Beschluss:

 

Satzung zur Änderung der

Bürgerentscheidsatzung des Marktes Peiting

 

Vom XX. Juni 2020

 

Der Markt Peiting erlässt auf Grund des Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) folgende Satzung:

 

§ 1
Änderung einer Satzung

 

Die Satzung des Marktes Peiting zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Markt Peiting (Bürgerentscheidsatzung – BBS) vom 11. Juli 2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Mai 2015, wird wie folgt geändert:

 

1.         Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

 

„§ 25a    Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden“

 

b) Die Angabe zum bisherigen § 32 wird zur Angabe zum § 33.

 

c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

           

„§ 32    Weitere Durchführungsbestimmungen“

 

2.         § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

            (5) Der Abstimmungsleiter bestellt einen Schriftführer für den Abstimmungsausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.“

 

3.         § 12 wird wie folgt geändert:

 

            a) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

            „Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung.“

 

b) In Abs. 4 wird die Ziffer „10“ durch die Ziffer „8“ ersetzt.

 

c) In Abs. 4 wird vor dem Wort „GLKrWO“ die Angabe „ , § 9 Abs. 2, § 10“ eingefügt.

 

4.         § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

            Die Angabe „Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3“ wird ersetzt durch die Angabe „Art. 11 Abs. 3 Satz 2“.

 

5.         § 16 wird wie folgt geändert:

 

            a) In Abs. 2 Nr. 3 wird der Punkt nach dem Wort „sind“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma die Wörter „mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.“ angefügt.

 

b) Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

 

„2.     dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können“

 

6.         § 18 erhält folgende Fassung:

 

㤠18

Ausübung des Stimmrechts

 

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

1.         durch Briefabstimmung

2.         in jedem Stimmbezirk des Marktes Peiting, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen und vorzulegen sind.

 

(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.“

 

7.         § 19 wird wie folgt geändert:

 

            a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „§§ 14 und 15 GLKrWO“ durch die Wörter „§ 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO“ ersetzt.

 

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort „Abstimmungsbenachrichtigung“ die Wörter „und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw.“ eingefügt.

 

8.         § 20 erhält folgende Fassung:

 


㤠20

Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

 

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung.

 

       (2) Für die Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten die §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 2,
§§ 24 bis 28 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.

 

       (3) In den Fällen, die nicht von § 20 Abs. 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins beim Markt Peiting bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist der Markt die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.“

 

9.         § 21 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

       „Zusammen mit der Benachrichtigung über die Durchführung eines Bürgerentscheides erhalten die eingetragenen Personen:

 

       1. den Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung und

       2. eine Erklärung, welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen.“

 

10.       § 23 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

Nach dem Wort „entsprechend“ werden die Wörter „ , mit der Maßgabe, dass allen stimmberechtigten Personen auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wurden,“ eingefügt.

 

11.       § 24 wird wie folgt geändert:

 

a) Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird gestrichen.

 

b) Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

 

12.       Nach § 25 wird folgender § 25 a wird eingefügt:

 

„25 a

Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

 

Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, sucht der Vorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern eine im Vorfeld vom Markt bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefabstimmungsbezirks auf und übergibt diesem Vorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine, damit dort ein gemeinsames Ergebnis ermittelt werden kann.“

 


13.       In § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus dem Markt Peiting verzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.“

 

14.       Der bisherige § 32 wird zum § 33.

 

15.       Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:

 

㤠32

Weitere Durchführungsbestimmungen

 

Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Peiting, den XX. Juni 2020

 

 

MARKT PEITING

 

 

 

Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

 


Abst.Ergebnis:

24

für

 

0

gegen den Beschluss