Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgendes:

 

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
des Marktes Peiting

 

(Sondernutzungssatzung - SNS)

 

vom XX.XX.2019

 

Auf Grund des Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 672) geändert worden ist, erlässt der Markt Peiting folgende

 

Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde (= Straßen) sowie deren Bestandteile im Sinne von Art. 2 BayStrWG.

 

(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit Sonderregelungen bestehen (z. B. für Marktveranstaltungen i.S. der Gewerbeordnung).

 

 

§ 2

Sondernutzung

 

(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.

 

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete verkehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen.

 

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

 

1.         Aufgrabungen,

2.         Verlegung privater Leitungen,

3.         Aufstellen von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Fahnenstangen,

4.         Lagerung von Materialen und Gegenständen aller Art,

5.         Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern, Behältnissen, Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Verkaufstischen, Verkaufswagen, Werbeausstellungen und Werbewagen,

6.         Aufstellung und Errichtung von Werbeanlagen aller Art (z. B. Schilder, Plakate, Warenautomaten, Schaukästen, Plakatsäulen und –tafeln).

 

(4)        Sondernutzung i. S. dieser Bestimmung ist auch

 

1.         das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen,

2.         das Nächtigen oder Lagern auf öffentlichem Verkehrsgrund,

3.         das Betteln in jeglicher Form.

 

 

§ 3

Erlaubnispflicht

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde.

 

(2) Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen auch auf elektronischem Weg abgewickelt werden (Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes – BayVwVfG). Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb dieser Entscheidungsfrist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

 

(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.

 

(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.

 

(5) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits zugelassen ist.

 

 

§ 4

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

 

a)         Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen;

b)         Markisen, Vordächer o. ä. im Luftraum über Gehwegen (mindestens 2,5 m über dem Erdboden), wenn diese nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;

c)         Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;

d)         Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;

e)         Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden;

f)          Werbeständer auf Gehwegen in direktem örtlichen Zusammenhang mit der Stätte der Leistung (Ladengeschäft), sofern am Gehweg eine Mindestdurchgangsbreite von
1 Meter verbleibt;

g)         Automaten, Auslagen, Schaukästen, Stromverteilerkästen und Fahrradständer, sofern am Gehweg eine Mindestdurchgangsbreite von 1 Meter verbleibt;

h)         bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Gebäudeteile außerhalb des Lichtraumprofiles, insbesondere Sockel, Vordächer, Balkone, Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, wenn diese nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen;

i)          Sondernutzungen zur Weihnachtsdekoration.


 

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Wahlplakate und ähnliche Werbemittel in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen bis zur Größe DIN A 0

 

a)         die von den zur jeweiligen Wahl zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen

b)         sowie im Falle von Volksbegehren / Volksentscheiden / Bürgerbegehren / Bürgerentscheiden von den politischen Parteien und Wählergruppen bzw. den Antragstellern

 

insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern auf den Gehwegen oder Straßenlaternen, o. ä. angebracht werden.

 

c)         Dies gilt in folgendem Umfang und für folgende Zeiten für das gesamte Ortsgebiet des Marktes Peiting:

 

·         Europawahlen:            6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 40 Stück

 

·         Bundestagswahlen:     6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 40 Stück

 

·         Landtagswahlen:         6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 30 Stück

 

·         Bezirkstagswahlen:     6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 30 Stück

 

·         Kommunalwahlen Markt Peiting

Gemeinderatswahl:           6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 20 Stück

Bürgermeisterwahl:           6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 20 Stück

 

·         Kommunalwahlen Landkreis Weilheim-Schongau

Kreistagswahl:                   6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 20 Stück

Landratswahl:                    6 Wochen und 1 Tag vor dem Wahltermin    je 20 Stück

 

·         Volksbegehren

4 Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten      

                                                                                                                                    je 30 Stück

 

·         Volksentscheiden
6 Wochen vor dem Abstimmungstermin                                            je 30 Stück

 

·         Bürgerbegehren
6 Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten

                                                                                                                                    je 30 Stück

 

·         Bürgerentscheiden
6 Wochen vor dem Abstimmungstermin                                            je 30 Stück

 

d) Maßgebend für die Stückzahl nach Buchstabe c) ist die Anzahl der jeweils sichtbaren Wahlplakate / der Wahlwerbung. So wird eine doppelseitige Werbetafel mit Wahlwerbung auf der Vorder- und Rückseite als 2 Stücke gewertet. Sofern mehrere Wahlplakate / ähnliche Werbemittel an einem Standort übereinander angebracht werden, wird jedes Wahlplakat gesondert als 1 Stück gewertet.


 

e) Der Fuß- und Fahrverkehr darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Nicht zulässig ist die Nutzung von Bäumen sowie verkehrsleitenden Beschilderungen und Fußgängerüberwegen.

 

f) Die Wahlplakate / Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl / Abstimmung wieder entfernt werden.

 

g) Die Errichtung von Plakatständern bzw. das Aufhängen von Wahlplakaten und ähnlichen Werbemitteln ist der Gemeinde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Dabei sind die verwendeten Wahlplakate / Werbemittel (Art, Größe) und die voraussichtlichen Standorte zu benennen.

 

h) Die Wahlplakate / Werbemittel sind mit der Anbringung / Aufstellung mit entsprechenden Kennzeichnungen zu versehen, die von der Gemeinde für diesen Zweck nach der Anzeige der Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

 

(4) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten insbesondere die §§ 12 und 13 entsprechend.

 

 

§ 5

Verpflichteter

 

(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.

 

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

 

(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Gemeinde gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.

 

 

§ 6

Zulassung

 

(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.

 

(2) Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.

 


 

§ 7

Gestattungsvertrag

 

(1) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.

 

(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:

 

a)         Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;

b)         Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;

c)         Sondernutzungen aus Anlass von öffentlichen Veranstaltungen (Bürgerfesten, o. ä.)

 

 

§ 8

Erlaubnisantrag

 

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.

 

(2) Im Antrag, der rechtzeitig (mindestens zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde gestellt werden muss, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.

 

(3) Im Einzelfall kann durch die Gemeinde eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise gefordert werden. Bei Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsgrund sind dem Antrag zwei Lagepläne beizufügen, zudem ist das bei der Gemeinde erhältliche Formblatt „Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung“ zu verwenden.

 

 

§ 9

Erlaubnis; Versagungsgründe

 

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.

 

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen,

 

a)         wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

b)         wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

c)         wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,

d)         in der Regel für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen,

e)         für das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen,

f)          für das Nächtigen oder Lagern auf öffentlichem Verkehrsgrund

g)         für das Betteln in jeglicher Form.


 

(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Dies ist insbesondere auch der Fall, sofern eine größere Anzahl von Wahlplakaten und ähnlichen Werbemitteln als in § 4 Abs. 2 Buchstabe c) genannt, aufgestellt oder angebracht werden soll sowie wenn die sonstigen Vorgaben an solche Anlagen nach § 4 Abs. 2 nicht eingehalten werden würden.

 

(4) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden. Dies gilt vor allem, wenn

 

a)         der mit der Sondernutzung erfolgte Zweck gleichermaßen durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann

b)         die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird

c)         durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird

d)         Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, sodass sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen.

 

 

§ 10

Freihaltung von Versorgungsleitungen

 

(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

 

(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.

 

 

§ 11

Beendigung der Sondernutzung

 

(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Gemeinde anzuzeigen.

 

(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

 

(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Gemeinde Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

 

(4) Im Falle von Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsgrund ist die Fertigstellung der Maßnahme dem gemeindlichen Marktbauamt anzuzeigen.

 


 

§ 12

Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

 

(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.

 

(2) Der frühere Zustand der Straße ist – insbesondere bei Aufgrabungen - wiederherzustellen. Die Gemeinde kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Durch das Marktbauamt hat innerhalb von vier Wochen nach der Fertigstellungsanzeige (§ 11 Abs. 4) eine Abnahme zu erfolgen. Die Maßnahme wird nur mängelfrei abgenommen. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind durch den Verpflichteten zu beseitigen. Erst mit der endgültigen Abnahme – ggf. nach erfolgreicher Mängelbeseitigung – wird die Verkehrssicherungspflicht wieder von der Gemeinde übernommen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.



§ 13

Haftung

 

(1) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Gemeinde kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

 

(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung und Abnahme durch die Gemeinde (siehe § 12 Abs. 2).

 

(3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, dass den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zulasten gelegt werden.

 

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Gemeinde aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 14

Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme

 

(1) Die Gemeinde kann zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen und Auflagen für den Einzelfall treffen.

 

(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nach Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Gemeinde die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Ersatzvornahme richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).

 

 

§ 15

Gebühren und Kostenersatz

 

(1) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach dem Bayerischen Kostengesetz (KG) und der gemeindlichen Kostensatzung zu entrichten.

 

(2) Für die Sondernutzungsausübung selbst sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

 

(3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Gemeinde kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

 

 

§ 16

Übergangsregelung

 

(1) Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

 

(2) Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.

 

 

§ 17

Ausnahmen

 

(1) Die Gemeinde kann für öffentliche Anlässe (Bürgerfeste, etc.) Sonderregelungen treffen. Insbesondere kann sie bestehende Sondernutzungen für die Dauer des öffentlichen Anlasses beschränken oder aufheben.

 

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Gemeinde von den Regelungen dieser Satzung Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

 

 

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 BayStrWG zuwiderhandelt.

 


 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, den ………………………      MARKT PEITING

 

 

 

…………………                                  ……………………………….

                                                            Asam, Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss