Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und bestimmt die für den ersten Bürgermeister maßgeblichen Gratulationsanlässe als Richtlinie gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO wie folgt:

 

-       Geburtstage:

o   18. Geburtstag

o   70. Geburtstag sowie jeder fünfte weitere Geburtstag

o   ab dem 95. Geburtstag jeder weitere Geburtstag

-       Ehejubiläen:

o   das 50. und jedes folgende Ehejubiläum

-       Zuzug von Neubürgern mit Hauptwohnsitz nach Peiting

-       Geburt eines Kindes

 

Die Datennutzung durch den ersten Bürgermeister (Gratulation, Anschreiben) richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz.

 

Bei der Entscheidung und der Weitergabe von Meldedaten durch die Meldebehörde zu diesen Zwecken (§§ 37 Abs. 1, 34 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BMG) ist zu berücksichtigen, ob die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG Gebrauch gemacht haben. Ist dies der Fall, wird angenommen, dass die betreffende Person auch eine Gratulation bzw. ein Anschreiben durch den ersten Bürgermeister nicht wünscht und daher zu unterlassen ist.

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss