Sitzung: 11.12.2018 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende:
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Nutzung der Gemeinde- und
Pfarrbücherei Peiting
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung
der Gemeinde- und Pfarrbücherei
erhebt der Markt Peiting gemäß
§ 8 der „Satzung über die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei
Peiting“ Gebühren und Auslagen
nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebühren- und Auslagenschuldner oder -schuldnerin ist, wer die Gemeinde- und Pfarrbücherei benutzt oder sonstige
Dienstleistungen der
Bücherei in Anspruch nimmt.
(2) Schuldner für Gebühren und Auslagen von Minderjährigen sind - neben den in Abs. 1
genannten Personen - der gesetzliche bzw. die
gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.
§ 3
Art und Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzung der Medien
in den
Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei ist
gebührenfrei.
(2) Für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Benutzerausweises (gem. § 3
Abs. 3 der Benutzungssatzung) und des Ersatzausweises durch die Gemeinde- und
Pfarrbücherei, sowie für Einzel- und Fernausleihen werden Gebühren in folgender
Höhe erhoben:
1. Ausstellung und
Verlängerung für
a)
Erwachsene 12,00 €
b)
Personen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gebührenfrei
c)
Inhaber
der Bayerischen Ehrenamtskarte oder
Jugendleiter/in-Card
(Juleica) gebührenfrei
Die Gültigkeitsdauer wird
vom
Tage der Erstausleihe
an berechnet.
2. Ersatzausstellung eines
Büchereiausweises 2,50 €
Die Gültigkeitsdauer ändert sich nicht.
3. Einzelausleihe (nur für
Erwachsene) 3,00 €
4. Fernausleihe 4,00 €
(3) Soweit eine Leistung der Gemeinde- und Pfarrbücherei in Anspruch
genommen wird, die in dieser Gebührensatzung nicht erfasst ist, wird eine
Gebühr in Höhe der entstandenen Aufwendungen erhoben.
§ 4
Säumnisgebühren
(1) Für entliehene Medien, die nach Ablauf der Leihfrist gem. § 4 Abs. 1 der
Benutzungssatzung nicht zurückgegeben werden, ist eine Säumnisgebühr zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Säumnisgebühr beträgt für jedes entliehene Medienteil 0,30
€ pro angefangener Woche nach Ablauf der Leihfrist.
(3)
Aus dem anschließenden Verwaltungsverfahren können
weitere zusätzliche Kosten entstehen. Die Höhe der Kosten
richtet sich nach der Kostensatzung und der Anlage zur Kostensatzung (KommKVz).
§ 7
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die
Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entstehen bei Ausstellung,
Verlängerung oder Ersatzausstellung und Aushändigung des Benutzerausweises.
(2)
Die
Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4. und Abs. 3 entsteht zum
Zeitpunkt der Ausleihe (Einzel- oder Fernausleihe) oder Inanspruchnahme einer
sonstigen Leistung.
(3)
Die
Säumnisgebühren gemäß § 4 Abs. 2 entstehen mit dem Beginn des Öffnungstages der
Gemeinde- und Pfarrbücherei, welcher auf den Ablauf der Leihfrist (§ 4 Abs. 1
der Benutzungssatzung) folgt.
(4)
Die
Kosten nach § 4 Abs. 3 entstehen
mit
Einleitung des Verwaltungsverfahrens.
(5)
Die Gebühren und Auslagen werden zum Zeitpunkt ihres
Entstehens fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am
01.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gemeinde- und Pfarrbücherei
Peiting vom 01.01.1995 mit der letzten Änderung vom 12.02.2014 außer Kraft.
Abst.Ergebnis: |
23 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |