Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung des Marktes Peiting

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung -FGS-)

 

Vom XX. März 2018

 

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

 

(1) Der Markt Peiting erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2) Als Gebühren werden erhoben:

 

a)      Grabgebühren (§ 4),

b)      Bestattungsgebühren (§ 5),

c)      Sonstige Gebühren (§ 6)

 

 

§ 2

Gebührenpflichtiger

 

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a)      wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)      wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)      wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)      wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

 

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar

 

a)      bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 34 der Friedhofssatzung,

b)      bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)      bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

 

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

 

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

 

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

 

§ 4

Grabgebühr

 

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für

 

1.           Familiengrabstätten (Erdgräber)

a)           ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes               78,00 EUR

b)           mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                  98,00 EUR

 

2.           Einzelgrabstätten (Erdgräber)

a)           ohne Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes               43,00 EUR

b)           mit Nutzung eines gemeindlichen Grabsteinfundamentes                  63,00 EUR

 

3.           Kindergrabstätten                                                                                 22,00 EUR

 

4.           Urnengrabstätten                                                                                  57,00 EUR

 

5.           Urnengrabstätten in der Urnengrabanlage                                           62,00 EUR

 

6.           Urnengrabstätten unter Bäumen                                                          47,00 EUR

 

7.           Neutrale Urnengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld                     15,00 EUR

 

8.           Urnennischen                                                                                     109,00 EUR

 

(2) Die Gebührensätze nach Abs. 1 finden auch für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes Anwendung.

 

(3) Für Gräber mit 30-jähriger Ruhefrist werden beim erstmaligen Erwerb des Grabnutzungsrechts die ersten 15 Jahre mit dem vollen Gebührensatz und die restlichen 15 Jahre mit dem halben Gebührensatz nach Abs. 1 berechnet. Diese Regelung gilt übergangsweise auch für Gräber, die früher bereits für 15 Jahre erworben wurden, bei erstmaliger Verlängerung der Ruhe- oder Nutzungsfrist.

 

(4) Soweit bei vorhandenen Gräbern nachträglich Fundamente durch den Markt erstellt wurden oder werden, entsteht die entsprechende Gebührenpflicht nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) bzw. Nr. 2 Buchst. b) erst, wenn die Grabstätte aufgelassen und durch den Markt neu vergeben wird. Der Übergang des Grabnutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger des Grabnutzungsberechtigten stellt keine Neuvergabe im Sinne dieser Vorschrift dar.

 

 

§ 5

Bestattungsgebühren

 

Leichenhausbenutzung

 

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem
Benutzungstag für den ersten bis einschließlich des vierten Benutzungstages für

 

a) Kinder bis zu 12 Jahre und Aschenurnen                                                      53,00 EUR

b) Erwachsene und Kinder über 12 Jahre                                                         87,00 EUR

 

Ab dem fünften Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende Berechnung für die Leichenhausbenutzung.

 

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlung beträgt je
angefangenem Benutzungstag                                                                          15,00 EUR

 

Ab dem fünften Benutzungstag erfolgt keine darüberhinausgehende Berechnung für die Leichenkühlung.

 

 

Grabherstellung

 

(3) Für die Grabherstellung werden folgende Gebühren erhoben:

 

1. bei einer Erdbestattung:
a) Sargbestattung für Kinder bis zu 12 Jahre                                                   145,00 EUR

b) Sargbestattung bei Kindern über 12 Jahre und Erwachsenen                    421,00 EUR

c) Urnenbestattung:                                                                                          154,00 EUR

 

(4) Für die Öffnung und Schließung der Urnennische gesamt:                         30,00 EUR

 

 

Tieferlegung

 

(5) Für Tieferlegungen der Grabsohle bei Erdbestattungen werden folgende Zuschläge erhoben:

 

a) einfache Tieferlegung (einfaches Tiefgrab)                                                 176,00 EUR

b) zweifache Tieferlegung (zweifaches Tiefgrab)                                            215,00 EUR

 

 

Tätigkeiten des Friedhofspersonals

 

(6) Für die Tätigkeiten des Friedhofspersonals werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) Kostenpauschale bei Bestattung oder Überführung (z. B. für Leichenwärterdienste zu gewöhnlichen Dienstzeiten, Aufbahrung, Reinigung der Leichenhäuser, Verständigung Leichenträger, begleitende Arbeiten zur Trauerfeier, u. ä.)


- am Montag mit Freitag                                                                                   136,00 EUR

- am Samstag, Sonntag oder Feiertag                                                             205,00 EUR

 

b) Tätigkeit der Leichenträger, je Träger                                                            46,00 EUR

- Zuschlag für Bestattungen an Samstagen je Bestattung                                 70,00 EUR

 

c) für die Annahme oder Herausgabe von Leichen im Leichenhaus
in der Zeit von Montag mit Freitag zwischen 16.00 Uhr und 07.00 Uhr

sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr                                                                                48,00 EUR

 

d) Öffnung des Leichenhauses in der Zeit von Montag bis Freitag
ab 16.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
je Stunde                                                                                                             21,00 EUR

 

e) Gebühr für die Aufstellung von angelieferter Dekoration

(z. B. Kränze, Blumen) im Leichenhaus

(ohne Stellung von Dekorationsmaterial)                                                           22,00 EUR

 

f) Gebühren für die Ausgrabung von Leichen und Aschenresten

 

- während der Ruhefrist                             die dreifache Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4

- nach Ablauf der Ruhefrist                       die zweifache Gebühr nach Abs. 3 bzw. Abs. 4

 

Bei erneuter Beisetzung auf einem gemeindlichen Friedhof werden zusätzlich die einfachen Gebühren nach den Absätzen 3 bzw. 4 erhoben.

 

(7) Bei Kindern bis zu 12 Jahren werden lediglich 60 % der Gebührensätze nach Abs. 6 Buchst. a) mit e) erhoben.

 

 

§ 6

Sonstige Gebühren

 

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf eine andere Person werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) zu Lebzeiten                                                                                                   25,00 EUR

b) im Todesfall                                                                                                 gebührenfrei

 

(2) Für die Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter wird eine Gebühr in Höhe von             35,00 EUR

erhoben.

 

(3) Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Aschenresten wird eine Gebühr in Höhe von                                                                                                                           100,00 EUR

erhoben.

 

(4) Für die Ausstellung eines Leichenpasses (inkl. ggf. erforderlicher Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung) wird eine Gebühr in Höhe von                                                                           30,00 EUR

erhoben.

 

(5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) bei Kindergräbern                                                                                           10,00 EUR

b) bei sonstigen Gräbern                                                                                    25,00 EUR

 

(6) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) bei Kindergräbern                                                                                             5,00 EUR

b) bei sonstigen Gräbern                                                                                    10,00 EUR

 

(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren im Rahmen der jeweiligen kostenrechtlichen Bestimmungen festgesetzt und erhoben.

 

 

§ 7

Regelungen für Grabstätte „still geborenes Leben“

 

Für Bestattungen von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Fehlgeburten i. S.  der gemeindlichen Friedhofsbenutzungsatzung, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes bzw. der Krankenhausverwaltung an der Grabstätte für „still geborenes Leben“ im Alten Friedhof beigesetzt werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

 

DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen

 

 

§ 8

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.12.2010, in der Fassung vom 28.11.2017, außer Kraft.

 

 

 

Peiting, XXXXXXX

 

MARKT PEITING

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

1

gegen den Beschluss