Sitzung: 26.03.2019 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt folgendes:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum
des Marktes Peiting
(Sondernutzungsgebührensatzung - SNGS)
vom
XX.XX.2019
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung
(BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz
vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 672) geändert worden ist und des § 8 Abs. 3 Sätze 5
und 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, erlässt der Markt
Peiting folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die erlaubte oder unerlaubte
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus
erhebt der Markt Peiting besondere Benutzungsgebühren (Sondernutzungsgebühren).
(2) Neben den Sondernutzungsgebühren sind für
die Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich Verwaltungskosten (Gebühren und
Auslagen) nach dem Kostengesetz (KG) sowie der Kostensatzung des Marktes
Peiting zu erheben.
§ 2
Gebührenfestsetzung
(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten
Gebührenverzeichnis; dieses ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze
vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich
die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
und den Gemeingebrauch, der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
(3) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und
Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.
(4) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene
Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat
mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet. Bei den Monats- und Tagesgebühren werden
Bruchteile der Zeiteinheiten je Monat oder Tag auf die entsprechende
Zeiteinheit aufgerundet.
§ 3
Kapitalisierung
(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind
oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend
wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch
Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).
(2) Die Ablösung beträgt das 20-fache der Jahresgebühr.
§ 4
Gebührenfreiheit
(1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben,
a) wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften
eine unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist,
b) für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach
§ 4 der Sondernutzungssatzung (SNS) des Marktes,
c) wenn infolge von Veränderungen an der
Straße eine Nutzung, die bisher auf einem Privatgrundstück ausgeübt wurde, zur
Sondernutzung wird.
(2) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich
ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurde
(Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt
werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.
(3) Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits
bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z. B.
Lichtschächte).
(4) Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so
kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden. Gebührenfreiheit
kann insbesondere auch ganz oder teilweise gewährt werden
a) für
Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,
b) für
Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken
ausgeübt werden,
c) für
Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,
d) für
nicht gewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und
Ähnliches.
§ 5
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist
a) wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,
b) dessen Rechtsnachfolger,
c) wer die Sondernutzung ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von einem
Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der Eigentümer oder der dinglich
Nutzungsberechtigte des Grundstückes.
(3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die
ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.
(4) Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehen und Ende der
Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und
wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der
Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.
(2) Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis
noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind
die Gebühren 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig.
(3) Bei monatlichen oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren
tritt die Fälligkeit jeweils am 3. Werktag der betreffenden Zeiteinheit ein,
frühestens 2 Wochen nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.
(4) Die Gebührenschuld endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem
zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten
Sondernutzungen endet die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.
§ 7
Gebührenvorschuss
(1) Lässt sich der Zeitraum einer Sondernutzung bei der
Erlaubnisbeantragung noch nicht genau bestimmen und daher die
Sondernutzungsgebühr zunächst nicht abschließend berechnen, so kann die
Gemeinde vom Gebührenpflichtigen vorweg einen Gebührenvorschuss in angemessener
Höhe fordern.
(2) Der Vorschuss wird auf die endgültige Gebührenschuld angerechnet; §
6 bleibt unberührt.
§ 8
Gebührenerstattung
(1) Wird von einer
Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte
Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Endet die
Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren
entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.
(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen
Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten
Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der
Sondernutzung zu stellen ist, möglich.
(4) Beträge unter 5,-- Euro werden nicht erstattet.
§ 9
Unerlaubte Sondernutzungen
(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für
unerlaubte Sondernutzungen entsteht kein Anspruch auf Erlaubnis.
(2) Die
Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzungen wird
durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht
berührt.
§ 10
Ausnahmen
Diese Satzung findet keine Anwendung auf:
a) für den örtlichen Marktverkehr im Sinne
der Gewerbeordnung
b) für öffentliche Veranstaltungen, die
die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar veranstaltet.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peiting, den
……………………… MARKT
PEITING
………………… ……………………………….
Asam,
Erster Bürgermeister
Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung
– Sondernutzungsgebühren-Verzeichnis –
Nr. |
Gegenstand der Sondernutzung: |
Gebührenmaßstab: |
Gebühr: |
1 |
Auslagen
und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum
hineinragen |
je
qm Ansichtsfläche und je Jahr |
20,00
EUR |
2 |
Automaten,
die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, Kleinautomaten
bis 0,2 qm Frontfläche: Automaten
über 0,2 qm bis zu 1 qm Frontfläche: für
jeden weiteren angefangenen Frontmeter: |
jährlich jährlich jährlich |
15,00
EUR 20,00
EUR 20,00
EUR |
3 |
Baubuden,
Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Container und
dgl. sowie Aufgrabungen zur Herstellung von Hausanschlüssen an
Versorgungsleitungen |
pro
angefangener Woche, je qm |
1,00
EUR |
4 |
Informationsstände
gewerbliche Zwecke |
je
qm Verkehrsfläche je Tag Mindestgebühr
je Tag |
5,00
EUR 15,00
EUR |
5 |
Informationsstände
sonstige Zwecke |
je
qm Verkehrsfläche je Tag Mindestgebühr
je Tag |
3,50
EUR 10,00
EUR |
6 |
Werbeeinrichtungen
wie Kundenstopper, mobile Plakatständer, Werbefiguren, - fahnen, -segel,
Werbemasten, Werbepfosten, Plakattafeln, Schilder, Säulen und dgl. |
pro
Stück / monatlich |
8,00
EUR |
7 |
Leitungen,
soweit sie nicht der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienen |
je
lfd. Meter je Jahr -Kapitalisierung
möglich- |
7,00
– 15,00 EUR |
8 |
Schächte
aller Art (z. B. Keller-, Licht-, Luftschächte) |
jährlich
je qm -Kapitalisierung
möglich- |
25,00
EUR |
9 |
Schilder
aller Art an der Stätte der Leistung, Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf
Unfall- und KFZ-Hilfsdienste sowie Sammelschilder Sonstige
Hinweisschilder aus besonderem Anlass
- zeitlich befristet - |
je
Schild / Monat Mindestgebühr
je Schild |
Gebührenfrei 1,50
EUR 10,00
EURT |
10 |
Vordächer,
Balkone, Schutzdächer, Sonnendächer (Markisen), wenn sie mehr als 30 cm in
den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen |
Jährlich -Kapitalisierung
möglich- |
7,00
EUR |
11 |
Überspannungen
(Führung von Kabeln oder Leitungen oberhalb des Verkehrsgrundes zur
Versorgung von Baustellen) |
Stück
/ pro angefangener Monat |
50,00
EUR |
12 |
Verkaufs-
und Ausstellungsfahrzeuge |
je
Fahrzeug und je Tag |
30,00
EUR |
13 |
Verkaufsstände
und Verkaufshütten Mindestgebühr |
je
qm Verkehrsfläche und je Tag |
3,00
EUR 20,00
EUR |
14 |
Verkaufsständer
und Geräte zur Selbstbedienung (z. B. für Zeitungen, Prospekte und dgl.), sonstige
Verkaufseinrichtungen |
je
qm Verkehrsfläche, je angefangener Monat jährlich je
qm Verkehrsfläche und je Tag Mindestgebühr |
5,00
EUR 50,00
EUR 5,00
EUR 20,00
EUR |
15 |
Tische
und Stühle von Gaststätten und dgl. |
jährlich
je qm Verkehrsfläche Mindestgebühr
|
15,00
EUR 50,00
EUR |
16 |
Vitrinen |
je
qm Verkehrsfläche je Jahr |
20,00
EUR |
17 |
Warenauslagen
in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe |
je
qm Verkehrsfläche je Jahr |
30,00
EUR |
18 |
Werbeveranstaltungen
in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe |
je
qm Verkehrsfläche und je Tag Mindestgebühr
je Tag |
2,00
EUR 15,00
EUR |
19 |
Abstellen
von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Fahrzeugen ab 2 Tagen |
je
Tag |
10,00
EUR |
20 |
Aufgrabungen
(soweit nicht Nr. 3) |
je
qm Aufgrabungsfläche und angefangener Woche Mindestgebühr |
0,50
EUR 50,00
EUR |
21 |
Aufstellung
/ Anbringung von Veranstaltungsplakaten, Veranstaltungstafeln auf
öffentlichem Verkehrsgrund |
je
Plakat / Tafel und angefangener Woche |
2,00
EUR |
Abst.Ergebnis: |
22 |
für |
|
0 |
gegen den Beschluss |