Sitzung: 27.03.2018 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung des
Marktes Peiting
über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung
-FGS-)
Vom XX. März
2018
Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 2
und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.
April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht
und Gebührenarten
(1) Der Markt Peiting erhebt für die
Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang
stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren
(§ 4),
b) Bestattungsgebühren
(§ 5),
c) Sonstige
Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten
gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der
Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt
hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts
sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen
und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der
Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des
Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 34 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts
nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung
einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist,
für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen
Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.
des folgenden Monats.
(2)
Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der
gebührenpflichtigen Leistung.
(3)
Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch
die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne
Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr
beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für
1. Familiengrabstätten (Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines gemeindlichen
Grabsteinfundamentes 78,00
EUR
b) mit Nutzung eines gemeindlichen
Grabsteinfundamentes 98,00
EUR
2. Einzelgrabstätten (Erdgräber)
a) ohne Nutzung eines gemeindlichen
Grabsteinfundamentes 43,00
EUR
b) mit Nutzung eines gemeindlichen
Grabsteinfundamentes 63,00
EUR
3. Kindergrabstätten 22,00
EUR
4. Urnengrabstätten 57,00
EUR
5. Urnengrabstätten in der
Urnengrabanlage 62,00
EUR
6. Urnengrabstätten unter Bäumen 47,00
EUR
7. Neutrale Urnengrabstätten im
Urnengemeinschaftsfeld 15,00
EUR
8. Urnennischen 109,00
EUR
(2) Die Gebührensätze nach Abs. 1 finden
auch für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes Anwendung.
(3) Für Gräber mit 30-jähriger Ruhefrist
werden beim erstmaligen Erwerb des Grabnutzungsrechts die ersten 15 Jahre mit
dem vollen Gebührensatz und die restlichen 15 Jahre mit dem halben Gebührensatz
nach Abs. 1 berechnet. Diese Regelung gilt übergangsweise auch für Gräber, die
früher bereits für 15 Jahre erworben wurden, bei erstmaliger Verlängerung der
Ruhe- oder Nutzungsfrist.
(4) Soweit bei vorhandenen Gräbern
nachträglich Fundamente durch den Markt erstellt wurden oder werden, entsteht
die entsprechende Gebührenpflicht nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) bzw. Nr. 2
Buchst. b) erst, wenn die Grabstätte aufgelassen und durch den Markt neu
vergeben wird. Der Übergang des Grabnutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger
des Grabnutzungsberechtigten stellt keine Neuvergabe im Sinne dieser Vorschrift
dar.
§ 5
Bestattungsgebühren
Leichenhausbenutzung
(1) Die Gebühr für
die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem
Benutzungstag für den ersten bis einschließlich des vierten Benutzungstages für
a) Kinder bis zu 12 Jahre und Aschenurnen 53,00
EUR
b) Erwachsene und Kinder über 12 Jahre 87,00
EUR
Ab dem fünften Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende
Berechnung für die Leichenhausbenutzung.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der
Leichenkühlung beträgt je
angefangenem Benutzungstag 15,00
EUR
Ab dem fünften Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende
Berechnung für die Leichenkühlung.
Grabherstellung
(3) Für die
Grabherstellung werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei einer Erdbestattung:
a) Sargbestattung für Kinder bis zu 12 Jahre 145,00
EUR
b) Sargbestattung bei Kindern über 12 Jahre
und Erwachsenen 421,00
EUR
c) Urnenbestattung: 154,00
EUR
(4) Für die Öffnung und Schließung der
Urnennische gesamt: 30,00
EUR
Tieferlegung
(5) Für
Tieferlegungen der Grabsohle bei Erdbestattungen werden folgende Zuschläge
erhoben:
a) einfache Tieferlegung (einfaches
Tiefgrab) 176,00
EUR
b) zweifache Tieferlegung (zweifaches
Tiefgrab) 215,00
EUR
Tätigkeiten des Friedhofspersonals
(6) Für die
Tätigkeiten des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kostenpauschale
bei Bestattung oder Überführung (z. B. für Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen
Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der Leichenhäuser, Verständigung
Leichenträger, begleitende Arbeiten zur Trauerfeier, u. ä.)
- am Montag mit Freitag 136,00
EUR
- am Samstag, Sonntag oder Feiertag 205,00
EUR
b) Tätigkeit der Leichenträger, je Träger 46,00
EUR
- Zuschlag für Bestattungen an Samstagen je
Bestattung 70,00
EUR
c) für die Annahme oder Herausgabe von
Leichen im Leichenhaus
in der Zeit von Montag mit Freitag zwischen 16.00 Uhr und 07.00 Uhr
sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
von
d) Öffnung des Leichenhauses in der Zeit von
Montag bis Freitag
ab 16.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
je Stunde 21,00
EUR
e) Gebühr für die Aufstellung von
angelieferter Dekoration
(z. B. Kränze, Blumen) im Leichenhaus
(ohne Stellung von Dekorationsmaterial) 22,00
EUR
f) Gebühren für die Ausgrabung von Leichen
und Aschenresten
- während der Ruhefrist die dreifache
Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4
- nach Ablauf der Ruhefrist die zweifache Gebühr nach
Abs. 3 bzw. Abs. 4
Bei erneuter Beisetzung auf einem
gemeindlichen Friedhof werden zusätzlich die einfachen Gebühren nach den
Absätzen 3 bzw. 4 erhoben.
(7) Bei Kindern bis zu 12 Jahren werden
lediglich 60 % der Gebührensätze nach Abs. 6 Buchst. a) mit e) erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des
Grabnutzungsrechts auf eine andere Person werden folgende Gebühren erhoben:
a) zu Lebzeiten 25,00
EUR
b) im Todesfall gebührenfrei
(2) Für die Genehmigung zur Bestattung
Nichtberechtigter wird eine Gebühr in Höhe von 35,00
EUR
erhoben.
(3) Für die Genehmigung zur Ausgrabung von
Leichen und Aschenresten wird eine Gebühr in Höhe von 100,00
EUR
erhoben.
(4) Für die Ausstellung eines Leichenpasses
(inkl. ggf. erforderlicher Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung)
wird eine Gebühr in Höhe von 30,00
EUR
erhoben.
(5) Für die
Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder
verändern zu dürfen, werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei
Kindergräbern 10,00
EUR
b) bei sonstigen
Gräbern 25,00
EUR
(6) Für die
Erlaubnis, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist
entfernen zu dürfen, werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei
Kindergräbern 5,00
EUR
b) bei sonstigen
Gräbern 10,00
EUR
(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser
Satzung nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren im Rahmen der jeweiligen
kostenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt und erhoben.
§ 7
Regelungen für Grabstätte „still geborenes Leben“
Für Bestattungen
von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Fehlgeburten i. S. der gemeindlichen Friedhofsbenutzungsatzung,
die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen
Bestattungsscheines des Arztes bzw. der Krankenhausverwaltung an der Grabstätte
für „still geborenes Leben“ im Alten Friedhof beigesetzt werden, werden keine
Gebühren erhoben.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Friedhofsgebührensatzung vom 09.12.2010, in der Fassung vom 28.11.2017, außer
Kraft.
Peiting, XXXXXXX
MARKT PEITING
Asam
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
|
1 |
gegen den Beschluss |