Beschluss:

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

vom XX. Mai 2020

 

Der Markt Peiting erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33,
34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Zusammensetzung des Marktgemeinderats

 

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2

Ausschüsse

 

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)   den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

b)   den Ferienausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

c)   den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Marktgemeinde-
rates.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 


 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) 1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50,-- €.

 

2Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des:

 

a) Marktgemeinderates in Höhe von 50,-- € je Sitzung,

b) Ferienausschusses in Höhe von 50,-- € je Sitzung,

c) Rechnungsprüfungsausschusses in Höhe von 35,-- € je Sitzung

d) Bau- und Umweltausschusses in Höhe von 25,-- € je Sitzung.

 

(3) Die Fraktionsvorsitzenden, der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen, erhalten zusätzlich für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Betrag von jährlich 350,-- €.

 

(4) Die benannten Referenten des Marktgemeinderates erhalten zusätzlich für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Betrag von jährlich 250,-- €.

 

(5) Im Falle einer unterjährigen Änderung in den Funktionen eines Fraktionsvorsitzenden oder Referenten, wird die Entschädigung nach den Absätzen 3 und 4 jeweils zeitanteilig (1/12) für jeden vollen Kalendermonat der Ausübung der Funktion gewährt. 2Die zu gewährende, zeitanteilige Entschädigung wird dabei kaufmännisch auf volle Eurobeträge auf- bzw. abgerundet.

 

(6) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Die Ersatzleistungen nach Satz 1 werden nur auf Antrag gewährt.

 

(7) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 4

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

 

 


 

§ 6

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom
03. Juni 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 08. April 2020, außer Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Mai 2020

 

MARKT PEITING

 

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss