Sitzung: 27.03.2018 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und
Bestattungseinrichtungen des Marktes Peiting
(Friedhofssatzung - FS)
Vom XX.XX.2018
Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS
2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Beseitigung von Abfällen
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem
Friedhof
III. Grabstätten
und Grabmale
§ 10 Grabstätten
§ 11 Grabarten
§ 12 Einzel- und Familiengrabstätten
§ 13 Kindergrabstätten / Grabstätte für
„still geborenes Leben“
§ 14 Ehrengrabstätten
§ 15 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 16 Größe der Grabstätten, Grabtiefen
§ 17 Rechte an Grabstätten
§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 19 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 21 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und
bauliche Anlagen
§ 22 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 23 Grabgestaltung
§ 24 Verbot von Grabsteinen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 25 Gründung, Erhaltung und Entfernung von
Grabmalen
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften
IV. Bestattungsvorschriften
§ 27 Leichenhaus
§ 28 Leichenhausbenutzungszwang
§ 29 Leichentransport
§ 30 Leichenbesorgung
§ 31 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 32 Bestattung
§ 33 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 34 Ruhefrist
§ 35 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 36 Vorübergehende Entfernung von
Grabanlagen
§ 37 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 38 Haftungsausschluss
§ 39 Zuwiderhandlungen
§ 40 Übergangsregelung
§ 41 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§
1
Geltungsbereich
Der
Markt Peiting (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) errichtet und unterhält die
folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof bei der Kapelle „Maria
Egg“ (Alter Friedhof)
b) den Friedhof am Bühlach (Neuer
Friedhof)
c) das Leichenhaus im Alten Friedhof
d) das Leichenhaus im Neuen Friedhof
e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§
2
Friedhofszweck
Der
Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeangehörigen als würdige
Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§
3
Bestattungsanspruch
(1)
Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem
Ableben in Peiting ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht
an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs.
1 Ziff. 1 BestV)
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen
oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht
sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des
Art. 6 des BestG.
(2)
Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag
der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§
4
Friedhofsverwaltung
Die
gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
Der jeweilige Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit
festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der
Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben
wurde.
§
5
Schließung
und Entwidmung
(1)
Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen
Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die
Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die
Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine
Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2)
Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind
jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3)
Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig
aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren durch die öffentliche Sicherheit
aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine
Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4)
Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem
Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter
ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für
den Nutzungsberechtigten möglich.
(5)
Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§
6
Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für
den Besucherverkehr geöffnet.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten
Öffnungszeiten gestatten.
§
7
Verhalten
im Friedhof
(1)
Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten.
(2)
Kinder unter sechs Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung
Erwachsener gestattet.
(3)
Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind
Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und
Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare
Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon
ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder
sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen,
ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und
üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten
abzulagern als an den hierfür vorgesehen Plätzen,
g) Wege, Plätze, Brunnen, Grabhügel,
Grabeinfassungen und Grabmäler unberechtigt zu betreten, zu verunreinigen
und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht
entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie
ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche
Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der
Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen,
soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5)
Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher
anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§
8
Beseitigung
von Abfällen
(1)
In die vorgesehenen Abfallkörbe, -tonnen und -container dürfen nur die auf dem
Friedhof anfallenden Abfälle eingebracht werden, soweit sie nicht nach der
jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau von
der Beseitigung ausgenommen sind.
(2)
In die aufgestellten Abraumcontainer dürfen ausschließlich Steine, Erdaushub,
pflanzliche Abfälle und Kränze, die ausschließlich aus natürlichen
Bestandteilen bestehen, d. h. keine Kunststoffe, Metalle u. ä. Stoffe
enthalten, eingebracht werden.
(3)
Kränze, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, können nach
individueller Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(4)
Im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten dürfen Abfälle nur nach vorheriger
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung eingebracht werden.
§
9
Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1)
Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der
Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt
werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2)
Die Friedhofswege dürfen von den Gewerbetreibenden und ihren Gehilfen nur mit
den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln
erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Wege und sonstige Anlagen dürfen
dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem
Tau- oder Regenwetter oder im begründeten Einzelfall kann die
Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3)
Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4)
Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die
Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher
Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der
Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine
Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§
10
Grabstätten
(1)
Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden.
(2)
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen, die
bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen
werden können.
§
11
Grabarten
(1)
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
1. Familiengrabstätten
2. Einzelgrabstätten
3. Kindergrabstätten
4. Urnengrabstätten
5. Urnengrabstätten in der
Urnengrabanlage
6. Urnengrabstätten unter Bäumen
7. Neutrale Urnengrabstätten im
Urnengemeinschaftsfeld
8. Urnennischen
9. Grabstätte für „still geborenes Leben“
10. Ehrengrabstätten
(2)
Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet
sich nach dem jeweiligen Belegungsplan. Der jeweilige Friedhof ist darin in
Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.
Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen
Abteilungen oder deren Teilen erfolgen.
§
12
Einzel-
und Familiengrabstätten
(1)
Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Es wird
unterschieden in Einfach- sowie ein- und zweifache Tiefgräber. Bei einem
Tiefgrab mit Tieferlegung der zuerst verstorbenen Person bzw. Personen, erfolgt
die Bestattung übereinander. Bei Bestattungen - mit Ausnahme von
Urnenbestattungen - sind zuerst verstorbene Personen grundsätzlich einfach
tieferzulegen, sofern der Nutzungsberechtigte der Tieferlegung nicht
ausdrücklich gegenüber der Friedhofsverwaltung widerspricht. Auf besonderen
Antrag des Nutzungsberechtigten und bei geeigneten Umständen (z. B. Witterungs-
und Bodenverhältnissen, etc.) können bei Erdbestattungen in diesen Grabarten auch
zweifache Tieferlegungen durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch auf
Tieferlegung besteht jedoch nicht; nachträgliche Tieferlegungen werden nicht
zugelassen.
(2)
In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem
einfachen Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene, in einem zweifachen
Tiefgrab maximal drei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen
beigesetzt werden.
(3)
In Familiengrabstätten können in einem Einfachgrab zwei Verstorbene, in einem
einfachen Tiefgrab maximal vier Verstorbene, in einem zweifachen Tiefgrab
maximal sechs Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt
werden.
(4)
Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Familiengrabstätte
vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im
Einzelfall festgelegt wird.
§
13
Kindergrabstätten
/ Grabstätte für „still geborenes Leben“
(1)
Kindergrabstätten sind Einzelgrabstätten, die zur Bestattung von Kindern bis zu
sechs Jahren und von Tot- und Fehlgeburten dienen.
(2)
Die Regelungen für Einzelgrabstätten (§ 12) finden sinngemäß Anwendung.
(3)
An der Grabstätte für still geborenes Leben kann eine totgeborene oder während
der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g sowie
Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden. Die
Gestaltung und Pflege dieser Grabstätte wird durch den Markt vorgenommen.
Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen an der Grabstätte für still
geborenes Leben nicht angebracht werden.
§
14
Ehrengrabstätten
(1)
An der Nordseite der Kapelle „Maria Egg“ bestehen in der Abteilung IV des Alten
Friedhofes kostenfreie Grabstätten für Geistliche und Angehörige kirchlicher
Institutionen.
(2)
Der Marktgemeinderat ist darüber hinaus berechtigt bestimmte Grabstätten als
Ehrengrabstätten auszuweisen. Eine Vergabe dieser Grabstätten ist nur an
besonders verdiente Peitinger Bürgerinnen und Bürger (z. B. Ehrenbürger)
zulässig. Über die Vergabe im Einzelfall entscheidet der Marktgemeinderat.
(3)
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§
15
Aschenreste
und Urnenbeisetzungen
(1)
Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV
entsprechen.
(2)
Urnen können in
a)
Urnengrabstätten,
b)
Urnennischen,
c)
Urnengrabstätten in Urnengrabanlagen,
d)
Urnengrabstätten unter Bäumen oder
e)
neutralen Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld
beigesetzt
werden.
(3)
Urnengrabstätten gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 4 - 7 dieser Satzung sind Grabstätten
für die die Erdbestattung von Urnen.
(4)
Urnennischen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen
über der Erde in einer Stele mit maximal drei Plätzen je Nische.
(5)
Neutrale Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) sind
Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. In
jeder neutralen Urnengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt. Die
Graboberfläche des neutralen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und
gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem neutralen
Urnengrab nicht angebracht werden.
(6)
Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht
sein.
(7)
In einer Urnengrabstätte, mit Ausnahme der neutralen Urnengrabstätte (Abs. 2
Buchst. e) sowie der Urnengrabstätte unter Bäumen (Abs. 2 Buchst. d), dürfen
die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1
BestV), sofern es der Platz ermöglicht, maximal bis zu 6 Urnen, beigesetzt
werden.
(8)
Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.
(9)
Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet
ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder
Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes
(z. B. Urnengemeinschaftsfeld), Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu
übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu
entsorgen.
(10)
Die Urnenbeisetzung ist auch in Einzel-, Kinder- und Familiengrabstätten
zulässig. In diesen Grabstätten dürfen dabei, sofern es der Platz ermöglicht,
bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
§
16
Größe
der Grabstätten, Grabtiefen
(1)
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber
werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen
Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
Breite Länge
a)
Familiengrabstätten 1,35
m 1,50 m
b)
Einzelgrabstätten 0,85
m 1,50 m
c)
Kindergrabstätten 0,60
m 1,30 m
d)
Urnengrabstätten 0,60
m 0,70 m
e)
Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage 0,50
m 0,50 m
f)
Urnengrabstätten unter Bäumen 0,35
m 0,35 m
g) Neutrale
Urnengrabstätten
im Urnengemeinschaftsfeld 0,35
m 0,35 m
h) Urnennischen 0,40 m 0,40 m
Soweit bestehende Grabstätten von
diesen Maßen abweichen, dürfen sie nicht verändert werden.
(2) Bei Erdbestattungen von Leichen
müssen die Grabtiefen mindestens betragen:
a) bei Familien- und
Einzelgrabstätten: 1,60
m
b) bei Kindergrabstätten: 1,30
m
c) bei einfacher Tieferlegung: 2,10 m
d) bei zweifacher Tieferlegung: 2,60 m
(3) Bei Urnenbeisetzungen in der Erde sind
die Urnen auf eine Tiefe von 0,60 m zu setzen.
§
17
Rechte
an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen
Grabstätte, mit Ausnahme der Grabstätte für still geborenes Leben (§ 11 Abs. 1
Nr. 9), kann anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden.
Das Nutzungsrecht wird dabei mindestens auf die Dauer der Ruhefrist
(§ 35) verliehen. Der Vorerwerb eines Grabnutzungsrechtes, unabhängig von einem
Todesfall, ist nicht möglich. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die
Gemeinde eine Ausnahme vom Verbot des Vorerwerbs bewilligen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten
wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der
Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem
Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten -
mit Ausnahme des Nutzungsrechts für eine neutrale Urnengrabstätte im
Urnengemeinschaftsfeld (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) - kann gegen erneute Zahlung der
entsprechenden Grabgebühr um wahlweise weitere Jahre 5, 10 oder 15 Jahre
verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die
Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des
Friedhofes es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes
kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden
die bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde
benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die
Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht,
für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus
für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Der Grabnutzungsberechtigte kann
aus wichtigem Grund auf ein verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Ein
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht wird erst mit
schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
Die Annahme der Verzichtserklärung kann dabei auch unter Auflagen und
Bedingungen durch den Friedhofsträger erfolgen. Ein Anspruch auf (auch
teilweise) Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr besteht indes nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des
Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§
18
Übertragung
von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des
Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der
Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen,
wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das
Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten
kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung
genehmigt werden.
(2) Nach dem Tode des
Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes
auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer
letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung
zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.
Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne
eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen
Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehepartnern
gleichgestellt.
Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs.
1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben
Vorberechtigte innerhalb von drei Monaten seit Beisetzung
keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht
auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.
Stimmen alle Vorberechtigten zu oder
lehnen diese die Übertragung des Nutzungsrechtes auf sich selbst ab bzw. äußern
sich hierzu nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach einer Aufforderung
durch die Friedhofsverwaltung, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten
Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B.
Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der
neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des
Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es
kein Berechtigter innerhalb von sechs Monaten seit Beisetzung des verstorbenen
Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der
Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten
eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach
einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das
Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf
Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach
verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist.
Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben
werden.
§
19
Pflege
und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs
Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig
herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der
Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 18 Abs. 2 genannten
Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes
verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder
der sonst Verpflichtete (siehe § 18 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach,
kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den
ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Ist der Aufenthalt des
Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst
Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung.
(4) Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten (§ 18 Abs. 2) in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen
(Ersatzvornahme, § 37).
(5) Die Pflege der öffentlichen
Rahmenbepflanzung der Urnengrabanlage, der Urnengrabstätten unter Bäumen, des Urnengemeinschaftsfeldes,
der Urnennischen sowie der Grabstätte für „still geborenes Leben“ obliegt
ausschließlich der Gemeinde.
(6) Bei Verlust eines Baumes oder der
notwendigen Entfernung des Baumes wegen Krankheit oder Schäden ist bei den
Urnengrabstätten unter Bäumen eine möglichst gleichwertige Ersatzpflanzung durch
die Gemeinde vorzunehmen.
§
20
Gärtnerische
Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten
sind nur geeignete Gewächse (Ziergewächse) zu verwenden, welche die
benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form
der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den
Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen
können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochwachsender
Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den
Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen
entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom
Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht
abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder
absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige
Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine
Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte
Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen (siehe § 8).
§
21
Erlaubnisvorbehalt
für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und
sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger
Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit
das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es
erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und
sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor
Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der
Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des §
16 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf
bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und
Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der
Form und der Anordnung;
b) Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden,
wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 22, 23 dieser Satzung entspricht.
Widerspricht die Anlage den Vorschriften des § 24, ist die Erlaubnis zu
versagen.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte
Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter
angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des
Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst
Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung.
Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist
die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst
Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den
sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, den gestalterischen
Merkmalen der §§ 22 bis 23 widerspricht oder unter Missachtung des § 24 mit
Kinderarbeit hergestellt wurde (Ersatzvornahme, § 37).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen
provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze
zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet
werden.
§
22
Größe
von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des
Grabes sowie bei Familien- und Einzelgrabstätten die Höhe von 1,40 m, bei
Kinder- und Urnengrabstätten die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(2) Eine Überschreitung ist im
Einzelfall auf Antrag zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser
Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis
hierzu erteilt.
(3)
Im Neuen Friedhof sind bei Familien- und Einzelgrabstätten Grababdeckplatten,
welche die gesamte Grabstätte bedecken, nicht gestattet. Maximal ist hier eine
Abdeckung von 2/3 der Fläche der Grabstätte erlaubt.
§
23
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein,
dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage als Ruhestätte der
Verstorbenen gewahrt sind. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder
und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.
(2) Es dürfen insbesondere nicht
völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben verwendet und auch
keine provokativen Zeichen oder Grabinschriften verwendet werden.
§
24
Verbot
von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen
aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen
von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
(BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis
gemäß Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) in der jeweils geltenden
Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst
sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum
Endprodukt.
(2) Eines Nachweises gemäß Abs. 1 bedarf
es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder
Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September
2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§
25
Gründung,
Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe
entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind
nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch
fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der
Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung
zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein
Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit vorhanden
sind die von der Gemeinde erstellten und zur Verfügung gestellten
Grabsteinfundamente zu nutzen.
(2) Von der Gemeinde erstellte und zur
Verfügung gestellte Grabsteinfundamente und öffentliche Grabmale verbleiben im
Eigentum der Gemeinde. Entfernung, Änderung und ähnliche Maßnahmen sind ohne
vorherige Zustimmung der Gemeinde nicht zugelassen. Eine eventuell notwendige
Aufmauerung des Fundamentes ist gestattet.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem
ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen
von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt
oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der
gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund
der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine
schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der
Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal
provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in
seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von
Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und
Friedhofsanlagen.
(5) Grabmäler und bauliche Anlagen (§
21 und § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des
Nutzungsrechts sind die Grabmäler sowie mögliche Schrift- und Verschlussplatten
(vgl. § 26) nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den
vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von
drei Monaten zu entfernen. Die Erdgrabstätten sind einzuebnen. Kommt der
Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht
nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern,
den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur
Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten
des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden
(Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der
Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Schrift- und Verschlussplatten, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck
gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in
das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich
wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen
Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach
Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis
der Gemeinde.
§
26
Besondere
Gestaltungsvorschriften
Für folgende Bestattungsformen gelten
die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:
1. Urnengrabstätten in der
Urnengrabanlage (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
Es werden von der Gemeinde in der
Urnengrabanlage Grabsteine aus Naturstein samt eines Pflanzringes zur
individuellen Bepflanzung bzw. zur Ablage (z. B. Grablampen) errichtet. Der
Nutzungsberechtigte kann auf die Anbringung eines Pflanzringes gegenüber der
Friedhofsverwaltung entschädigungslos verzichten. Außerhalb des Pflanzringes ist
eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder die
Aufstellung von Grablichtern unzulässig. Zur Beschriftung der Grabsteine stellt
die Gemeinde entsprechende Schriftplatten aus Metall oder eines anderen
geeigneten Materials zur Verfügung. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts wird
diese Platte von der Gemeinde miterworben und geht in das Eigentum des
Nutzungsberechtigten über. Die Beschriftung der Schriftplatte sowie die
Anbringung an dem Grabstein sind vom Nutzungsberechtigten selbst auf eigene
Kosten zu veranlassen. Die Befestigung der Schriftplatte an dem Grabstein hat
dabei so zu erfolgen, dass die Schriftplatte später wieder ohne Beschädigung
des Grabsteins entfernt werden kann.
2. Urnengrabstätten unter Bäumen (§ 11
Abs. 1 Nr. 6)
Zur Kennzeichnung der Grabstätten sind
von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten liegende Schriftplatten aus
Granit im Ausmaß von 20 cm Länge x 20 cm Breite zu verwenden. Die Befestigung
der Schriftplatte im Boden erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Dabei ist zu
beachten, dass die Schriftplatten samt möglicher darauf angebrachter erhabener
Schriftzeichen oder Ornamenten bodengleich abschließen müssen.
Eine individuelle Grabpflege wie auch
die Anbringung von Grabschmuck oder Aufstellung von Grablichtern ist ebenso
unzulässig wie die Errichtung von Grabdenkmälern o. ä.
3. Urnennischen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
Als Nischenverschlussplatten dürfen
nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platten aus Marmor oder einem
anderen geeigneten Material verwendet werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts
wird diese Platte von der Gemeinde miterworben und geht in das Eigentum des
Nutzungsberechtigten über. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom
Nutzungsberechtigten selbst auf eigene Kosten zu veranlassen. Um eine
einheitliche Gestaltung zu erreichen, sind die Schriftplatten jedoch nur
entsprechend dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Muster zu gestalten
bzw. zu gravieren. Der Verschluss der Urnennische mit der Platte erfolgt durch
die Gemeinde.
Eine individuelle Grabpflege wie auch
die Anbringung von Grabschmuck oder Aufstellung von Grablichtern ist
unzulässig.
IV. Bestattungsvorschriften
§
27
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der
Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur
Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung
im Friedhof oder bis zur Überführung.
(2) Die Verstorbenen werden im
Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen
Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen den Aufbahrungsraum mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Zeiten betreten.
Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV)
entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird
darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
Dies gilt auch bei entsprechender
Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei
Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum
untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen
bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen,
Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des
§ 30 BestV.
§
28
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24
Stunden vor der Bestattung in das jeweilige gemeindliche Leichenhaus zu
verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) |
der Tod in einer Anstalt (z. B.
Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort
ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
b) |
die Leiche zum Zwecke der
Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung
freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, |
c) |
die Leiche in einem privaten
Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die
Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft
werden. |
§ 29
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu
benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen
zu erfolgen.
§ 30
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes
Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 31
Friedhofs- und
Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden
Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich
ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Absenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte
einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen
sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle
(Grundaus-stattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein
Bestattungs-unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des
Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. d) und der Ausschmückung nach Abs. 1
Buchst. f) befreien.
§ 32
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen
oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in
Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die
Urnennische geschlossen ist.
§
33
Anzeigepflicht
und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich
nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen
sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt
die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen
und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden in
der Regel keine Bestattungen vorgenommen.
§
34
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung
einer Grabstätte beträgt, gerechnet vom Tag der Bestattung an, vorbehaltlich
der Regelung des Abs. 2, 15 Jahre, für Urnen 10 Jahre, bei Gräbern von Kindern
unter sechs Jahren, 6 Jahre.
(2) In den Grabfeldern Nrn. 1, 3, 5
und 6 im Friedhof am Bühlach (Neuer Friedhof) beträgt die Ruhefrist bei
Erdbestattungen 30 Jahre, für Urnen 10 Jahre.
§
35
Exhumierung
und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf
grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von
Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der
vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung
bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Soweit Exhumierungen von Leichen
nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den
Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen
werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den
Zeitpunkt hierfür.
(6) Angehörige und Zuschauer dürfen
der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(7) Die Kosten der Ausgrabung und
Umbettung und der Ersatz für mögliche Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(8) Die Wiederöffnung einer Grabstätte
zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder
richterlichen Anordnung.
(9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§
36
Vorübergehende
Entfernung von Grabanlagen
(1) Die Gemeinde ist berechtigt,
Grabanlagen (Grabsteine, Pflanzen, etc.) vorübergehend zu entfernen, sofern
dies zur Durchführung einer Bestattung in einem benachbarten Grab erforderlich
ist.
(2) Der betroffene
Grabnutzungsberechtigte wird hiervon nach Möglichkeit vor, in jedem Fall jedoch
unverzüglich nach der Entfernung der Grabanlagen von der Gemeinde verständigt.
(3) Die Kosten für die Entfernung der
Grabanlagen und für die Wiederanlage trägt die Gemeinde, sofern die Grabanlagen
den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen bzw. die Entfernung auch notwendig
geworden wäre, wenn das Grab den Vorschriften entsprochen hätte.
§
37
Anordnungen
und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur
Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für
den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung
festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde
die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die
Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene
Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu
ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen
adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die
Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§
38
Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für die
Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen
entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht
werden, keine Haftung.
(2) Der Gemeinde obliegen keine
ständigen Überwachungspflichten auf den Friedhöfen. Verpflichtungen, die sich
aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben, bleiben hiervon
unberührt. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§
39
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit
Geldbuße von mindestens 5,–Euro und höchstens 2.500,– Euro belegt werden wer
vorsätzlich
1. sich entgegen den Bestimmungen dieser
Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
festgelegten Verbote missachtet (§ 7);
2. den Bestimmungen über die Beseitigung von
Abfällen zuwiderhandelt (§ 8);
3. die Vorschriften über die gewerbliche
Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 9);
4. die erstmalige Anlage, Pflege und
Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 19 und 20 nicht satzungsgemäß
vornimmt;
5. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde
zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren
Änderung gemäß § 21 nicht einholt;
6. das Grabmal nicht in einem
ordnungsgemäßen, sicheren Zustand erhält oder Grabmäler und bauliche Anlagen
vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts ohne vorherige Erlaubnis der
Gemeinde entfernt (§ 25);
7. die besonderen Gestaltungsvorschriften
gemäß § 26 nicht beachtet;
8. den Vorschriften über den Benutzungszwang
gemäß § 28 zuwiderhandelt;
9. Bestattungen nicht unverzüglich nach
Eintritt des Todes der Gemeinde anzeigt (§ 33).
§ 40
Übergangsregelung
§ 24 findet lediglich bei ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung neu zu errichtenden Grabsteinen und
Grabeinfassungen Anwendung.
§
41
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsbenutzungssatzung vom
08. November 2006 außer Kraft.
Peiting, den …………….…
MARKT PEITING
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |