Beschluss:

 

 

Erste Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting

 

 

vom XX.XX.2020

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) folgende Satzung:

 

 

§ 1
Änderung einer Satzung

 

Die Satzung des Marktes Peiting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting wird wie folgt geändert:

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

 

 

㤠3

Art und Höhe der Benutzungsgebühren

 

(1)   Die Benutzung der Medien in den Räumen der Gemeinde- und Pfarrbücherei ist gebührenfrei.

 

(2)    Für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Benutzerausweises (gem. § 3 Abs. 3 der Benutzungssatzung) und des Ersatzausweises durch die Gemeinde- und Pfarrbücherei, sowie für Einzel- und Fernausleihen werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:

 

1. Ausstellung und Verlängerung für

a)    Erwachsene                                                                                12,00 €

b)    Familien                                                                                       18,00 €

c)    Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                  gebührenfrei

d)    Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte oder

Jugendleiter/in-Card (Juleica)                                                     gebührenfrei

 

                         Die Gültigkeitsdauer wird vom Tage der Erstausleihe an berechnet.

 

2. Ersatzausstellung eines Büchereiausweises                                                2,50 €

Die Gültigkeitsdauer ändert sich nicht.

3. Einzelausleihe (nur für Erwachsene)                                                             3,00 €

4. Fernausleihe                                                                                                   4,00 €

 

(3)   Soweit eine Leistung der Gemeinde- und Pfarrbücherei in Anspruch genommen wird, die in dieser Gebührensatzung nicht erfasst ist, wird eine Gebühr in Höhe der entstandenen Aufwendungen erhoben.

(4)   Die Familenmitgliedschaft schließt die Mitgliedschaft für in häuslicher Gemeinschaft lebende Erwachsene und deren Kinder in Ausbildung und Studium bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein.

 

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Asam

Erster Bürgermeister

 


Abst.Ergebnis:

22

für

 

0

gegen den Beschluss