Sitzung: 23.06.2020 Marktgemeinderat
Beschluss:
Satzung zur Änderung der
Bürgerentscheidsatzung des Marktes
Peiting
Vom XX. Juni
2020
Der Markt Peiting erlässt auf Grund des Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) folgende Satzung:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Satzung des Marktes Peiting zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Markt Peiting (Bürgerentscheidsatzung – BBS) vom 11. Juli 2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Mai 2015, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50
Abstimmenden“
b) Die Angabe zum bisherigen § 32 wird zur Angabe zum § 33.
c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32 Weitere
Durchführungsbestimmungen“
2. § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5) Der Abstimmungsleiter bestellt einen Schriftführer für den Abstimmungsausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung.“
b) In Abs. 4 wird die Ziffer „10“ durch die Ziffer „8“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird vor dem Wort „GLKrWO“ die Angabe „ , § 9 Abs. 2, § 10“ eingefügt.
4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3“ wird ersetzt durch die Angabe „Art. 11 Abs. 3 Satz 2“.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 3 wird der Punkt nach dem Wort „sind“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma die Wörter „mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.“ angefügt.
b) Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können“
6. § 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18
Ausübung des
Stimmrechts
(1) Jede
stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit
Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das
Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Wer einen
Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1. durch
Briefabstimmung
2. in jedem Stimmbezirk des Marktes
Peiting, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen und
vorzulegen sind.
(3) Jede
stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer
Person ihres Vertrauens bedienen.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte
„§§ 14 und 15 GLKrWO“ durch die Wörter „§ 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO“
ersetzt.
b)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „Abstimmungsbenachrichtigung“ die Wörter „und
die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw.“ eingefügt.
8. § 20 erhält folgende Fassung:
„§ 20
Erteilung von
Abstimmungsscheinen; Beschwerde
(1) Jede
stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit
Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung.
(2) Für die Erteilung von
Abstimmungsscheinen gelten die §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 2,
§§ 24 bis 28 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten
auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung
zugesendet wird.
(3) In den Fällen, die nicht von § 20
Abs. 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins beim Markt
Peiting bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder
zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist der Markt die Beschwerde
zurück, erlässt er einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem
Bürgerentscheid zuzustellen ist.“
9. § 21 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„Zusammen mit der Benachrichtigung über
die Durchführung eines Bürgerentscheides erhalten die eingetragenen Personen:
1. den Abstimmungsschein und die
Unterlagen für die Briefabstimmung und
2. eine Erklärung, welche Möglichkeiten
zur Urnenabstimmung bestehen.“
10. § 23 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „entsprechend“ werden die
Wörter „ , mit der Maßgabe, dass allen stimmberechtigten Personen auch ohne
Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung
zugesandt wurden,“ eingefügt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
12. Nach § 25 wird folgender § 25 a wird eingefügt:
„25 a
Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50
Abstimmenden
Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50
Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, sucht der Vorsteher oder sein
Stellvertreter mit zwei Beisitzern eine im Vorfeld vom Markt bestimmten
Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines
Briefabstimmungsbezirks auf und übergibt diesem Vorsteher oder seinem
Stellvertreter die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine,
damit dort ein gemeinsames Ergebnis ermittelt werden kann.“
13. In § 27 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Stimmen einer abstimmenden Person,
die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig,
dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus dem Markt Peiting
verzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.“
14. Der bisherige § 32 wird zum § 33.
15. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
„§ 32
Weitere Durchführungsbestimmungen
Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und
der GLKrWO sinngemäß anzuwenden.“
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peiting, den XX. Juni 2020
MARKT PEITING
Ostenrieder
Erster Bürgermeister
Abst.Ergebnis: |
24 |
für |
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0 |
gegen den Beschluss |