neuen Friedhof sind bei Familien- und Einzelgrabstätten Grababdeckplatten, welche die gesamte Grabstätte bedecken, nicht gestattet. Maximal ist hier eine Abdeckung von 2/3 der Fläche der Grabstätte erlaubt.

 

 

§ 23

Grabgestaltung

 

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt sind. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.

 

(2) Es dürfen insbesondere nicht völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben verwendet und auch keine provokativen Zeichen oder Grabinschriften verwendet werden.

 

 

§ 24

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

 

(2) Eines Nachweises gemäß Abs. 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

 

§ 25

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

 

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit vorhanden sind die von der Gemeinde erstellten und zur Verfügung gestellten Grabsteinfundamente zu nutzen.

 

(2) Von der Gemeinde erstellte und zur Verfügung gestellte Grabsteinfundamente und öffentliche Grabmale verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Entfernung, Änderung und ähnliche Maßnahmen sind ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde nicht zugelassen. Eine eventuell notwendige Aufmauerung des Fundamentes ist gestattet.

 

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

 

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

 

(5) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 21 und § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

 

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler sowie mögliche Schrift- und Verschlussplatten (vgl. § 26) nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Erdgrabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Schrift- und Verschlussplatten, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

 

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

 

 

§ 26

Besondere Gestaltungsvorschriften

 

Für folgende Bestattungsformen gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:

 

1. Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)

Es werden von der Gemeinde in der Urnengrabanlage Grabsteine aus Naturstein samt eines Pflanzringes zur individuellen Bepflanzung bzw. zur Ablage (z. B. Grablampen) errichtet. Der Nutzungsberechtigte kann auf die Anbringung eines Pflanzringes gegenüber der Friedhofsverwaltung entschädigungslos verzichten. Außerhalb des Pflanzringes ist eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablichtern unzulässig. Zur Beschriftung der Grabsteine stellt die Gemeinde entsprechende Schriftplatten aus Metall oder eines anderen geeigneten Materials zur Verfügung. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts wird diese Platte von der Gemeinde miterworben und geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Die Beschriftung der Schriftplatte sowie die Anbringung an dem Grabstein sind vom Nutzungsberechtigten selbst auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Befestigung der Schriftplatte an dem Grabstein hat dabei so zu erfolgen, dass die Schriftplatte später wieder ohne Beschädigung des Grabsteins entfernt werden kann.

 

2. Urnengrabstätten unter Bäumen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)

Zur Kennzeichnung der Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten liegende Schriftplatten aus Granit im Ausmaß von 20 cm Länge x 20 cm Breite zu verwenden. Die Befestigung der Schriftplatte im Boden erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Dabei ist zu beachten, dass die Schriftplatten samt möglicher darauf angebrachter erhabener Schriftzeichen oder Ornamenten bodengleich abschließen müssen.

Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder Aufstellung von Grablichtern ist ebenso unzulässig wie die Errichtung von Grabdenkmälern o. ä.

 

3. Urnennischen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)

Als Nischenverschlussplatten dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platten aus Marmor oder einem anderen geeigneten Material verwendet werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts wird diese Platte von der Gemeinde miterworben und geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten selbst auf eigene Kosten zu veranlassen. Um eine einheitliche Gestaltung zu erreichen, sind die Schriftplatten jedoch nur entsprechend dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Muster zu gestalten bzw. zu gravieren. Der Verschluss der Urnennische mit der Platte erfolgt durch die Gemeinde.

Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder Aufstellung von Grablichtern ist unzulässig.

 

 

 

IV. Bestattungsvorschriften

 

 

§ 27

Leichenhaus

 

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof oder bis zur Überführung.

 

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen den Aufbahrungsraum mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Zeiten betreten.

 

Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

 

Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

 

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

 

 

§ 28

Leichenhausbenutzungszwang

 

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das jeweilige gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

 

(2) Dies gilt nicht, wenn

a)

der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)

die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)

die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

 

 

§ 29

Leichentransport

 

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

§ 30

Leichenbesorgung

 

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

§ 31

Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

 

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Absenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundaus-stattung mit Trauerschmuck).

 

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungs-unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

 

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. f) befreien.

 

 

§ 32

Bestattung

 

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

 

 

§ 33

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

 

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

 

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

 

(3) An Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen vorgenommen.

 

 

§ 34

Ruhefrist

 

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt, gerechnet vom Tag der Bestattung an, vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2, 15 Jahre, für Urnen 10 Jahre, bei Gräbern von Kindern unter sechs Jahren, 6 Jahre.

 

(2) In den Grabfeldern Nrn. 1, 3, 5 und 6 im Friedhof am Bühlach (Neuer Friedhof) beträgt die Ruhefrist bei Erdbestattungen 30 Jahre, für Urnen 10 Jahre.

 

 

§ 35

Exhumierung und Umbettung

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

 

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

 

(4) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

 

(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt hierfür.

 

(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

 

(7) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung und der Ersatz für mögliche Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

 

(8) Die Wiederöffnung einer Grabstätte zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

(9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

 

 

 

V.

Schlussbestimmungen

 

 

§ 36

Vorübergehende Entfernung von Grabanlagen

 

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, Grabanlagen (Grabsteine, Pflanzen, etc.) vorübergehend zu entfernen, sofern dies zur Durchführung einer Bestattung in einem benachbarten Grab erforderlich ist.

 

(2) Der betroffene Grabnutzungsberechtigte wird hiervon nach Möglichkeit vor, in jedem Fall jedoch unverzüglich nach der Entfernung der Grabanlagen von der Gemeinde verständigt.

 

(3) Die Kosten für die Entfernung der Grabanlagen und für die Wiederanlage trägt die Gemeinde, sofern die Grabanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen bzw. die Entfernung auch notwendig geworden wäre, wenn das Grab den Vorschriften entsprochen hätte.

 

 

§ 37

Anordnungen und Ersatzvornahme

 

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

 

 

§ 38

Haftungsausschluss

 

(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

(2) Der Gemeinde obliegen keine ständigen Überwachungspflichten auf den Friedhöfen. Verpflichtungen, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben, bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

 

 

§ 39

Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,–Euro und höchstens 2.500,– Euro belegt werden wer vorsätzlich

 

1.       sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§ 7);

2.       den Bestimmungen über die Beseitigung von Abfällen zuwiderhandelt (§ 8);

3.       die Vorschriften über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9);

4.       die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 19 und 20 nicht satzungsgemäß vornimmt;

5.       die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung gemäß § 21 nicht einholt;

6.       das Grabmal nicht in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand erhält oder Grabmäler und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde entfernt (§ 25);

7.       die besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß § 26 nicht beachtet;

8.       den Vorschriften über den Benutzungszwang gemäß § 28 zuwiderhandelt;

9.       Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzeigt (§ 33).

 

 

§ 40

Übergangsregelung

 

§ 24 findet lediglich bei ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung neu zu errichtenden Grabsteinen und Grabeinfassungen Anwendung.

 

 

§ 41

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsbenutzungssatzung vom 08. November 2006 außer Kraft.

 

 

Peiting, den …………….…

 

MARKT PEITING

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

23

für

 

0

gegen den Beschluss