Beschluss:

Die Plakatwerbetafel für wechselnde Produktwerbung soll an dem Objekt Füssener Straße 15 mit einer Ansichtsfläche von 9,36 m² angebracht werden. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich. Somit richten sich die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 34 BauGB.

 

Das Baugrundstück liegt in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet können nicht störende Gewerbebetriebe, worunter eine Werbeanlage zu zählen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, § 4 Abs. 2 BauNVO. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO wurde nicht beantragt.

 

Das Bauvorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht abzulehnen.

 


Abst.Ergebnis:

9

für

 

0

gegen den Beschluss