Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt folgendes:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
des Marktes Peiting

 

(Sondernutzungsgebührensatzung - SNGS)

 

vom XX.XX.2019

 

Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 672) geändert worden ist und des § 8 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, erlässt der Markt Peiting folgende

 

Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Für die erlaubte oder unerlaubte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus erhebt der Markt Peiting besondere Benutzungsgebühren (Sondernutzungsgebühren).

 

(2) Neben den Sondernutzungsgebühren sind für die Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostengesetz (KG) sowie der Kostensatzung des Marktes Peiting zu erheben.

 

 

§ 2

Gebührenfestsetzung

 

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis; dieses ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.

 

(3) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

 

(4) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet. Bei den Monats- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheiten je Monat oder Tag auf die entsprechende Zeiteinheit aufgerundet.

 

 

§ 3

Kapitalisierung

 

(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).

 

(2) Die Ablösung beträgt das 20-fache der Jahresgebühr.

 

 

§ 4

Gebührenfreiheit

 

 

(1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben,

 

a)         wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist,

b)         für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 4 der Sondernutzungssatzung (SNS) des Marktes,

c)         wenn infolge von Veränderungen an der Straße eine Nutzung, die bisher auf einem Privatgrundstück ausgeübt wurde, zur Sondernutzung wird.

 

(2) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.

 

(3) Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z. B. Lichtschächte).

 

(4) Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden. Gebührenfreiheit kann insbesondere auch ganz oder teilweise gewährt werden

 

a)      für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,

b)      für Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden,

c)      für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,

d)      für nicht gewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches.

 

 


 

§ 5

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist

 

a)      wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,

b)      dessen Rechtsnachfolger,

c)      wer die Sondernutzung ausübt.

 

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstückes.

 

(3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.

 

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6

Entstehen und Ende der Gebührenschuld, Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.

 

(2) Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig.

 

(3) Bei monatlichen oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am 3. Werktag der betreffenden Zeiteinheit ein, frühestens 2 Wochen nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.

 

(4) Die Gebührenschuld endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.

 

 

§ 7

Gebührenvorschuss

 

(1) Lässt sich der Zeitraum einer Sondernutzung bei der Erlaubnisbeantragung noch nicht genau bestimmen und daher die Sondernutzungsgebühr zunächst nicht abschließend berechnen, so kann die Gemeinde vom Gebührenpflichtigen vorweg einen Gebührenvorschuss in angemessener Höhe fordern.

 

(2) Der Vorschuss wird auf die endgültige Gebührenschuld angerechnet; § 6 bleibt unberührt.

 


 

§ 8

Gebührenerstattung

 

(1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.

 

(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.

 

(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.

 

(4) Beträge unter 5,-- Euro werden nicht erstattet.

 

 

§ 9

Unerlaubte Sondernutzungen

 

(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzungen entsteht kein Anspruch auf Erlaubnis.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzungen wird durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht berührt.

 

 

§ 10

Ausnahmen

 

Diese Satzung findet keine Anwendung auf:

 

a)         für den örtlichen Marktverkehr im Sinne der Gewerbeordnung

b)         für öffentliche Veranstaltungen, die die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar veranstaltet.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Peiting, den ………………………                               MARKT PEITING

 

 

 

…………………                                                           ……………………………….

                                                                                     Asam, Erster Bürgermeister

 

 

Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung
– Sondernutzungsgebühren-Verzeichnis –

 

 

Nr.

Gegenstand der Sondernutzung:

Gebührenmaßstab:

Gebühr:

1

Auslagen und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen

je qm Ansichtsfläche und je Jahr

20,00 EUR

2

Automaten, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,

Kleinautomaten bis 0,2 qm Frontfläche:

Automaten über 0,2 qm bis zu 1 qm Frontfläche:

für jeden weiteren angefangenen Frontmeter:

 

 

jährlich

jährlich

jährlich

 

 

15,00 EUR

20,00 EUR

20,00 EUR

3

Baubuden, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Container und dgl. sowie Aufgrabungen zur Herstellung von Hausanschlüssen an Versorgungsleitungen

pro angefangener Woche, je qm

1,00 EUR

4

Informationsstände gewerbliche Zwecke

je qm Verkehrsfläche je Tag

Mindestgebühr je Tag

5,00 EUR

15,00 EUR

5

Informationsstände sonstige Zwecke

je qm Verkehrsfläche je Tag

Mindestgebühr je Tag

3,50 EUR

10,00 EUR

6

Werbeeinrichtungen wie Kundenstopper, mobile Plakatständer, Werbefiguren, - fahnen, -segel, Werbemasten, Werbepfosten, Plakattafeln, Schilder, Säulen und dgl.

pro Stück / monatlich

8,00 EUR

7

Leitungen, soweit sie nicht der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienen

je lfd. Meter je Jahr

-Kapitalisierung möglich-

7,00 – 15,00 EUR

8

Schächte aller Art (z. B. Keller-, Licht-, Luftschächte)

jährlich je qm

-Kapitalisierung möglich-

25,00 EUR

9

Schilder aller Art an der Stätte der Leistung, Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf Unfall- und KFZ-Hilfsdienste sowie Sammelschilder

 

Sonstige Hinweisschilder aus besonderem Anlass  - zeitlich befristet -

 

 

 

 

 

je Schild / Monat

Mindestgebühr je Schild

Gebührenfrei

 

 

 

 

1,50 EUR

10,00 EURT

10

Vordächer, Balkone, Schutzdächer, Sonnendächer (Markisen), wenn sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen

Jährlich

-Kapitalisierung möglich-

7,00 EUR

11

Überspannungen (Führung von Kabeln oder Leitungen oberhalb des Verkehrsgrundes zur Versorgung von Baustellen)

Stück / pro angefangener Monat

50,00 EUR

12

Verkaufs- und Ausstellungsfahrzeuge

je Fahrzeug und je Tag

30,00 EUR

13

Verkaufsstände und Verkaufshütten

Mindestgebühr

je qm Verkehrsfläche und je Tag

3,00 EUR

20,00 EUR

14

Verkaufsständer und Geräte zur Selbstbedienung (z. B. für Zeitungen, Prospekte und dgl.),

 

sonstige Verkaufseinrichtungen

je qm Verkehrsfläche, je angefangener Monat

jährlich

 

je qm Verkehrsfläche und je Tag

Mindestgebühr

 

5,00 EUR

50,00 EUR

 

 

5,00 EUR

20,00 EUR

15

Tische und Stühle von Gaststätten und dgl.

 

jährlich je qm Verkehrsfläche

Mindestgebühr

15,00 EUR

50,00 EUR

16

Vitrinen

je qm Verkehrsfläche je Jahr

20,00 EUR

17

Warenauslagen in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe

je qm Verkehrsfläche je Jahr

30,00 EUR

18

Werbeveranstaltungen in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe

je qm Verkehrsfläche und je Tag

Mindestgebühr je Tag

2,00 EUR

 

15,00 EUR

19

Abstellen von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Fahrzeugen ab 2 Tagen

je Tag

10,00 EUR

20

Aufgrabungen (soweit nicht Nr. 3)

 

je qm Aufgrabungsfläche und angefangener Woche

Mindestgebühr

0,50 EUR

 

50,00 EUR

21

Aufstellung / Anbringung von Veranstaltungsplakaten, Veranstaltungstafeln auf öffentlichem Verkehrsgrund

je Plakat / Tafel und angefangener Woche

2,00 EUR

 

 

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss