Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis und weist das Bürgerbegehren „Gegen Peitinger Baumarkt-Vorhaben“ aufgrund folgender Mängel als unzulässig zurück:

 

1. Fehlende Benennung einer oder mehrerer vertretungsberechtigter Personen (§ 2 Abs. 2 BBS, Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO).

 

2. Defizitäre Begründung des Bürgerbegehrens (§ 2 Abs. 2 BBS, Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO)

 

3. Unzulässigkeit aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit bzw. rechtswidrigem Ziel des Bürgerbegehrens

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, Frau Fedisch einen formellen Bescheid über die Zurückweisung des Bürgerbegehrens zu erteilen.

 

 


Abst.Ergebnis:

21

für

 

3

gegen den Beschluss